Nachtrag zur neuen Website: Meine ganz persönliche Empfehlung

Werbung sollte hier eigentlich vermieden werden. Sie gehört hier einfach nicht hin (trotz vielfacher Anfragen).

Dennoch ist es mir ein besonderes Anliegen, die Arbeiten von Ramona Almen noch einmal hervorzuheben. Sie hat meine neue Website entwickelt, entworfen, kreiert und zu guter Letzt fertiggestellt.

Ramona Almen bietet ihre Leistungen auf ihrer eigenen Website an:

Design- & Strategieanalyse

  • Beratung & Methodik
  • Markenanalyse & – entwicklung
  • Corporate Design
  • Corporate Communications
  • Design-Management
  • Webdesign & Betreuung
  • Kommunikationsdesign
  • Kampagnen
  • Photographie
  • Editorial
  • Public Relations

Neue Homepage

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Nach langer Zeit ist es endlich passiert.

Ich habe eine neue Website.

Danke an Frau Ramona Almen, ohne deren Kreativität dies nicht hätte verwirklicht werden können. Und danke an Roland Borgmann für die professionellen Bilder.

Prüfungspflicht Finanzanlagenvermittlungsverordnung und oder oder?

Eine wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung ist etwas erweitert und wer prüfen darf, wurde auch geändert.

Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber dem Umfang des § 16 erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Interessant ist sicherlich, dass die Prüfung nunmehr auch von anderen Personen, die öffentlich bestellt und/oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen, durchgeführt werden kann. Das wären dann z.B. Steuerberater.

Ich empfehle hier, § 24 genau zu lesen.

Fraglich ist, ob einen redaktionellen Fehler in der Verordnung gab und es statt “öffentlich bestellt und zugelassen” heißen sollte “öffentliche bestellt oder zugelassen (Wortlaut des Gesetzes)”. Damit waren dann auch Rechtsanwälte grundsätzlich geeignet, die Prüfung durchzuführen. Es gilt jedoch – wie auch bei den anderen Berufsgruppen – , dass sie von der Materie Ahnung haben sollten. Ein Rechtsanwalt, der sonst nur Mietsachen oder Scheidungen bearbeitet ist sicherlich deutlich weniger als Prüfer geeignet, als z.B. ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den Paragrafen 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber geht übrigens von bisher notwendigen jährlichen Prüfungskosten im Durchschnitt von 1400 Euro aus. Durch die erweiterten Prüfpflichten rechnet der Gesetzgeber jetzt mit zusätzlichen Kosten von 200 Euro.

Salomon in Landshut

Ein eher salomonisches Urteil fällte das Landgericht Landshut kürzlich.

Die DVAG verlangte Provisionsvorschüsse zurück. Der ausgeschiedene Vermögensberater wollte widerklagend einen Buchauszug, weil er meinte, noch Ansprüche zu haben.

In der ersten Instanz wurde er zur Zahlung verurteilt. In der zweiten Instanz wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob dem Berater noch Dynamikprovisionen zustehen würden.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Berater erstmals die Provisionen zurückzahlen soll, aber gleichzeitig die DVAG einen Buchauszug zu erteilen habe.

Der Inhalt des Buchauszuges erstreckt sich auch auf Informationen, die zur Vorbereitung der Berechnung von Dynamikprovisionen dienen. Das Landgericht wollte jedoch noch nicht abschließend entscheiden, ob tatsächlich die Ansprüche auf Dynamikprovisionen bestehen. Dies müsste im Streitfall erst in einem weiteren Verfahren klargestellt werden.

Clarus zum Arbeitsgericht

Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.

Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.

Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.

Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.