Gewinn der DVAG rückgängig

Das Handelsblatt berichtet am 21.03.2014 über die Umsatzzahlen der Deutschen Vermögungsberatung von 2013. Es gab 2013 Einbußen.

Trotz eines Rekordbestandes an Lebensversicherungen, Investmentfondanlagen, Baufinanzierungen und Bausparverträgen hat die DVAG weniger verdient. Der Überschuss sank von 184,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 176,1 Mio. Euro.

Der Umsatz ging von 1,19 auf 1,13 Mrd. Euro zurück.

Den Rekord von 2008 von 1,22 Mrd. Euro konnte die DVAG seitdem nicht mehr erreichen.

Im Jahre 2012 wurden übrigens noch 1,18 Milliarden Euro umgesetzt, im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.

Lobbyismus nicht nur in der Politik

Nicht nur auf der politischen Ebene versuchen Konzerne und Unternehmen, Ihren Einfluss auszuüben.

Auch Richter haben teilweise heikle Nebenjobs.

BGH-Richter sollen dann schon mal das ein oder andere Seminar eines Energieriesen besucht haben. Das hinterlässt Bauschmerzen.

Wie groß der Einfluss bei den Land- oder Oberlandesgerichten ist, ist völlig unklar. Unklar ist auch, inwiefern Richter Nebentätigkeiten bei „Handelsvertreter-Branchenriesen“, wie DVAG, SwissLife, OVB und MLP, angenommen haben.

Wiwo berichtet:

„An den 24 Oberlandesgerichten haben nach Recherchen der WirtschaftsWoche weit weniger Richter Nebentätigkeiten und diese zumeist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren. Allerdings gibt es auch hier einzelne Ausnahmen. Ein Richter des OLG Hamm verdiente etwa 2012 mit einem einzigen privaten Schiedsgerichtsverfahren zwischen zwei Vertragsparteien 51.000 Euro nebenbei. Am OLG Frankfurt betrug der höchste Nebentätigkeitserlös eines Richters 34.400 Euro, am OLG Köln 27.500 Euro.“

Unterlassen ja – Vertragsstrafe nein

Am 01.06.2011 hatte das Landgericht Erfurt darüber zu entscheiden, ob ein Vertrieb Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. unterlassen hat.

Die Parteien schlossen einen sogenannten Vertrag für Organisationsleiter. Der Organisationsleiter ist ein sogenannter selbstständiger Handelsvertreter. Im Vertrag war ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot vereinbart. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollten 25.000 € Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht stellte fest, dass es zumindest einen Abwerbeversuch gegeben hat. Es verurteilte daher den Handelsvertreter, es – Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unterlassen, Handelsvertreter, die für die Klägerin tätig sind, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bestimmen und/ oder dies auch nur zu versuchen.

Die Klage auf Vertragsstrafe wurde abgewiesen.

Das Gericht hielt das Wettbewerbsverbot für wirksam, die Vertragsstrafe jedoch nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe hat sich nach Ansicht des Gerichts als eine unangemessene Benachteiligung dargestellt. Eine Vertragsstrafe von 15.000 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10

Immer wieder Provisionsabrechnungen

Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.

Geschäftsempfehlung

Telefonmarketing – aber rechtssicher

Verbotene Kaltakquise, unerlaubte Telefonwerbung, Belästigung von Verbrauchern und Bußgelder bei Verstößen – die Berichterstattung in den Medien sorgt für Unsicherheit und Verwirrung. Der Verbraucher wird immer mehr geschützt und die Unternehmen bewegen sich auf einem schmalen Grad. Also lieber gar nicht mehr telefonieren? Nein, denn Telefonmarketing ist der direkteste, günstigste und persönlichste Kontakt zum (potenziellen) Kunden, der sich denken lässt. Ob Verkaufsgespräch, Kundenbetreuung oder Zufriedenheitsbefragung – sowohl das große Call-Center als auch der kleine Handelsvertreter müssen für ihre Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dann können die Vorteile des Telefonmarketings genutzt werden – und zwar ganz legal.

