BGH zu der Frage, wie konkret ein Vortrag sein muss, wenn die Pflichtverletzung eines Anlageberaters behauptet wird

Am 06.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages zu entscheiden, wenn ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters geltend machen will.

Der Anleger war zuvor beim Landgericht Verden und Oberlandesgericht Celle gescheitert. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit zurück und stellte Rechtsfehler in den Vorinstanzen fest.

Die Beklagte empfahl einem Kraftfahrer eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft. In 180 Monatsraten sollten jeweils 200,00 DM entrichtet werden.

Die Grundsätze des Bundesgerichtshof dazu sind:

Eine Partei genügt ihre Darlegungslast wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gerecht.

Schließlich hatte der Anleger unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau, die bei dem Beratungsgespräch durchweg wissend war) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine sichere Altersvorsorge gegangen und die Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich besprochen worden. Die Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, fehlende Kündigungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Kläger, die Plausibilität des Anlagemodels nicht überprüft habe.

Der Bundesgerichtshof weiter:

Der klageführende Anleger ist gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder Vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt widergibt.

Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze enthalten auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen.

Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist.  Eine solche Übergabe wurde jedoch bestritten.

Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.2012 Aktenzeichen III ZR 66/12

Softwarepauschale

Jetzt soll es die beiden großen Strukkivertriebe innerhalb von einer Woche erwischt haben. Die Gerichte Hannover und Frankfurt sollen bestätigt haben, dass die Softwarepauschale nicht erhoben werden darf und zurückgezahlt werden muss.

Die Softwarepauschale wird trotz eines BGH-Urteils von einigen Vertrieben noch immer einbehalten. Auch beim AWD, dass damals das BGH-Urteil eingefangen hat, und bei der DVAG wird die Softwarepauschale heute immer noch erhoben.

Es soll sich jedoch innerhalb von einer Woche um vorläufige Einschätzungen handeln.

Wann welche Zinsen zu zahlen sind

Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.

Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.

Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.

Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.

Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.

Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.

Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.

Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.

Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.

Von Bonnfinanz zur OVB

OVB hat zwei

Thomas Hücker wechselte ab 1.1.13 zur Vermögensberatung OVB. Der 47-Jährige verließ gerade erst als Mitglied des Vorstandes die Bonnfinanz.

Mit diesem Schritt folgt er Michael Rentmeister, der schon Anfang des Jahres 2012 von Bonnfinanz zu OVB wechselte und dort Vorstandsvorsitzender ist.

Pohl bekommt Verdienstorden

Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, wurde im Dezember 2012 von dem Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier mit dem Hessischen Verdienstorden ausgezeichnet.

Dieser Orden gilt der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen. Volker Bouffier ist übrigens auch Träger dieses Ordens, und zwar kraft Gesetzes durch Ernennung als Ministerpräsident.

Pohl erhielt den Orden deshalb, weil er Millionen für Marburg, für die Fachbereiche Medizin und Jura ausgegeben hat. So schreibt es die Welt am 21.12.2012 und erwähnte die Spenden Pohls an die CDU.

Die DVAG ist Unterstützer der Goethe-Universität Frankfurt am Main im „House of finance“. Das House of finance bündelt mehrere Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Finanzwirtschaft und des Finanzrechts. Förderer sind übrigens neben der DVAG die Allianz, die BFA, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesverband Deutscher Banken, die Commerzbank, die Deutsche Bank, die Postbank und viele mehr, wie hier zu sehen ist.

Schon 1988 erhielt Pohl das große Verdienstkreuz und im Jahr 2007 das große Verdienstkreuz mit Stern.