Was steht im Frankfurter Schnellbrief?

Am 26.11.2007 wurde ein sog. Frankfurter Schnellbrief verfasst, der zunächst sich mit Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz, die ab dem 01.01.2008 eintreten, auseinandersetzt. Weiter heißt es dort: „Gemäß dem neuen VVG müssen die Abschlusskosten bei Lebens- Renten- und Berufsunfähigkeit Versicherungen künftig auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden.

Anmerkung: Eine Vorschrift in der VVG wurde hier nicht genannt. Gemäß dem ab 01.01.2008 neuen § 169 Abs. 3 VVG heißt es: „Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre ergibt.“ § 169 VVG gilt übrigens nur für Lebensversicherungen. Er regelt den sogenannten Rückkaufswert im Fall der Kündigung durch einen Versicherungsnehmer. Weitere Regelungen trifft § 169 VVG nicht.

Im weiteren Text des Frankfurter Schnellbriefes heißt es, dass künftig im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 Promille und für Risikoversicherungen 18 Promille ausgezahlt werden. Dafür werden Erfolgsprovisionen von bisher 3 € um einen EDV-Bonus von 0,25 € erhöht. Künftig sollen Erfolgsprovisionen von 3,25 € auf alle Einheiten gezahlt werden.

In einer Beweisaufnahme teilte ein Mitarbeiter der DVAG mit, dass dieser Brief an alle Vermögensberater versandt worden sein soll.

Die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden zur Provisionskürzung

Am 12. März 2015 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, an die Mitglieder des AS-Klubs in einem Rundbrief. Dort heißt es, dass seine Massenmail eines einzelnen Mitgliedes des AS-Klubs zu Irritationen zum Thema Provisionsveränderungen im Rahmen der VVG Reform aus dem Jahre 2008 geführt hat.

Weiter heißt es dort: „Zum 01.01.2008 wurden die Provisionsregelungen in der Lebensversicherung verändert“. Anlass hierfür war eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetz.

In diesem Schreiben wird ferner Bezug genommen auf einen Frankfurter Schnellbrief mit der Nummer 85/2007.

Außerdem wird mitgeteilt, dass ein Einheiten-Storno in eine pro rata Wertung umgestellt wurde. Ein Storno während der Haftungszeit würde bis dato immer ein volles Einheiten-Storno bedeuten. Bei einem Storno im 35. Monat bei einer Haftzeit von 36 Monaten gäbe es immer 100 Einheiten-Storno.

Leider wurde in dem Schreiben nicht erwähnt, was „bis dato“ bedeuten soll. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 findet sich diese Regelung nämlich nicht. Dort heißt es: „Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Fristen (sogenannte Haftungszeiten) gemäß der Ziffer II der Anlage A zu beachten sind, entstehen Provisionsansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung des § 92 HGB erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl der Beiträge (Prämien) an den Betroffenen Produktpartner entrichtet hat. Übersetzt heißt dies: Zahlt der Kunde, entsteht auch der Provisionsanspruch. Zahlt der Kunde ratierlich, entsteht auch der Provisionsanspruch ratierlich.

Der Vermögensberatervertrag von 2007 enthält demnach keine Regelung, wonach bei einer vor Ablauf der Haftungszeit eingetretene Stornierung ein voller Rückforderungsanspruch gegeben ist.

Was ist dran an der vieldiskutierten Provisionskürzung bei der DVAG?

Immer wieder gibt es Missverständnisse und Fragen dazu, ob denn tatsächlich bei Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG eine Provisionskürzung erfolgt ist.

Hier gibt es die wildesten Gerüchte, sodass ich an dieser Stelle etwas Aufklärung betreiben möchte.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese Diskussionen allenfalls den Vermögensberatervertrag betreffen können, der im Jahre 2007 abgeschlossen wurde. Im Jahre 2007 trat die DVAG an viele Vermögensberater mit dem Anliegen heran, dass diese einen neuen Vermögensberatervertrag unterschreiben sollte.

Dieser Vertrag aus dem Jahre 2007 sah in seiner unterschriebenen Form aus wie eine gebundene Urkunde, beginnend mit dem Vertrag, auf deren Seite 9 die jeweiligen Unterschriften, und in Anschluss daran die Tabelle der Grundprovisionen (Anlage A), Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Anlage B), Familienabsicherungsplan und Versorgungswerk.

Der Vermögensberatervertrag regelt unter Ziffer IV, dass die Provision errechnet wird, anhand der Provisionsbedingungen laut Anlage A und des persönlichen Prozentsatzes des Vermögensberaters (= Provisionsstufe) entsprechend der Tabelle der Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen laut Anlage B. Er nimmt also direkt Bezug auf die in dieser Urkunde beigefügten Anlagen. Unter Ziffer VIII ist geregelt, dass Änderungen des vorliegenden Vertrages der Schriftformerfordernis bedürfen. Dort ist auch geregelt, dass Bestandteil dieses Vertrages die Anlagen A Tabelle der Grundprovisionen (Ausgabe 05/2007) B Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Ausgabe 05/2007), C Bedingungen für besondere Zusatzleistung (Ausgabe 05/2007) sind.

Wirft man einen Blick in die Tabelle der Grundprovisionen Anlage A 05/2007, dort auf Seite 3, ist geregelt, dass für Lebensversicherungen Produktschlüssel 20/68 24 Promille, für die fondsgebundene Direktversicherung FRG, FRGD, FRGE, Produktschlüssel 20/70 ebenfalls 24 Promille gezahlt werden. Die Wunschpolice, hier die konventionelle Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr KRB, KRBE, KRBED1, KRBED2 mit den Produktschlüssel 20/65 wird ebenfalls mit 20 Promille verprovisioniert. Hier gelten die Hinweise 6,9,15,23,24,33. Die Hinweise werden als letzte Seite der Tabelle der Grundprovisionen erläutert.

Unter Ziffer 6 heißt es dort: Als Bewertungssumme gilt die der Hauptversicherung zu Grunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen).

Unter Ziffer 15 heißt es, dass die Provisionshaftungszeit 1/10tel der Beitragszahlungsdauer beträgt, max. 42 Monate.

Mithin lassen sich die Provisionen, die für Lebensversicherungen gezahlt werden sollen, anschaulich und gut nachvollziehbar berechnen.

Augenzwinkern

Ein eher lustiger Gedanke ergab sich während eines Telefonats mit dem Amtsgericht Frankfurt. Es ging um die Zuständigkeit des Amtsgerichts, die dann nicht mehr gegeben wäre, wenn der Streitwert nach einer Klageerweiterung über 5.000,00 € liegen würde.

Der Streitwert der Klageerweiterung war nicht so einfach zu ermitteln, da der Vermittler zunächst nur einen Bauchauszug (Auskunft) geltend machte, um -wenn er die Auskunft hätte – anschließend Provisionen nachzuberechnen. Er meinte nämlich, dass ihm 2 Promille an Provisionen entgangen waren, die ihm in den letzten Jahren zu wenig berechnet wurden (22 statt 24 Promille).

Nun meinte der Vertrieb, der Streitwert müsse über 5.000€ liegen, während der Vermittler meinte, er würde unter 5.000 liegen. Daraus könnte man mutmaßen, der Vertrieb würde damit zugeben, dass er dem Vermittler mehr Provisionen entzogen habe, als der Vermittler zunächst vermutet hatte. Der Vermittler wird dieses „vorweggenommene Ergebnis“ sicher gern – mit einem Augenzwinkern – aufgreifen.

Empfehlung zum Tarifwechsel als Verstoß gegen das UWG ?

Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).

Mehr dazu hier.

Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….