Was macht jetzt Reinfried Pohl jun.?

Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.

Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.

Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13:  „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“

Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“

Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält. 

Kein Heimspiel beim 15. Senat

Heute beim Oberlandesgericht Karlsruhe. 15. Senat.

Auf dem Prüfstein: Ein Aufhebungsvertrag eines Strukturvertriebs, insbesondere die Vertragstrafenregelung und das Wettbewerbsverbot.

Und zuvor gab eine  „höfliche“ Erinnerung des Klägervertreters an die bisherige Rechtsprechung des 15. Senats. Dieser soll vor einiger Zeit die Klauseln für gutgeheißen haben und entsprechend ausgeurteilt haben.

Diesmal sollte es anders kommen. Inzwischen konnte dem 15. Senat eine Fülle von Entscheidungen präsentiert werden, die genau diese Klauseln für unwirksam hielten. Und eine Entscheidung des BGH, der ebenfalls in diese Kerbe schlug.

So wurde die Klägerseite schon vor der Verhandlung angehalten, auf ihre Vertragsstrafe von 30.000 € zu verzichten – was sie dann auch durch Berufungsrücknahme tat. 

In der Verhandlung machte der 15. Senat dann schnell klar, was er von dem Rest der Wettbewerbsklauseln hält. In intensiven Worten fielen Worte wie unangemessene Benachteiligung, unklarer Inhalt (welche Kunden und welche Vertragsunternehmen waren gemeint), fehlende Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, und vor allem der „weitreichende“ Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters. Die fehlende Befristung sah das Gericht als weniger problematisch an. Schließlich sei es eh kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzt.

Der von der Klägerseite erhoffte „Heim“-Vorteil war dahin. Auf die Frage, warum denn der 15. Senat zuvor eine andere Auffassung vertrat, sagte man, dass sich der Anwalt damals gegen den Inhalt der Wettbewerbsregelung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Nun denn – dies war jetzt in der Tat anders.

Gute und weniger gute Arbeitgeber

Immer wieder werde ich gefragt, welcher Vertrieb bzw. Arbeitgeber denn gut ist.

Heute wurde ich auf www.kununu.de aufmerksam gemacht.

Den einen oder anderen findet man dort. 

Ein und dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung mit unterschiedlichen Ergebissen

Da spricht man doch von der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Gerade bei der Gerichtstandvereinbarung gibt es jedoch Überraschungen.

Der Vermögensberatervertrag der DVAG enthält z.B. die Regelung, dass Frankfurt für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung (wie auch alle anderen) gilt übrigens immer nur dann, wenn beide Seiten Kaufleute sind. 

Kommt man über diesen Punkt hinweg, heißt das noch lange nicht, dass man in Frankfurt landet. In die Regelung könnte man schließlich noch hineininterpretieren, dass auch Frankfurt zuständig sein könnte.

Legt das Gericht dies so aus, kann sich der Kläger den Gerichtstand in kleinem Umfang aussuchen. Er kann an dem Wohnsitz des Klägers klagen oder eben in Frankfurt.

Bayerische Gerichte taten sich jüngst mit der Einheitlichkeit schwer. Teils verwies man nach Frankfurt, teils ließ man die Akten in Bayern.

Etwas mehr Zuverlässigkeit wäre wünschenswert. Man könnte die Reisen besser planen.

Einfirmenvertreter bei ASI?

Am 07.10.2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der ASI Wirtschaftsberatung AG aus Münster ein sogenannter Einfirmenvertreter ist.

 

Zuvor hatte das Arbeitsgericht Münster dies verneint. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm lies diese Frage jedoch offen.

 

Bei der Frage, ob das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zuständig sei, komme es nicht nur darauf an, dass es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt, sondern auch darauf, dass er in den letzten 6 Monaten nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich im Schnitt bekommen hat.

 

Hier hatte der Handelsvertreter Vorschüsse erhalten.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zwar entschieden, dass nur die Zahlungen zu berücksichtigen sind, wenn es sich um unbedingt entstandene Ansprüche handelt.

 

Das Landesarbeitsgericht meinte jedoch, dass Provisionsvorschüsse nicht bereits deshalb bei der Ermittlung der Einkommensgrenze außer Betracht bleiben haben, weil sie als Provisionsvorschuss bezeichnet werde. Vielmehr seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze alle geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit diese nach den Regelungen des Handelsvertretervertrages nicht zurück zu zahlen sind.

 

Dies gilt auch für als Provisionsvorschüsse bezeichnete Zahlungen. Denn in diesem Fall steht aufgrund der vertraglichen Regelung von Anfang an fest, dass solche Provisionsvorschüsse nicht nur eine vorläufige Zahlung des Unternehmers sind, sondern auf Dauer im Vermögen des Einfirmenvertreters verbleiben und damit als unbedingte gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 15.02.2013 Aktenzeichen 2 TA 118/13