Cayenne mal anders

Der perfekte Tag in Münster: Einen Tag mit einer Dame vom Cayenne-Escort.

Gegen den Namen Cayenne klagte jetzt Porsche AG (wegen seines Porsche Cayenne Diesel) … und gewann vor dem Landgericht Hamburg. Der Name Cayenne sei durch Porsche geschützt. Der Escort Service aus Münster dürfe sich nicht mehr so nennen. Man könnte ja das eine mit dem anderen verwechseln.

Pikantes nebenbei: Der Münsteraner Porschehändler soll sich eine exklusive Geschäftsidee überlegt haben. Wenn man einen Porsche Cayenne kauft, so soll er sich gedacht haben, soll man dann auch gleich eine Nacht mit einer Dame vom Escort Service aus Münster Verbringen dürfen. Früher gab es mal ein Handy oder einen PC „obendrauf“, heute mal etwas anderes.

Mit diesem Ansinnen soll der Porschehändler an den Escort Service herangetreten sein. So zumindest wurde es in dem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht eidesstaatlich versichert. Da die Porsche AG jedoch mit dem Händler nichts weiter zu tun hat, als eben bloß diese eine handelsvertretungsvertragliche Beziehung, hatte dies für die Hamburger Richter keinen Einfluss.

Der Escort-Service darf sich nach dem erstinstanzlichen Urteil in Zukunft nicht mehr Cayenne nennen.

Porsche AG in Spiegel Online: „Wir distanzieren uns vollständig von diesen Dingen“.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg Aktenzeichen 327 O 562/13.

 

Etwa ein Fünftel der Parteispenden aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen

Die Tageszeitung Neues Deutschland hat sich mit den Parteispenden der letzten Jahre beschäftigt.

Das Ergebnis: Etwa ein Fünftel der Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen.

„Von 1990 bis 2012 haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 250 Millionen Euro von Großspendern erhalten. Als Großspender gelten natürliche oder juristische Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro an eine Partei überweisen und daher in deren jährlichen Rechenschaftsberichten namentlich ausgewiesen werden müssen. Die Summe wurde von insgesamt rund 2500 Privatpersonen und 1000 Firmen und Verbänden aufgebracht. Etwa ein Fünftel dieser Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen jedoch aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen: aus dem Quandt-Ensemble (Quandt-Familie und die Firmen BMW, Altana, Carbon, Delton und Altira), dem Daimler-Konzern (mit EADS und Vorläuferfirmen), der Deutschen Bank, den Firmen und Beteiligungen des Finanzmagnaten Reinfried Pohl (DVAG, Allfinanz u.a.), der Allianz-Gruppe, den Firmen und Beteiligungen der Familie Finck (Mercator, Substantia, Clair Immobilien u.a.), dem Banken-Duo Commerzbank / Dresdner Bank (mit früheren Tochtergesellschaften) und dem Energie-Duopol E.ON und RWE (mit mehreren Vorläuferfirmen und Managern). Verteilt wurden die von den acht Wirtschaftsimperien gespendeten 50 Millionen Euro wie folgt: 61 Prozent an die CDU/CSU, 19,4 Prozent an die FDP, 16,3 Prozent an die SPD und 3,3 Prozent an die Grünen. Die Linke (bzw. vormals PDS und WASG) wurde aus diesem Kreis nicht mit Spenden bedacht.“

Quelle Finanznachrichten.de

Bei Abstellen vom Intranet und Provisionen darf gekündigt werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 19.10.2012 die Klage eines Vertriebes abgewiesen. Dieser hatte vor Gericht beantragt, der Handelsvertreter möge es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlassen, für andere Unternehmen als die Klägerin im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein und beantragte, dass festgestellt wurde, dass der Handelsvertreter Schadensersatz leisten müsste.

Der Beklagte machte geltend, er habe nach seiner ordentlichen Kündigung nur noch beschränkten Zugang zum Intranet System der Klägerin und außerdem seien ihm Provisionen nicht mehr ausgezahlt worden.

