Die Berichterstattung des Handelsvertreters

Gemäß § 86 Abs. 2 HGB ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, über jede Geschäftsvermittlung bzw. jeden Geschäftsabschluss Nachricht zu erteilen.

Der Berichtsinhalt hängt vom Einzelfall, beispielsweise von der Struktur des Unternehmens, dessen jeweiliger konkreter wirtschaftliche Lage, Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Kunden ab.

Abgesehen vom konkreten Einzelgeschäft hat der Handelsvertreter den Markt zu beobachten und dem Unternehmen sich abzuzeichnende Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Wegen seiner Markt- und Kundennähe vermag der Handelsvertreter auf diese Art und Weise die Produktions- und Absatzpolitik des vertretenden Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.

Die Mitteilungen sind unverzüglich zu beachten, bei größeren Geschäften kann ein Zwischenbericht erforderlich sein.

In welcher Art und Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail oder telefonisch) der Handelsvertreter Bericht zu erstatten hat, bleibt ihm überlassen. Vertragliche Regelungen sind zulässig. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, kann bei berechtigtem Interesse ein Weisungsrecht des Unternehmens bestehen, wobei die Grenze im Kernbereich der Selbstständigkeit des Handelsvertreters liegt. Abzuwägen ist immer das Informationsbedürfnis des Unternehmens. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine unzumutbare Tätigkeitskontrolle des Handelsvertreters.

Ein Weisungsrecht, Berichte in einer bestimmten Form zu erfassen, kann sich nicht zuletzt daraus rechtfertigen, dass gerade im Gebiet des betroffenen Handelsvertreters ein Umsatzrückgang festzustellen ist.

So entschied auch der Bundesgerichtshof.

Die Intervalle der Berichte können vertraglich geregelt sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Unternehmer eine regelmäßige Berichterstattung verlangen, auch sogar wöchentlich, wenn dies sachlich begründet ist, z. B. bei Umsatzrückgang.

Ob der Handelsvertreter darüber – freiwillig – informieren muss, wenn er beabsichtigt, nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, ist streitig. In der Praxis dürfte diese Frage jedoch keine Rolle spielen, da eine gerichtliche Entscheidung darüber ohnehin erst dann erweitert werden kann, wenn das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet wurde.

Ein Verstoß gegen diese Fristen könnte sich allenfalls auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b auswirken. Eine Verletzung gegen bestehende Offenbarungspflichten könnte sogar zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 2 Nr. 2 HGB führen.

LG Tübingen: Wenn keine Stornobekämpfung, dann gibt es auch keine Vorschüsse zurück

Am 24.06.2013 entschied das Landgericht Tübingen darüber, ob einem Vertrieb Ansprüche aus Rückzahlung von Provisionen zustehen.

Das Landgericht musste die Angelegenheit im Rahmen einer Berufung prüfen. Bereits am Amtsgericht Tübingen war der Vertrieb gescheitert.

Dazu das Gericht: Gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters soweit der Unternehmer das vom Vertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat. Es entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, § 87 a Abs. 2 HGB. Sind dem Handelsvertreter in einem solchen Falle bereits Provisionen oder Vorschüsse ausgezahlt worden, sind diese zurückzubezahlen (§ 87 a Abs. 2, 2.Satz HGB). Diese Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtleistung des Kunden ergeben, treten allerdings nur dann ein, wenn der Unternehmer seinerseits seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft im vollem Umfang nachgekommen ist. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt mithin nur für den Fall und damit einhergehend entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Unternehmers, der einen Vorschuss gezahlt hat, erst und nur dann, wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Unternehmer / Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hat. Ihm obliegt es, dass mögliche Unzumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsablösung abzuwenden, wobei Art und Umfang der dem Unternehmer / Versicherer abzuverlangen Bemühungen auch und gerade im Licht der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht und insbesondere der Pflicht, auf dessen Provisionsinteresse Rücksicht zu nehmen, zu bestimmen ist.

Maßstab für das, war dem Unternehmer im Falle eigener Bemühungen gegenüber dem Versicherungsunternehmer abzuverlangen ist, ist dasjenige, was der Vertreter selbst und vernünftigerweise zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs getan hätte, wenn Nachbearbeitung überlassen worden wäre.

Im Regelfall ist es erforderlich, dass der Unternehmer / Versicherer, wenn er sich entschließt, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens als Maßnahme der Stornoabwehr reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Unternehmer gegenüber dem Vertreter obliegenden Pflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, im Regelfall nicht aus (Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 –VIII ZR 310/09).

Ist die Nachbearbeitung vom Unternehmer nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden, ist die Vertragsauflösung von ihm zu vertreten. Er muss sich dann grundsätzlich so behandeln lassen, als habe eine erfolgreiche Nachbearbeitung stattgefunden und sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden.

