AG Weilheim: Klage von Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen

 

Das Amtsgericht Weilheim hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Provisionsvorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen.

 

Mit Urteil vom 25.02.2014 wies das Amtsgericht die Klage eines Vertriebes ab.

 

Der Handelsvertreter klagte widerklagend einen Buchauszug ein. Auch dies wurde zurückgewiesen.

 

In dem geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der Berater verpflichtet sei, ein Soll Saldo sofort auszugleichen, wenn das Konto einen entsprechenden Soll Saldo ausweist. In diesem Fall ging es um ein Minus von fast 3.700 €.

 

Das Gericht meinte, die Klage sei nicht substantiiert. Die Abrechnungen und die Schriftsätze würden keine überprüfbare Grundlage darstellen. Allein aufgrund des Vortrags von Gutschriften, Verrechnungen und Soll Stellungen kann das Gericht nicht positiv zu einem Zahlungsanspruch kommen, so das Amtsgericht. Eine Überprüfbarkeit sei nicht möglich.

 

„Wenn aber mit dieser Klage selbstständige Zahlungsansprüche gelten gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Anderenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH NJW 2008 S.3, 142).

 

Der Buchauszug scheiterte daran, weil dieser als Hauptanspruch geltend gemacht wurde gemäß § 87 c HGB hätte er nur als sogenannter Hilfsanspruch gelten gemacht werden dürfen, der seinen Bestand und seine Existenz nach unmittelbar von Hauptansprüchen abhängt.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg und die Gedanken über die Wirksamkeit von Kündigungsfristen

Im Jahre 2012 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über einen Rechtsstreit einer Vermittlungsgesellschaft mit seinem Handelsvertreter zu entscheiden.

Der Handelsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31.05.2010 zum 30.11.2010. Der Vertrieb wies die Kündigung zurück und bestätigte eine Kündigung zum 31.12.2011. Danach kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos aus richtigem Grund, weil er die Fortsetzung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist für unzumutbar hielt.

Ab 01.08.2010 wechselte der Handelsvertreter zur Konkurrenz.

Der Vertrieb verlangt Schadensersatz. Im Rahmen der Stufenklage verlangte der Vertrieb zunächst erst einmal Auskunft darüber, welche Produkte er für die Konkurrenz vermittelt hatte.

Während das Landgericht zunächst die Klage nur für einen Teil für begründet hielt, meinte das Oberlandesgericht, dass dem Vertrieb die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum 01.08.2010 – 31.12.2011 zustehen würden. Schließlich sei das Vertragsverhältnis erst dann zu Ende gegangen. Das Landgericht hätte zunächst auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) Bezug genommen, wonach eine Kündigungsfrist, die bis zu 23 Monaten über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgeht, unangemessen lang und knebelnd sei. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele.

Diesem Gedanken folgte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Es sei schon gesetzlich nicht unterschieden, ob jemand hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist. Nach dem Willen des Gesetztes soll ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis nicht rascher beendet werden können als ein hauptberufliches.

Außerdem sei nicht ersichtlich, warum ein besonderes Interesse des nebenberuflichen Handelsvertreters darin bestehen soll, sich schneller aus einer vertraglichen Bindung zu lösen, als der Vertreter im Hauptberuf. Deshalb könne es nach der Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob hier ein nebenberuflicher oder hauptberuflicher Vertrag geschlossen wurde.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht erweiterte der Vertrieb seine Klage auf Auskünfte, um einen Vertragsstrafenanspruch durchzusetzen.

Vertraglich war vereinbart:

Vermittelte Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierender Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die… Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der … zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der … eingereicht hätte.

Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand der … beitragsfrei oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen ohne die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Patengesellschaft zu zahlen.

Für jeden schuldhaften Versuch schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe.

Diese Klausel hielt das Gericht für wirksam. Es würde den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Allein das Fehlen einer Obergrenze mache die Vertragsstrafe nicht unwirksam.

Der Handelsvertreter berief sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 13.12.1995 ( 7 U 5432/95).

Der Senat hat übrigens die Revision in Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) vertretene abweichende Auffassung zur Wirksamkeit der Regelung über die Kündigungsfrist sowie zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Handelsvertreterverträgen zugelassen.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.07.2012.

Rosenkrieg um die Manschettenknöpfe

Jetzt gibt es sogar einen Vertrieb, der seine Manschettenknöfe der Marke Chopard zurückhaben will, die er zu Weihnachten verschenkt hatte.

Das erinnert doch sehr an Rosenkrieg.

Der Arzt und der Heilpraktiker in einer Person

Am 27.02.2014 hatte das Landgericht München über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Ein Berater ließ sich als Patient von einem Heilpraktiker behandeln. Jedenfalls hatte dieser die Zulassung als Heilpraktiker.

Dieser Heilpraktiker (er ist Ausländer) hatte jedoch auch eine medizinische Ausbildung in seinem Heimatland und besaß eine medizinische Zulassung für eine Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus in Deutschland.

Der Berater und andere Patienten nahmen dann die Hilfe als Heilpraktiker in Anspruch, schickten diese an die Central, die – zumindest in unserem Fall – die Rechnungen auch bezahlte.

Die Abrechnungen als Heilpraktiker wurden also zunächst beglichen und nunmehr vor Gericht zurückverlangt, weil die Central der Auffassung ist, der Heilpraktiker dürfe nicht als Heilpraktiker praktizieren, weil er Arzt ist.

Beides zusammen schließe sich aus.

Ohne konkrete Gesetze zu benennen, berief sich die Central auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München, wonach ein Arzt eine Zulassung zum Heilpraktiker beantragt hatte und diese ihm zu Recht verwehrt wurde mit dem Hinweis, ein Arzt könne kein Heilpraktiker sein.

Das Landgericht München sah dies völlig anders. Es vertrat die Auffassung, die ärztliche Zulassung sei ja nur auf die Tätigkeit im Krankenhaus zeitlich und örtlich begrenzt. Da der Heilpraktiker außerhalb dieser Zeit als Heilpraktiker tätig war, sei dies kein Widerspruch zu dem genannten Urteil. Außerdem fehle es an jeglicher Norm, die eine solche Doppeltätigkeit verbieten würde. Im Übrigen  verwies das Gericht auf die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit.

Bedauerlicherweise hatte dieser Umstand dazu geführt, dass auch der Arbeitgeber des Beraters sogar Betrug annahm und das Vertragsverhältnis kündigte.

Strukturstreitigkeiten enden zuweilen in strafrechtlichen Vorwürfen

Einem höherrangigen Strukturmitarbeiter wurde vorgeworfen, eine Seminarpauschale jahrelang zu Unrecht erhoben zu haben. Er soll auch mit beruflichen Konsequenzen für die Handelsvertreter gedroht haben, wenn die Seminarpauschale nicht gezahlt würde.

Er bekam einen Strafbefehl wegen Betruges, legte dagegen Einspruch ein. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Auflage eingestellt.

Einem weiteren ausgeschiedenen Berater wurde vorgeworfen, er habe Kundendaten mitgenommen und diese dazu genutzt, um weiterhin im gewerblichen Bereich damit Geschäfte zu machen. Dies sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzt und er habe sich deshalb strafbar gemacht. Es wurde Strafanzeige erstattet.

Auch hier gab es einen Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wird. Die Staatsanwaltschaft hat „übersehen“, dass tatsächlich die Kundendaten nicht von dem Vertrieb kamen, sondern sie allenfalls den umgekehrten Weg nahmen. Sämtliche Kundendaten lagen den Beratern nämlich schon vorher vor.