Videokonferenz statt Reisen

In den letzten Woche haben die Fahrten zu auswärtigen Gerichtsterminen zugenommen. Stralsund, Frankfurt, Rosenheim, Hamburg, Frankfurt, München, Brandenburg, Mönchengladbach und Frankfurt, um nur einige zu nennen. Berlin fiel zum Glück aus.

Wie schön, dass unsere ZPO inzwischen Videokonferenzen erlaubt. In § 128 a ZPO ist das geregelt. Gerade kürzlich in Frankfurt hätte ich mir diese Vereinfachung gewünscht. Staubedingt hatte die Anreise zur Verhandlung über eine Softwarepauschale ganze 5 Stunden gedauert. Die Verhandlung hatte dann mal grad 15 Minuten gedauert, weil der Vertrieb gleich zu Beginn die Rückbuchung von 5.000 € anbot, womit wir einverstanden waren.

„Soweit das Gericht mit einer Anlage ausgestattet ist und den Vorgang für geeignet hält, kann der Termin über Video durchgeführt werden. Als nicht geeignet werden wohl alle die Verfahren anzusehen sein, bei denen es auf den persönlichen Eindruck der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ankommt. In Verfahren aber, in denen es vorrangig auf Sachverhaltsfeststellung oder Klärung rechtlicher Fragen ankommt, werden sich Videokonferenztermine eignen“, heißt es in einer Mitteilung der hessischen Anwaltskammer.

Problematisch ist wohl noch zur Zeit, dass oft nur eine Partei von der Videokonferenz Gebrauch machen kann. Eine Partei müsste dann persönlich anwesend sein. Hier befürchte ich Nachteile für den Ortsabwesenden.

In Erfurt hat sich jetzt ein Paar per Videokonferenz scheiden lassen.  Wer weiß ? Vielleicht gibt es bald auch die Scheidung des Handelsvertreters von seinem Vertrieb per Videokonferenz….

Ein kleines Milliönchen mehr

Maschmeyer soll Altkanzler Schröder für den Kauf der Rechte an dessen Memoiren 2 Mio € gezahlt haben. Und dies soll auch noch während der Amtszeit von Schröder passiert sein.

Früher war mal von „nur“ einer Million die Rede.

Mehr dazu hier in der FAZ.

Maschmeyer hatte den AWD gegründet, heute Swiss Life Select.

Rechenbeispiel zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Bereich der Krankenversicherung anhand der Grundsätze

Es wurde ja bereits vielfach darauf hingewiesen, dass man den Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ berechnen kann, auch wenn diese nicht vereinbart wurden.

Dafür haben zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes sowie eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt gesorgt. Das OLG Frankfurt wandte als erstes diese Grundsätze an, der BGH bestätigte dies mit bahnbrechendem Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII R 203/10 und bestätigte diese Auffassung mit Urteil von diesem Jahr vom 08.05.2014  Az. VII ZR 282/12.

Drei Entscheidungen, die richtungsweisend sind und die Durchsetzung der Ausgleichsansprüche erheblich erleichtert.

Ich hatte mich schon der Berechnung der Ansprüche in Hinblick auf die Lebensversicherung und die Sachversicherung gewidmet. Heute ist die Krankenversicherung dran.

Unser Handelsvertreter, der als Beispiel dient, soll 11 Jahre tätig gewesen sein. Zur Berechnung benötigen wir  den vereinbarten Provisionssatz und die Monatsbeiträge sowie die Tätigkeitsdauer.

 

Durchschnittliche Jahresproduktion 2009 in Monatsbeiträgen
18.900 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2010 in Monatsbeiträgen
22.700 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2011 in Monatsbeiträgen
27.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2012 in Monatsbeiträgen
15.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2013 in Monatsbeiträgen
19.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2007 – 2011 in Monatsbeiträgen
20.520,00 €
x Faktor durchschnittlicher Provisionssatz in Monatsbeiträgen: 5,30
108.756,00 €
x Faktor (fest): 0,20
 21.751,20 €
x Faktor (fest): 0,40
8700,48 €
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 2,5
21.751,20 €
Ausgleichsanspruch Krankenversicherung
 21.751,20 €

Alles kann, nichts muss – Warum eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht immer verbindlich ist

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich am 19.01.2011 damit auseinanderzusetzen, welches Gericht in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit seinem Handelsvertreter zuständig ist.

