AVAD und IHK von Kündigung überzeugen

Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.

 

Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das  Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.

 

Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.

 

Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst. 

 

Landgericht Rottweil: Handelsvertreter muss Auskunft und Schadenersatz leisten

Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Rottweil im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Handelsvertreter Auskünfte zu erteilen hätte, welche Geschäfte in welchem Umfang er persönlich und / oder über namentlich zu benennende Dritte für andere als die Klägerin vermittelt hat usw..

 

Zudem wurde festgestellt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte während eines bestimmten Zeitraumes Geschäfte an andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat.

 

Der Handelsvertreter war für einen Vertrieb tätig. Das Vertragsverhältnis kündigte er schriftlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes.

 

Zwischen den Parteien entfachte Streit über die Kündigungsfrist. Der Handelsvertreter wünschte eine kurze Kündigungsfrist, der Vertrieb eine zum 30.09.2012 (Zugang der Kündigung 03.11.2011).

 

Ein früherer Zugang der Kündigung konnte der Handelsvertreter nicht beweisen.

 

Der Handelsvertreter wandte ein, dass nach seiner Kündigung der Zugang zum Datensystem der Klägerin gesperrt worden sei. Schließlich sei im Vertrag ein derartiges Recht der Klägerin, den Zugang im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu sperren, nicht enthalten.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte hätte dagegen vorgehen müssen, sollte sich hier die Klägerin ihrerseits vertragswidrig verhalten haben, ggf. wegen einer außerordentlichen Kündigung.

 

Ob der Handelsvertreter Rechtsmittel einlegte, ist nicht bekannt.

 

Entscheidung Landgericht Rottweil vom 07.06.2013 Aktenzeichen 4 O 51/12

 

AWD-Platz macht Platz für Swiss-Life-Platz

In Hannover wurden jetzt auch die AWD-Straßenschilder abgeschraubt. Aus AWD-Platz wurde Swiss-Life-Platz.

Der Tagesanzeiger meint jedoch, dass ein neuer Name kein neues Gesicht gibt. Neuer Name, alte Methoden heißt es dort.

 

Kündigung des Vertriebes wirksam

Das Landgericht Potsdam hatte am 06.06.2013 darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Vermögensberaters deshalb wirksam sei, weil dieser über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO nicht mehr verfüge.

Dabei kam das Landgericht Potsdam zu der Feststellung, dass eine darauf beruhende Kündigung wirksam sei.

Der Vertrieb machte geltend, dass der Handelsvertreter wegen einer privaten Insolvenz keine Erlaubnis gem. § 34 c GewO habe. Er sei nicht mehr zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung.

Im Vermögensberatervertrag sei schließlich geregelt, dass „dem entsprechend eine gewerbliche Zulassung vorliegen muss“. Der Vertrag verlange eine Zulassung gem. § 34 c GewO.

Der Handelsvertreter wandte ein, dass er seit vielen Jahren bei dem Vertrieb tätig war und noch nie über eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO verfügt hatte. Er hatte nur eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO. Diese Erlaubnis erlosch erst, nachdem der Vertrieb die Kündigung ausgesprochen hatte. Ansonsten wäre diese Erlaubnis bestehen geblieben.

Die Erlaubnis gem. § 34 c GewO war, so der Handelsvertreter, zu keinem Zeitpunkt notwendig.

Im Übrigen, so der Handelsvertreter, war er kein Einzelfall. Im Rahmen des Strukturvertriebes durfte man selbst keine Erlaubnis, soweit man die Tätigkeit ausschließlich in der Unterhaltung und Beaufsichtigung einer Struktur gesehen hatte.

Außerdem wies er daraufhin, dass die Muttergesellschaft des Vertriebes 37.000 Vermögensberater beschäftige, wovon nach eigenen Angaben 5.000 Handelsvertreter nach den Grundsetzen der alten Hasen arbeiten könne, 9.000 Vermögensberater in Zukunft eine IHK Prüfung absolvieren müssten, und 23.000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung arbeiten könnten.

Diese 23.000 Vermögensberater, so der Handelsvertreter, dürften dann auch keine Gewerbezulassung gem. § 34 c GewO.

Das gleiche müsste für ihn gelten und würde eine Kündigung ausschließen.

Diese Argumente wollte das Landgericht Potsdam nicht gelten lassen und entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.  

Antragsfrist für 34f GewO verlängert

Cash online berichtet über die erforderlich gewordene Verlängerung der Antragsfrist für die Erlaubnis nach §34f GewO bis 31.12.2013.