Amtsgericht machte kurzerhand den Bock zum Gärtner

Ein süddeutsches Amtsgericht hatte sich in einem Urteil einen „kleinen“ Fehler erlaubt. Es verurteilte kurzerhand einen Handelsvertreter dazu, der DVAG einen Buchauszug zu erteilen.

Andersrum hätte es geheißen haben müssen. Der Handelsvertreter wurde auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt und war somit ursprünglich Beklagter. Er erhob  Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges und war dann gleichzeitig Widerkläger. Das Gericht trennte dann das eine Verfahren von dem anderen und machte – wohl aus Versehen – den Bock zum Gärtner bzw. den Kläger zum Beklagten.

Wir haben jetzt Berichtigung beantragt. Sonst müsste der Handelsvertreter tatsächlich nachher noch Auskunft leisten über was, was er eigentlich schon gar nicht mehr weiß.

Berichterstattung

Wir erhalten in der letzten Zeit Anfragen von Medienvertretern, die über die Deutsche Vermögensberatung DVAG berichten wollen.

Gesucht werden aktive und ehemalige Vermögensberater, die zu einem Interview bereit sind, auch möglicherweise vor einer Kamera.

Sollte sich ein Leser für ein Interview zur Verfügung stellen wollen, so möge er sich unter info@kanzlei-kaibehrens.de  an Rechtsanwalt Kai Behrens wenden.

Ein Schnäpschen mehr

Kürzlich führte ein Berater Verhandlungen mir einem Vertrieb.

Dies ist sicher nicht ungewöhnlich. Das Angebot des Vertriebes war „grottenschlecht“. Dies ist aber auch nicht ungewöhnlich.

In den Verhandlungen sagte man dann, man wolle noch mehr als einen Schnaps drauflegen. Was damit gemeint ist, weiß ich nicht. was damit gemeint ist, weiß ich nicht. Mehr als einen Schnaps trinken muss man jedenfalls, um sich über das Angebot nicht zu ärgern.

Vielleicht war das damit gemeint.

ADAC verzichtet vor lauter Großzügigkeit auf Vertragsfortführung

Kürzlich regte ich mich noch darüber auf, dass der ADAC am Bedarf vorbei vermittelt hatte, weil er einem „beschränkt Geschäftsfähigen“ (meiner Tochter) einen Vertrag untergejubelt hatte und diesen nun, als sie volljährig wurde, mehrmals und hartnäckig zur Zahlung aufforderte. Daraufhin schrieb ich dem ADAC, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Eltern (also auch ich) hätten zustimmen müssen. Dies haben sie nicht getan, zumal das Kind bereits über die Eltern versichert war.

Jetzt antwortete der ADAC:

„Schade, dass … die ADAC-Mitgliedschaft nicht fortsetzen möchte.

Die Kündigung haben wir rückwirkend zum 31.03.2014 eingetragen. Falls … noch eine Zahlungsaufforderung für den Mitgliedbeirag erhält, betrachten Sie diese bitte als gegenstandslos.

Wir danken … für ihr Vertrauen und würden uns freuen, wenn sie sich vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt für den ADAC entscheidet.“

Es ist schon eigenartig: Eine Kündigung hat nie gegeben. Obgleich dies rechtlich nicht haltbar ist, hält der ADAC noch immer daran fest, dass ein Vertragsverhältnis bestanden hatte.

So etwas Unbelehrbares kennen wir nur von anderen großen Gesellschaften…..

Die Berichterstattung des Handelsvertreters

Gemäß § 86 Abs. 2 HGB ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, über jede Geschäftsvermittlung bzw. jeden Geschäftsabschluss Nachricht zu erteilen.

Der Berichtsinhalt hängt vom Einzelfall, beispielsweise von der Struktur des Unternehmens, dessen jeweiliger konkreter wirtschaftliche Lage, Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Kunden ab.

Abgesehen vom konkreten Einzelgeschäft hat der Handelsvertreter den Markt zu beobachten und dem Unternehmen sich abzuzeichnende Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Wegen seiner Markt- und Kundennähe vermag der Handelsvertreter auf diese Art und Weise die Produktions- und Absatzpolitik des vertretenden Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.

Die Mitteilungen sind unverzüglich zu beachten, bei größeren Geschäften kann ein Zwischenbericht erforderlich sein.

In welcher Art und Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail oder telefonisch) der Handelsvertreter Bericht zu erstatten hat, bleibt ihm überlassen. Vertragliche Regelungen sind zulässig. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, kann bei berechtigtem Interesse ein Weisungsrecht des Unternehmens bestehen, wobei die Grenze im Kernbereich der Selbstständigkeit des Handelsvertreters liegt. Abzuwägen ist immer das Informationsbedürfnis des Unternehmens. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine unzumutbare Tätigkeitskontrolle des Handelsvertreters.

Ein Weisungsrecht, Berichte in einer bestimmten Form zu erfassen, kann sich nicht zuletzt daraus rechtfertigen, dass gerade im Gebiet des betroffenen Handelsvertreters ein Umsatzrückgang festzustellen ist.

So entschied auch der Bundesgerichtshof.

Die Intervalle der Berichte können vertraglich geregelt sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Unternehmer eine regelmäßige Berichterstattung verlangen, auch sogar wöchentlich, wenn dies sachlich begründet ist, z. B. bei Umsatzrückgang.

Ob der Handelsvertreter darüber – freiwillig – informieren muss, wenn er beabsichtigt, nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, ist streitig. In der Praxis dürfte diese Frage jedoch keine Rolle spielen, da eine gerichtliche Entscheidung darüber ohnehin erst dann erweitert werden kann, wenn das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet wurde.

Ein Verstoß gegen diese Fristen könnte sich allenfalls auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b auswirken. Eine Verletzung gegen bestehende Offenbarungspflichten könnte sogar zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 2 Nr. 2 HGB führen.