Zweifelhafte Entscheidung

Das Amtsgericht Hanau urteilte am  06.03.2015 darüber, dass ein Handelsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

„Zwischen den Parteien ist eine Kontokorrentabsprache zustande gekommen. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Provisionsabrechnungen im Einzelnen dargelegt, auf welche Art und Weise sich das Diskontkonto und das Provisionskonto entwickelt habe. Die Klägerin hat kontinuierlich alle Unterlagen vorgelegt, die die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch den Beklagten ermögliche. Die einzelnen Kontoauszüge sind zeitlich und der Sache nach geordnet und beziehen sich auf individualisierbare und einzelne Geschäftsvorfälle. Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungslast zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs genügt. Für die Klägerin besteht daher die Möglichkeit, unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte Kontokorrentabrechnung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der sich aus dem Klageantrag ergibt… Der Beklagte hat der inhaltlichen Richtigkeit, derjenigen geordneten Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten nicht widersprochen, sodass die Klägerin jetzt das Recht zusteht , unter Hinweis auf die einzelnen Kontoauszüge und das Endergebnis dieser Rechnungslegung, denjenigen Betrag vom Beklagten zu beanspruchen, der aus dem Klageantrag hervorgeht. Die Einwendung, dass der Klägerin ein Berechnungsfehler unterlaufen sein soll, ist nicht erheblich, weil sich aus der Sicht der Beklagten die Notwendigkeit ergab, einen ihm nach seiner Auffassung fehlerhaften erstellten Kontoauszug innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen, insbesondere in dem Teil, gegenüber der Klägerin darzulegen, worin der Fehler in dem jeweils übersandten Kontoauszug besteht. Dies ist nicht geschehen, sodass der Beklagte auf Zahlung des Saldos aus dem Kontokorrent an die Klägerin zu verurteilen war.

Die Rüge des Beklagten, die dahin geht, dass die Klägerin die notwendige Bestandspflege nicht vorgenommen haben soll, ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Versicherung, sondern um einen Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Die Verpflichtung, zur Nachbearbeitung der Verträge besteht für die Versicherung und nicht für Handelsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Wenn somit eventuelle Bestandspflegemaßnahmen notwendig waren, so waren diese nicht von der Klägerin geschuldet, sondern von der Versicherung“.

Gegen dieses mit der Begründung fehlerhafte Urteil wurde Berufung eingelegt. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.

Streitwert Buchauszug

Wie hoch ist der Streit, wenn ein Vertrieb einen Buchauszug erteilen soll?

Das Landgericht Frankfurt greift auf bestehende Grundsätze zurück. Es verweist darauf, dass es auf mehre Umstände ankommt:

„Maßgeblich dürfte das zu schätzende Interesse der Beklagten sein, die Handlung nicht vorzunehmen und damit, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (OLG Köln, OLGR 1999, Seite 113).

Das Landgericht Frankfurt wird sich dieser Auffassung anschließen.

Softwarepauschale

Die Softwarepauschale ist immer wieder Thema rechtlicher Auseinandersetzungen.

Das OLG Frankfurt hatte am 15.1.2015 entschieden, dass die Softwarepauschale nicht als Auszahlungsanspruch erstattet werden muss, sondern dem Provisionskonto überwiesen werden muss.

Provisionsänderungen bei anderen Vertrieben

Die Höhe der Provision ist regelmäßig in den Verträgen zwischen dem Handelsvertreter und dem entsprechenden Unternehmen/Vertrieb geregelt. Wie dies bei der DVAG, dem größten deutschen Vertrieb, aussieht, hatte ich eingehend erklärt.

Wie aber sehen Provisionsvereinbarungen anderer Vertriebe aus? Sind diese evtl. einseitig abänderbar?

Der Kooperartionsvertrag der Financeplan plus Finanz- und Versicherungsmakler GmbH aus Reutlingen z.B. beinhaltet, dass die Höhe des Courtageanspruches sich aus dem jeweils gültigen Courtageinformationen, welche der Makler jederzeit bei der FP+ GmbH einsehen kann, ergibt. Hier sind also schon – einseitige – Änderungen und Anpassungen mit dem Begriffen „jeweils gültigen“ angekündigt.

Der Finanzdienstleistungsvermittlervertrag mit der OVB Vermögensberatung AG aus Köln regelt dagegen – ähnlich wie im Vermögensberatervertrag -, dass Bestandteil des Vertrages der Karriereplan sowie die Provisionsliste mit ihren jeweiligen Laufzeiten ist. Allerdings findet sich auch dort folgende Regelung: „Zur Änderung der bestehenden Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) ist die OVB berechtigt, sofern und soweit gesetzliche Bestimmungen sowie Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Änderung der Vergütungsregelungen erforderlich machen.“

 Ferner heißt es im OVB-Vertrag: „Der Anspruch des Finanzdienstleisters auf Abschlussprovision für einen vermittelten Vertrag bemisst sich nach der jeweiligen Karrierestufe, dem Aktivstatus und der jeweils gültigen Provisionsliste.“ Auch hier gibt es somit den Verweis auf  die jeweils gültige Provisionsliste. Welche gültig ist, ergibt sich daraus zunächst nicht.

 Im Gegensatz dazu ist die Regelung im Vermögensberatervertrag „starr“. Auf „jeweils gültige“ Provisionslisten wird dort nicht verwiesen. Es findet sich dort auch keine einseitige Anpassungsregelung ähnlich dem OVB-Vertrag.

In einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass es angeblich bisher kein Urteil geben sollte, wonach die Provisionskürzung unzulässig sein soll. Darauf wurde erwidert, dass es angeblich auch noch kein Urteil geben soll, wonach die Provisionskürzung für zulässig erachtet wurde.

Ergänzung zur 5-Jahres-Haftung

Die angeblich ab 2012 geltende fünfjährige Haftungszeit ist das große Rätsel des Vertriebsrechts. So pauschal und irreführend der Begriff immer wieder benutzt wird, so finden wir 5 Jahre – in einem völlig anderen Sinn – seit 2012 in einigen gesetzlichen Regelungen wieder. § 80 Abs. 5 VAG beispielsweise verbietet eine Provision, die mehr als 5 Jahresbeiträge beträgt.

§ 80 VAG

(5) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass

zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.