Pohl bekommt Verdienstorden

Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, wurde im Dezember 2012 von dem Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier mit dem Hessischen Verdienstorden ausgezeichnet.

Dieser Orden gilt der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen. Volker Bouffier ist übrigens auch Träger dieses Ordens, und zwar kraft Gesetzes durch Ernennung als Ministerpräsident.

Pohl erhielt den Orden deshalb, weil er Millionen für Marburg, für die Fachbereiche Medizin und Jura ausgegeben hat. So schreibt es die Welt am 21.12.2012 und erwähnte die Spenden Pohls an die CDU.

Die DVAG ist Unterstützer der Goethe-Universität Frankfurt am Main im „House of finance“. Das House of finance bündelt mehrere Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Finanzwirtschaft und des Finanzrechts. Förderer sind übrigens neben der DVAG die Allianz, die BFA, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesverband Deutscher Banken, die Commerzbank, die Deutsche Bank, die Postbank und viele mehr, wie hier zu sehen ist.

Schon 1988 erhielt Pohl das große Verdienstkreuz und im Jahr 2007 das große Verdienstkreuz mit Stern.

Maschmeyer auf Abwegen

AWD-Gründer Maschmeyer investiert jetzt in Blackline, einem Chauffeurdienst. Damit stellt er sich auf ganz neue Dinge ein.

Neues vom AWD-Verein und der Softwarepauschale

Kürzlich berichtete ich davon, dass die Website des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter nicht betrieben wird.

Und tatsächlich: Dem Verein wird zur Zeit der Zugriff auf die Seite verwehrt. Hier wird die Herausgabe wohl gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Auch der traurige Umstand der „verschwundenen“ Einzahlungen in eine Gesellschaft, die sich zur Durchführung einer Sammelklage verpflichtet hatte, könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Die Sammelklage sollte gegen den AWD geführt werden, um zu Unrecht einbehaltene Softwaregebühren einzuklagen. Klagen gegen den AWD hatten bereits Erfolg.

Angeblich soll es in einem einzelnen, weiteren Verfahren vor dem OLG Celle nur noch um die Frage gehen, wann hier eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Der AWD-Mitarbeiter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst dann beginnen konnte, nachdem er von den BGH-Entscheidungen zur Softarepauschale Kenntnis erlangt hatte. Angeblich will das OLG Celle diesen Standpunkt nicht vertreten und die strenge Verjährungsfrist anwenden.

Maßgeblich ist, dass man von den Umständen Kenntnis hat. Nach Auffassung des AWD sind dies nicht die Umstände der BGH-Entscheidung, sondern die Umstände, dass die Softwaregebühr mit der Monatsrechnung das Provisionskonto belastet hat.

Für Dinge, die den Verein betreffen, gibt es aber noch eine funktionierende Emailadresse: aussteiger@benecke-neu.de

LG Itzehoe: Vertriebler ist kein Einfirmenvertreter

Am 09.01.2013 entschied das Landgericht Itzehoe, dass in einem Rechtstreit eines Handelsvertreters mit seinem Strukturvertrieb das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig ist.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsvertreter nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Zu prüfen war, ob es sich hier um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision bezogen hatte.

Zunächst fällt an dem Beschluss auf, dass das Landgericht aus dem so genannten Ein-Firmen-Vertreter ein so genannte Eine-Firmen-Vertreterin  machte. Das Gericht prüfte, ob die vertragliche Regelung, wonach eine andere beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendiger Unterlagen aufgenommen werden darf, die Voraussetzungen erfüllt.

Das Gericht erkannte zwar, dass die vertragliche Regelung für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben könne, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht hat und damit nicht wisse, ob die Frist zu laufen beginnen. Dennoch, so das Gericht, solle hier kein Ein-Firmen-Vertreter vorliegen. Die 21tätige Prüfungsfrist und das Erfordernis, die Unterlagen vorzulegen, stellen zwar Erschwernisse dar, jedoch kein Tätigkeitsverbot. Schließlich hat es  der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Damit sei hinreichend bestimmt, was verlangt werden kann. Der Strukturvertrieb erhalte so eine Prüfungsmöglichkeit, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.

Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 09.01.2013 Aktenzeichen 2 O 318/12

Wohin geht der Ex-AWD-Verein?

Ehemalige Mitarbeiter des AWD schufen einen Verein, den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V..

Dieser hatte in den letzten Jahren viel bewegt. Nun scheint seine Seite nicht aktuell zu sein. Seit 2011 wird zu einer Sammelklage gegen den AWD wegen der Softwaregebühren aufgerufen.

Leider wird der Leser nicht auf den aktuellen Stand dieser Verfahren gebracht.

Schlimmer noch: Es liegt mindestens ein Fall vor, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter Geld zur Finanzierung der Sammelklage eingezahlt hat, er trotz vielfacher Nachfragen vertröstet wird und er nunmehr befürchtet, dass seine Ansprüche verjährt sind.

Die Einzahlung erfolgte nicht auf dem Konto des AWD-Vereins, sondern auf dem Konto einer Gesellschaft, die sich zur Durchführung der Sammelklage verpflichtet hatte.

Eingezahlt – und weg ist das Geld.

Anleger könnne sich ja anwaltliche Hilfe holen.