 

10 gute Gründe für Telefonmarketing

 

Grund 1 – der schnellste Weg zum Kunden

Telefonmarketing ist der direkteste und einfachste Weg, mit potenziellen Kunden in Kontakt zu kommen und mit bestehenden Kunden guten Kontakt zu halten.

Grund 2 – der direkte Verkauf

Telefonmarketing eignet sich zur Akquise, aber besonders für den direkten Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.

Grund 3 – der steigende Bekanntheitsgrad

Telefonmarketing steigert die Bekanntheit Ihres Unternehmens bei den richtigen Zielgruppen.

Grund 4 – die streuverlustfreie Marketingkampagne

Telefonmarketing erreicht Ihre Kunden 1:1 – ohne Streuverluste.

Grund 5 – die positive Erinnerung

Telefonmarketing bleibt in Erinnerung, denn der Ansprechpartner verbindet einen echten Menschen und eine freundliche Stimme mit Ihrem Unternehmen.

Grund 6 – die messbaren Ergebnisse

Telefonmarketing liefert Ihnen in kürzester Zeit messbare Ergebnisse und eine direkte Reaktion des Marktes.

Grund 7 – der steigende Response

Telefonmarketing steigert die Response auf Mailings, Messe-Einladungen etc. nachvollziehbar.

Grund 8 – die genauen Marktkenntnisse

Telefonmarketing ist Ihr Ohr am Markt, denn Sie erhalten wertvolles Feedback.

Grund 9 – das kostengünstige Kundenbindungsinstrument

Telefonmarketing hilft, Ihren Kundenservice und Ihre Kundenbindung deutlich zu verbessern – kostengünstig und effektiv.

Grund 10 – die Entlastung

Telefonmarketing durchgeführt vom professionellen Dienstleister entlastet Sie und Ihre Mitarbeiter.

 

Alles, was recht ist – im B2B und B2C

In den letzten Jahren wurden die Möglichkeiten, (potenzielle) Kunden telefonisch zu kontaktieren, immer weiter eingeschränkt. So gelten im Telefonmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telekommunikationsgesetzt (TKG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Jahr 2009 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415) verabschiedet. Dies regelt u. a. folgende Leitplanken:

 

  • Privatleute (B2C) dürfen nur nach vorheriger Einwilligung angerufen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wobei es für die Einwilligungserklärung strenge Vorgaben gibt: sie darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein und muss vom Verbraucher persönlich unterschrieben werden
  • Die Rufnummer darf weder im B2B- noch im B2C-Bereich beim Anruf unterdrückt werden (§ 102 Abs. 2 TKG)
    • Ein Unternehmen (B2B) muss Telefonwerbung akzeptieren, wenn ein Interesse an einem Anruf zu Werbezwecken unterstellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn sich der Anruf auf die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bezieht und der Anruf in engem sachlichen Zusammenhang damit steht (Urteil des BGH vom 5.2.2011, Az. I ZR 87/02).
    • Telefonnummern, die über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail bestätigt werden, dürfen nicht für Werbeanrufe verwendet werden. Grund: Es ist nicht sicherzustellen, dass E-Mail-Empfänger und Telefonanschlussinhaber diesselbe Person sind. Erst nach einer Telefonverifizierung durch einen automatisierten Rückruf und Eingabe einer bestimmten Tastenkombination durch den Kunden, wird seine Telefonnummer für Werbeanrufe freigegeben.

 

Sie sehen, es ist zwar nicht alles erlaubt, aber wenn Sie sich an den oben erläuterten Leitplanken orientieren, können Sie beruhigt – und sicher – weiter telefonieren. Am besten lassen Sie sich von einem Profi dabei unterstützen.

 

Hildegard Böckenholt

OfficeCall Telefonmarketing

www.office-call.de