Von Finanzprofi zur S&K

Finanzprofi AG wirbt damit, eine auf die persönliche Situation des Kunden zugeschnittene Finanzberatung anzubieten. Auf ihrer Webseite meint sie, 300 Versicherungskonzerne, verschiedene Bausparkassen und Bankinstitute anbieten zu können.

Leider gehörte zu einen dieser Angebote auch die umstrittene Firma S&K-Grupp. Deren Geschäftsführer wurden im Februar 2013 wegen Betrugsverdachts verhaftet.

Einige von Finanzprofi beschäftigten Handelsvertreter wurden offensiv dazu angehalten, die von S&K angebotenen Produkte zu vermitteln. Diese Produkte wurden als gut eingestuft. Das Handelsblatt schrieb am 04.10.2013, dass Privatanleger mehr um Millionen betrogen sein sollen.

Mittlerweile hat das Frankfurter Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines so genannten dinglichen Arrestes zu Gunsten eines geschädigten Privatanleger erlassen. Jonas Köller und Stephan Schäfer befinden sich wegen Verdachts des Analgebetruges in dreistelliger Millionenhöhe in Untersuchungshaft.

Vom Finanzprofi zur ASG

Die ASG Finanz GmbH aus dem hessischen Hattersheim ist zurzeit internetmäßig nicht erreichbar.

Nicht einmal das Impressum ist aufrufbar.

ASG steht für Assecuranz Service GmbH und Co.KG.

Selbstredend möchte die ASG der unabhängige Dienstleister für freie Finanzvertriebe als Vertriebs-Service-Gesellschaft für Finanzdienstleistungen sein.

Thorsten Hass und Walter Klein standen bereits im letzten Jahr in der Kritik, weil es juristische Dispute zur Telis-Gruppe gab.

Das Manager Magazin sprach von Szenen einer Zwangsehe.

Thorsten Hass und Walter Klein bilden auch die Vorstände der Finanzprofi AG. Auch sie sitzt im gleichen Haus in Hattersheim und ist in der Finanz- und Versicherungsberatung tätig.

Finanzprofi ging offensiv an den Markt und geriet dabei in den Fokus anderer Vertriebe. 

Provisionen nun doch zurückzuzahlen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.

 

Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.

 

Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.

 

Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.

Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Geschädigter AWD-Handelsvertreter bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.

 

Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.

 

Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.

 

Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

 

Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.

 

Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.

 

Eines Urteils bedurfte es nicht.