Der Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungs-und Bausparkaufmanns nach § 89 b HGB und die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“

Am 1, Dezember 1353 Ist das „Änderungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGB) — Recht der Handelsvertreter*‘ in Kraft getreten, das als die wohl bedeutsamste Bestimmung für Handels- sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) gebracht hat. Nicht länger mehr konnte ein Unternehmen (Versicherungs- oder Bausparunternehmen) einem Vertreter (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter) grundlos Kündigen und Ihm entschädigungslos den  von Ihm viel­leicht in lebenslanger Arbeit aufgebauten Versicherungsbestand oder die von Ihm vermittelten Bausparverträge abnehmen.

Durch den Ausgleichsanspruch wurde die Situation des Vertreters sowohl finanziell als auch rechtlich entscheidend verbessert. Dieser Anspruch gibt Ihm nicht nur einen finanziellen Schutz bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses, sondern er schützt ihn auch bis zu einem gewissen Grade vor dem Begehren seines Vertragspartners, Vertrags­verschlechterungen zu akzeptieren. Seine Rechts- ­und damit auch seine Verhandlungsposition ist erheblich stärker geworden. Lehnt er diese Ver­schlechterungen ab, so hat das Unternehmen nur die Möglichkeit, den Vertretervertrag unter Beach­tung der gesetzlichen oder (längeren) vertraglichen Fristen zu kündigen. Da eine solche Kündigung aber den Ausgleichsanspruch auslösen würde, werden die Unternehmen nicht gerade leichtfertig kündigen, vor allen Dingen natürlich dann nicht, wenn der Vertreter aufgrund seiner erfolgreichen Arbeit einen hohen Ausgleichsanspruch hat.

Da § 89 b HGB keine Regeln über die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern nur den Höchstanspruch definiert, sind zwischen den Verbänden der Versicherungs- und Bauspar- wirtschaft und den Vermittlerverbänden BVK und VGA „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Außgleichsnspruchs“ vereinbart worden, nach denen in der Versicherungs- und Bausparwirtschaft die Ausgleichsansprüche generell abgewickelt wer­den. Sie wurden abgeschlossen für die Sachversi­cherung die dynamische Lebensversicherung, die private Krankenversicherung, den Bausparbereich und Finanzdienstleistungen.

Der Ausgleichsanspruch im Strukturvertrieb

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Handelsvertreter eines Strukturvertriebes
ebenso einen Anspruch auf einen Ausgleich nach Ausscheiden aus dem
Vertragsverhältnis haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt .

Oftmals werden zur Berechnung dieser Ausgleichsansprüche die so genannten
Grundsätze herangezogen. Diese wurden von Vertretern der Versicherungswirtschaft
ausgearbeitet. Sie bieten eine vereinfachte Formel, um die Höhe des Anspruches
errechnen zu können.

Der Bundesgerichtshof hatte im letzten Jahr entschieden, dass diese Grundsätze
als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können, auch wenn diese nicht
ausdrücklich vereinbart .

Wie die Ausgleichsansprüche berechnet werden und wie die Formel lautet, werde
ich in den nächsten Tagen in diesem Blog darstellen.

LG Aachen bestätigt, dass Handelsvertreter zur Allfinanz wechselten

Das Landgericht Aachen bestätigte in einer Entscheidung die Rechtmäßigkeit einer Ausgliederung. Im Jahre 2007 wurden Außendienstmitarbeiter der AachenMünchener zur Allfinanz DVAG ausgegliedert.

Dagegen wehrte sich ein ehemaliger Mitarbeiter. Denn bereits zuvor hatte das Landgericht Frankfurt entschieden, dass eine Ausgliederung nicht feststellbar sei. Hier hatte sich die Allfinanz trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung geweigert, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig. Ein anderes Landgericht soll jüngst eine ebenso andere Auffassung vertreten haben, dass aus anderen Gründen ein Vertragsübergang zweifelhaft sei. Hier wurde jedoch eine Einigung erzielt.

Korrektur: 2 Beschlüsse bestätigten die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichten

Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.

Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.

Veröffentlicht wurden sie in juris. 

Schumacher feiert Zieleinlauf

Die Bild berichtet am 29.8.13, dass Exrennfahrer Michael Schumacher von der DVAG bis zum Jahre 2020 bis zu 21 Millionen Euro bekommen soll.

Damit befindet er sich nach wie vor auf der Überholspur.