Die Hintergründe der Abtretung des Versorgungswerkes

Grundsätzlich wird jeder Vermögensberater angehalten, zu unterschreiben, seine Ansprüche aus den Versorgungswerk bis zum Erreichen seines 60. Lebensjahres an die DVAG abzutreten (das Versorgungswerk gibt es übrigens als Versorgungsgrundlage schon seit vielen Jahren bei den früheren Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener).

Ich kenne nur einen einzigen Fall, bei dem die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht an die DVAG abgetreten sind.

Die Abtretung bedeutet juristisch, dass die Ansprüche aus dem Versorgungswerk auf den neuen Gläubiger (DVAG) übergehen. Wenn also aus dem Versorgungswerk Geld fließt, steht aufgrund der Abtretung dies zunächst der DVAG zu (bis zum 60. Lj).

Vertragspartner des Versorgungswerkes ist der Vermögensberater.

Den Grund für die Abtretung an die DVAG nannte mir eine Mitarbeiterin der AachenMünchener einmal darin, dass im Falle einer Verschuldung des Versicherungsvertreters gegenüber der DVAG dieser Sicherheiten zustehen sollen. Schließlich trete die DVAG wegen der Vorprovisionierung teilweise erheblich in Vorleistung.

Bei dieser Konstellation tauchen jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Eine ist, dass Gegenstand des Versorgungswerkes im Einzelfall auch die Berufsunfähigkeit ist. Sollte ein Vermögensberater berufsunfähig werden, wäre die Abtretung an die DVAG jedoch unsinnig, wenn der Vermögensberater aus der Berufsunfähigkeitsabsicherung keine Leistungen erzielen könnte.

Die Abtretung von solchen Grundsicherungen könnte im übrigen ohnehin unzulässig sein. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Pfändung. Siehe § 850 b ZPO.

Es stellen sich jedoch noch weitere Probleme. Wer zum Beispiel darf den Vertrag mit dem Versorgungswerk kündigen?

Dazu folgender Gedanke: Abtretungen kommen in der Praxis sehr häufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass sich eine Bank Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis abtreten lässt, um ein Darlehen abzusichern. In diesem Fall wäre es völlig unverständlich, wenn diese Bank das Recht hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Streitig ist zurzeit ein ähnlicher Sachverhalt: Ein Vermögensberater wollte zur Absicherung eines Solls auf dem Provisionskonto einen Teil seines Versorgungswerkes als Ausgleich anbieten (nach dem Verständnis der Mitarbeiterin der AachenMünchener war dies ja auch so angedacht). Der Vermögensberater kündigte den Vertragsteil aus seinem Versorgungswerk. Diese Kündigung wurde jedoch von der Aachen Münchener nicht akzeptiert mit dem Argument, die Kündigung müsse von der DVAG erklärt werden. Und diese hatte die Kündigung nicht erklärt.

Hohes Insolvenzrisiko bei Anwälten und …

Neugierig ging ich einem Facebook-Link nach, in dem es hieß, dass Anwälte einem sehr großen Insolvenzrisiko ausgesetzt sind. Viele lebten von der besagten Hand in den Mund. Einem Link zuvor wehrte sich ein Anwalt gegen die Auflage des Arbeitsamtes, seine künftigen Einkünfte schätzen zu müssen. Das bestätigt alles.

Und dann stieß ich über den Link auf den Law-Blog. Und dieser verwies über diesen HandelsvertreterBlog auf den Bericht von Marktintern vom 19.4..

Und damit schließt sich der Kreis.

Der LawBlog hatte die Annahme von Marktintern, es gebe Berater, die nur 1900€ monatlich umsetzen, für „starken Tobak“ gehalten. Gleichzeitig hieß es dort aber, dass es Anwälte geben muss, die sich in einem „ähnlichen Bereich“ bewegen.

Wohl wahr.

Problematisch ist das alles doch nur, wenn ein solch geringer Umsatz hauptberuflich erzielt wird.

Den 1900 € verdienenden anwaltlichen „Hausmann“, der ein bisschen Jura zwischen Kindererziehung und Hausputz betreibt und dessen Ehefrau 3000 € netto verdient, dürfte das alles kaum stören.

Was sagt Markt Intern dazu

Markt Intern berichtet kritisch am 19.4.2013 über die neuen Zahlen der DVAG.

Hier der Bericht.

Und wieder mal nicht das Arbeitsgericht

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

 

Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.

 

Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.

 

Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.

Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.

Korrektur

Am 17.4.2013 schrieb ich noch, dass sich die AachenMünchener geweigert hatte, einem Mandanten eine Auskunft zu erteilen, weil man angeblich mit dessen GmbH in einem Rechtsstreit stehe.

Die Rechtsabteilung der AachenMünchener hatte heute eingelenkt. Man hatte sich auch ohne gerichtliche Hilfe doch dazu entschlossen, Auskunft zu erteilen. Immerhin: Einschließlich Überschussbeteiligung beträgt die Anlage etwas mehr als 400.000 €.

Es gibt wohl niemanden, der eine solche Auskunft nicht entgegengenommen hätte .