Verlangt ein Unternehmer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall (auch wenn die Nichtzahlung der Erstprämie in Rede steht; vergleiche etwa Oberlandesgericht Brandenburg Urteil 07.10.2010 Aktenzeichen 12 U 96709, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 Aktenzeichen I-16 W 70/06) nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben. Dabei muss er Vortrag erklären lassen, dass der Unternehmer, soweit er dem Versicherungsvertreter keine Stornogefahrmitteilungen hat zukommen lassen, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und mit dem gebotenen Engagement um einen Vertragserhalt bemüht hat. Er muss also, sofern er auf seine eigenen Bemühungen berufen will, in jedem Fall konkret vortragen, wann er aktiv geworden ist und was er unternommen hat, um den Vertag zu retten.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten zu begründen. Er lässt eine genügende Nachbearbeitung der ins Storno gegangenen Verträge nicht erkennen.

Soweit sich die Klägerin in verschiedenen Fällen darauf berufen hat, allein mit einer Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben ihrer Nachbearbeitungspflicht nachgekommen zu sein, vermag den Angaben von Gründen, warum in den jeweiligen Fällen aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine persönliche Kontaktaufnahme nicht erforderlich gewesen ist bzw. nicht erfolgsversprechender gewesen wäre, nicht gefolgt zu werden. Wie oben ausgeführt, muss die Nachbearbeitung notleidender Verträge ausreichend sein und nachdrücklich betrieben werden, wobei im Regelfall die Versendung eines einfachen Mahnschreibens nicht genügt. Entsprechend kann es regelmäßig auch nicht genügen, ein Schreiben, dass der Sache nach nichts anderes als ein einfaches Mahnschreiben darstellt, wiederholt an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, entweder im Wege eines Besuchs  oder – dies auch bei sogenannten Kleinstornos – auf dem schnellen, Effektivität versprechenden und in der Regel preisgünstigen Wege eines Telefonats, um die Gründe zu erfragen, aus denen der Vertrag notleidend geworden ist und – wenn die Gründe stichhaltig sind – gemeinsame mit dem Versicherungsnehmer nach einer vertragserhaltener Lösung zu suchen oder – wenn die Gründe nicht stichhaltig sind – , diesen sehr ernsthaft und nachdrücklich zu einer Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anzuhalten.

Nur und erst dann, wenn ein persönlicher Kontakt im Einzelfall nicht hergestellt werden kann, ist es angezeigt, eine schriftliche Kommunikation zu versuchen, und zwar mit einem deutlich über ein bloßes Mahnschreiben hinaus gehenden Inhalt. Selbst wenn man dies aber anders sehen sollte, muss der Inhalt bloßer an dem Versicherungsnehmer gerichtetes Schreiben – um der notwendigen Nachbearbeitung zu genügen – in jedem Falle deutlich über den Inhalt eines Mahnschreibens hinausgehen. Dies lässt sich im konkreten Fall im Vortag der Klägern nicht entnehmen.

Im Ergebnis hat danach das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

Ebenso entschied das Landgericht Tübingen in einem weiteren Beschluss vom 22.10.2013.

LG Ravensburg: Karenzentschädigung = 50% des Mittelwertes der durchschnittl. Jahresprovision

Am 22.07.2013 entschied das Landgericht Ravensburg über einen Antrag, indem es um die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung ging.

Die Zwangsvollstreckung wurde für unzulässig erklärt.

Der Kläger war aufgrund eines Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er erhielt von der Beklagten ein Darlehen über 100.000 € und unterwarf sich für den Darlehensrückzahlungsanspruch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß notariellem Schuldanerkenntnis. Im Jahr 2012 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis fristlos. Das Darlehen wurde durch die Kündigung sofort fällig und er Kläger bezahlte einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 €. Die Beklagte beantragte die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis.

Der Handelsvertreter erklärte daraufhin die Aufrechnung mit seinen ausstehenden Provisionsansprüchen und auch mit einem Anspruch auf Karenzentschädigung.

Der Vertrieb hielt dem Handelsvertreter vor, er habe gerade einen erheblichen Schaden verursacht in Höhe von 300.000 €, weil er mit seinen Straftaten im Kundenkreis die Notwendigkeit der fristlosen Kündigung gesetzt hat.

Der Beklagte meint, er habe einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von mehr als 130.000 €. Schließlich sei er in seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt.

Das Landgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB. Schließlich würde das Wettbewerbsverbot den Kläger nachvertraglich für zwei Jahre untersagen, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Beklagten abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Hierbei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a Abs. 1 HGB.

Angemessen ist eine Entschädigung, die nach richterlicher Schätzung mindestens 50 % des  Mittelwerts der Jahresprovisionen der letzten beiden Jahre entspricht. So sah es das Gericht. Manches spreche sogar für die Angemessenheit eines höheren Prozentsatzes der Jahresprovision.

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist einerseits das Interesse der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger als Wettbewerber fern zu halten aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich ist von einem ganz erheblichen Interesse der Beklagten auszugehen, dass der Kläger in seinem bisherigen Vertragsgebiet, wohl einen Kundenstamm aufgebaut hat, nicht als Wettbewerber tätig wird.