Außerdem habe die Klägerin zahlreiche Kunden des Beklagten telefonisch kontaktiert und mitteilen lassen, dass der Beklagte nicht mehr zuständig sei.

Nach Abmahnung kündigte der Handelsvertreter fristlos.

Das Gericht sah einen Grund für die fristlose Kündigung an. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah das Gericht jedoch noch nicht in der Heraufsetzung der Stornoreserve auf 100 %. Dies könne zwar einen Kündigungsgrund darstellen, da dies für die restliche Vertragslaufzeit eine Auszahlung eines Provisionsguthabens an den Beklagten ganz oder weitgehend verhindert hätte, sodass er aus seiner Tätigkeit während der folgenden 15 Monate keine Einkünfte hätte erzielen können, mit Ausnahme der Beträge, die nicht unter die Stornoreserve fallen. Da dieser Vorgang nach der Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden ist, kann die Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden, so das Gericht.

Einen Kündigungsgrund stellet aber die Einschränkung des Zugangs des Beklagten zu dem EDV-System der Klägerin dar, da dies einen derart erheblichen Eingriff in die selbstständige Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten darstellt, sodass für einer selbstständigen erfolgreichen Handelsvertretertätigkeit für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr ausgegangen werden kann.

Landgericht Frankfurt vom 19.10.2012

OLG München und Grundsätzliches dazu, wann Vorschüsse zurückgezahlt werden müssen

Am 20.02.2013  fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.

Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.

Dazu das Oberlandesgericht München:

„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).

Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.

Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“

Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.

Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13

Was geht mich mein Geschwätz von gestern an

In einer Handelsvertreterangelegenheit saß ich am Montag, den 31.03.2014, im Oberlandesgericht. Es fand die Fortführung einer umfangreichen Beweisaufnahme statt.

Einem Berater wurde gekündigt, weil man ihm insbesondere den Drogenkonsum vorwarf.

Ob dies nun zu den typischen Erscheinungen zu tun hat, die etwas mit dem Dunstkreis von Drogen zu tun haben, oder aber einfach auf Zufälligkeiten zurückzuführen sind, weiß ich nicht. Dennoch waren die Zeugenaussagen wie das besagte Fähnchen im Winde. Deshalb durften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Vertrieb tatsächlich einen glaubhaften Zeugen gefunden haben könnte, der den Konsum bestätigen kann.

Ein erster Zeuge hatte seinerzeit umfassende und vielleicht sogar detaillierte Angaben dazu gemacht, dass der Drogenkonsum bestehe. Anschließend erfolgte ein Widerruf seiner Erklärung. Im Gerichtssaal erfolgte dann die Erklärung, es habe nie einen Drogenkonsum gegeben. Alles, was dieser Zeuge zuvor gesagt hatte, wäre falsch. Er rückte von dem Vorwurf völlig ab. Er hatte nur aus Angst, seine Ehe könnte scheitern, diese Aussagen getätigt und einen Schuldigen gesucht.

Eine zweite Zeugin will zwar den Drogenkonsum gesehen haben, sagt aber, dies zunächst gar nicht gegenüber dem Vertrieb bestätigt zu haben. Trotzdem tauchte in einer Stellungnahme, die diese Zeugin unterschrieben hatte, der Vorwurf des Kokainsgebrauchs auf. Den Begriff Kokain will sie jedoch nie genannt haben. Anschließend widerrief sie diese Erklärung, die sie zwar unterschrieben hatte, jedoch angeblich gar nicht gesagt hatte. Nunmehr meinte die Zeugin, sie müsse ja vor Gericht die Wahrheit sagen, und erklärte, dass doch dieser Drogenvorfall gesehen wurde. Auf die Frage, warum denn plötzlich nun heute diese Einsicht käme, meinte sie, vor Gericht müsse man ja die Wahrheit sagen.

Glücklicherweise benötige ich keine Drogen, um wichtige Dinge zu vergessen oder um Sachverhalte, die mir nicht passen, komplett auf den Kopf zu stellen. Ich mache es wie Obelix, getreu dem Motto:  „Was geht mich mein Geschwätz von gestern an“.