Der Vertreib verwendete eine Klausel „Gerichtsstand ist Frankfurt am Main“.

Die Frage war nun, ob damit gemeint war, dass alle möglichen Rechtstreitigkeiten auch in Frankfurt am Main hätten stattfinden müssen.

Das Landgericht Dresden sah dies jedoch anders. Diese Klausel enthalte kein über die Bildung eines Satzes hinaus notwendiges Wort, aus dem sich hinweise auf die Ausschließlichkeit oder Zusätzlichkeit?? Des Gerichtsstandes ergeben würden.

„Soweit die Auslegung daneben auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung gestützt wurde, hat das Erstgericht unzutreffend auf eine lediglich abstrakt dargelegten typischen Zweck von Gerichtstandsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen großer Firmen abgestellt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei der Auslegung gebotene konkrete Betrachtung der Interessenlage führt zu einem anderen Ergebnis. Denn die Parteien haben in dem Vertragsverhältnis die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegt. Da die Klägerin als Verwenderin diese aufgestellt hat, um ihre Interessen zu sichern, ist die Gerichtstandsvereinbarung in erster Linie aus ihrer Interessenslage heraus auszulegen (BGHZ 59, 116).“

Danach hatte das Oberlandesgericht Dresden die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückgegeben. Deshalb kann das Gericht über die Rechtsstreitigkeit entscheiden, bei dem die Klage eingereicht wurde.

Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 19.01.2011 Aktenzeichen 1 U 1389/10

 

Von weiteren Anfragen bitte ich abzusehen….

Es kommt ja mal vor, dass eine Partei (in Sinne der Zivilstreitigkeit) mit dem gleichen Streitthema in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tun hat. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Vertragsklausel hat, die öfter mal zu verschiedenen Rechtsauffassungen führt, die in Prozessen endet, kann dies der Fall sein.

Es kann sich um Fragen zur Zuständigkeit eines Gerichtes, zu Zahlungs- und Abrechnungsproblemen aus bestimmten Vertragsverhältnissen, zu Kündigungsfristen u.s.w. handeln.

Wenn sich dann ein Mandant an mich wendet, hätte er gern gewusst, wie denn ein bestimmtes Gericht in fast gleichlautenden Verfahren entschieden hat. Hätte es z.B. eine ähnliche Klage mit demselben Streitthema abgelehnt, hätte sich dieser Mandant wohl eher dazu entschieden, gar nicht erst zu klagen. Das nennt man im weiteren Sinne Prozessökonomie.

Hätte das Gericht seine Sache schon häufiger positiv ausgeurteilt, hätte man darauf verweisen können. Das nennt man Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Deshalb hatte ich eine Anfrage an das Landgericht Frankfurt gestartet und wurde damit schroff abgewiesen.

Es antwortete:

„Auskunft aus dem Prozessregister des Landgerichtes Frankfurt am Main

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Behrens,

auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann. Verfahren werden hier grundsätzlich nicht nach dem von ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt erfasst. Zudem ist für allgemeine Zivilverfahren ein solcher Auskunftsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als etwa bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO geht es in ihrem Gesuch auch gerade nicht um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen sondern erst um die Ermittlung bzw. Schaffung einer Informationsquelle.

Es wird daher gebeten, von weiteren diesbezüglichen Anfragen – auch telefonisch – abzusehen.“

Selbstverständlich ging es mir um den Zugang bereits vorhandener Informationen. Die Quelle sollte das Landgericht sein. Dass ich dieses neu geschaffen hätte, wäre mir übrigens neu.