Auf der anderen Seite sind auch die Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Kläger durch das Wettbewerbsverbot erleidet. Der Kläger wird stark in seinem Wirkungsbereich eingeschnitten, denn er darf Kunden der Beklagten weder ausspannen  noch ihnen Neugeschäft anbieten oder beides auch nur versuchen. Da die Beklagte nach der Darstellung auf ihre Homepage mehr als 6 Millionen Kunden betreut, ist das Risiko, gegen dieses Wettbewerbsverbot zu verstoßen, ganz erheblich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

AG Eggenfelden: Bei Storno Geld zurück

Am 07.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Eggenfelden einen Vermögensberater dazu Provisionsvorschüsse an die Deutsche Vermögensberatung zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde die Deutsche Vermögensberatung verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Dazu das Gericht:

Die Beklagte hat für die Klägerin Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge vermittelt und hierfür Provisionszahlungen erhalten. Die Fälligkeit der einzelnen Provisionszahlungen war dabei, abhängig von den jeweiligen Vermittlungsgegenständen davon abhängig gemacht worden, dass der jeweilige von der Beklagen vermittelnde Vertragspartner auf die vermittelte Anlageart eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin auf die zu verdienenden Provisionen Vorschüsse leistet, die im Falle, dass die in Aussicht stehenden Provisionen tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig verdient werden, entsprechend zurückzuzahlen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ausreichend dargelegt hat, woraus sich die geltend gemachte Rückzahlungsforderung hinsichtlich der nichtverdienten Provisionen zusammensetzt. Zu Recht habe zwar die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Nachbearbeitung ins Storno geratener Versicherungsverträge durchzuführen ist. Allerdings haben die Beweisaufnahmen insofern ergeben, dass die jeweiligen, von der Beklagten vermittelten Vertragspartner auch bei Durchführung einer entsprechenden nachhaltigen Nachbearbeitung ihre Entscheidung nicht geändert haben.

Die Widerklage war hinsichtlich des Buchauszuges für den Zeitraum ab 2010 begründet. Soweit die Klägerin darauf hinwies, der Beklagten würden ausreichend Unterlagen aufgrund der Provisionsabrechnung zur Verfügung stehen, war dies aus Sicht des Gerichtes nicht der Fall. Schließlich seien die vorgelegten Abrechnungen auch aus Sicht des Gerichtes derart verworren, dass die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes für einen durchschnittlichen Handelsvertreter nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit nachprüfbar bzw. nachvollziehbar sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Urteil mit Nachgeschmack

Am 08.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech einen Handelsvertreter zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Im Übrigen wurde eine Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Während der Tätigkeit des Handelsvertreters erhielt der Beklagte von der Klägerin Provisionsvorschüsse. Diese wurden in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Guthabenbeträge wurden von der Klägerin überwiesen. Sollsalden waren vom Beklagten durch Zahlungen  an die Klägerin auszugleichen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat ihre Rückzahlungsforderung, die aus einer Vielzahl stornierter Verträge resultierte, plausibel und substantiiert dargelegt und für das Gericht verständlich aufgeschlüsselt, in dem auf einzelne Geschäftsvorfälle konkret Bezug genommen und diese erläutert wurden. Es war der gesamte saldenverlauf beigefügt. Hieraus ergab sich eine rechnerisch prüf- und nachvollziehbare  Entwicklung des Kontokorrents, das einen Sollsaldo in Klagehöhe auflies. Aus dem Sollsaldoverlauf ergab sich nachvollziehbar, welche Provisionen für welchen vermittelten Vertrag gutgeschrieben wurden und wann, wie und wodurch der vermittelte Vertrag notleidend geworden ist. Es ist darüber hinaus ersichtlich, ob und in welchem Umfang Provisionen überbezahlt wurden.

Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung geht das hiesige Gericht davon aus, dass dieses pauschale Bestreiten nicht dazu veranlasst, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen.

Schließlich war der Beklagte bei der Klägerin seit 2009 eingesetzt.

Auch das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass eine sogfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag. Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.

Das Gericht wies darauf hin, dass im Kleinstprovisionsbereich eine Nachbearbeitung nicht erforderlich sei.

Buchauszüge wurden ebenfalls nicht anerkannt. Aus dem vorgelegten Saldenverlauf war für den für die Klägerin tätigen Handelsvertreter nachvollziehbar, welche Verträge Abrechnungsgegenstand sind.

Soweit der Beklagte Buchauszüge aus den Jahren 2009 bis 2013 erhalten möchte, besteht der Anspruch schon deshalb nicht, weil der Beklagte aus seinen eigenen Unterlagen ersehen kann, welche Verträge er für die Klägerin vermittelt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil hat ein Geschmäckle. Wir hatten das Gericht darauf hingewiesen (zumindest versucht), dass die Abrechnungen über Stornierungen mindestens einen Rechenfehler enthält. Dieser ließ sich unseres Erachtens leicht mit einem Taschenrechner und Verständnisses des Dreisatzes ermitteln. Leider taucht dazu im Urteil überhaupt nichts auf.  Wenn schon das Gericht des Rechnens nicht mächtig ist, wie kann dann das Gericht von dem Handelsvertreter erwarten, dass er sich gegen die Abrechnungen beschwert?

Fazit: Der Richter hat bewiesen, dass er nicht rechnen kann.