Es war einmal mit der wahren Interessensvertretung

Nun wurde kürzlich hier im Blog darüber berichtet, dass drei Vermögensberater aus Berlin und Freiburg ein Schreiben verfasst hatten mit dem Ziel, eine Interessensvertretung zu gründen.

Bei zumindest einem der Verfasser soll das Vertragsverhältnis nunmehr beendet oder beendet worden sein. Zumindest einer wird also wohl die „Gewerkschaft“-Ideen nicht weiterverfolgen können, zumindest nicht als Aktiver.

LG Düsseldorf zur Stornobekämpfung

Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).

Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).

Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.

 

Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

Quo Vadis DVAG

Kaum ist der Chef verstorben, brodeln auch schon neue Ideen.

Vermögensberater, die sich in den alten Strukturen, Gremien und Verbänden offenkundig nicht gut aufgehoben fühlen, rufen zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung auf.

Zunächst wird ein Zitat von Andreas Pohl erwähnt, der darin den guten Informationsaustausch in allen Hierarchieebenen lobt. Direkt danach wird die Kernfrage der Initiatoren an die Vermögensberater erhoben: „Haben Sie den Eindruck, dass unsere persönliche Meinung, Erfahrungen, wirtschaftliche Interessen, Sorgen und Nöte wirklich gehört und beachtet werden?“ Die Frage klingt wie Kritik.

Man fordert eine finanzielle Grundsicherung und man fragt sich, wie viele heute im Durchschnittseinkommen auf dem Hartz-IV-Niveau liegen. Außerdem wird gleich eine Palette von neuen Produkten angeregt. Bereits das Thesenpapier steckt voller neuer Forderungen.

Ich wünsche den Initiatoren viel Erfolg!

Beschäftigung bei Ergo mit zwei Verträgen

Die Ergo hat sich etwas ganz neues einfallen lassen. Einem Mitarbeiter aus dem Finanzdienstleistungsbereich gab sie gleich zwei Verträge:

Sie stellte ihn als Arbeitnehmer ein und – nebenberuflich – als Handelsvertreter. Die Aufgabenfelder sind dazu noch zeitlich und inhaltlich überschneidend. Mal sehen, welcher Vertrag jetzt gelten soll.

Die Tücken des Aufhebungsvertrages

Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.

Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.

Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.

Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.