Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In manch einem Handelsvertretervertrag steht, dass Handelsvertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses es zu unterlassen haben, der Gesellschaft Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll dann eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf sich nur maximal auf die Dauer von zwei Jahren belaufen. Es darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt. Es darf sich auch nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren.

Ansonsten ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Kundenlisten dürfen nicht systematisch abgearbeitet werden, weil es sich dann um einen Verstoß gegen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmers handeln könnten. Jedoch dann, soweit diese allein aus dem Gedächtnis des Handelsvertreters stammen, können Kundendaten aus der früheren Tätigkeit verwertet werden.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind.

Eine vertragswidrige Abwerbung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde dahingehend beraten wird, den über den Vertrieb vermittelten Vertrag zu kündigen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht im Widerspruch zur Maklertätigkeit. Der Versicherungsmakler ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Empfehlung und Vermittlung einer für ihn geeigneten Versicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann er im Rahmen des Wettbewerbsverbotes nicht nachkommen.

Es ist jedoch dringend anzuraten, Verstößen gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot aus dem Weg zu gehen. Unterliegt ein Handelsvertreter einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, so soll er keinen Einfluss auf den Fortbestand des zuvor vermittelten Vertragsverhältnisses nehmen, welches durch das Verbot geschützt ist.

Die Vermittlung neuer Verträge ist unbedenklich, da ja – wenn der alte Vertrag erhalten bleibt – der Kunde auch weiterhin Kunde des alten Unternehmens bleibt.

Manch Strukturvertrieb kommt auf die Idee (in Aufhebungsverträgen), das Wettbwewerbsverbot nicht auf 2 Jahre zu beschränken, sondern unbefristet zu verankern. Da dies eine lebenslange Einschränkung der Maklertätigkeit und damit der Freiheit der Berufsausübung bedeuten würde, schließen sich viele Gerichte der Auffassung an, dass diese Regelung sittenwidrig ist.

DVAG mit 14.000 Hauptberuflern und 23.000, die nicht beraten

Hoppla. Gerade stöberte ich im Blog der DVAG.

Bereits am 06.12.2012 wies die DVAG in ihrem BLOG darauf hin, dass die Deutsche Vermögensberatung für ihre Ausbildung jährlich 50 Mio. Euro ausgeben würde. Ähnliche Zahlen waren mir auch aus meiner aktiven Zeit dort bekannt.

In den Kommentierungen fragte am 08.12.2012 ein Leser, wie viel der hauptberuflichen Vermögensberater ein IHK-Prüfung abgelegt hätten. Daraufhin antwortete Herr Lach, der Autor des DVAG- Blogs, dass man bei der DVAG von ca. 5000 so genannten „alten Hasen“ ausgehe, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen das WP-Testat oder einen der bevorzugten Ausbildungsgänge nachweisen könne und somit vom Erlass der Sachkundeprüfung profitieren.

Weiterhin schreibt er, dass auf 9000 hauptberufliche Vermögensberater innerhalb der nächsten zwei Jahre Seminare und Nachbereitungen auf die IHK-Prüfung anstehen würden.

Eine Leserin wies dann darauf hin, dass von den 37000 Vermögensberatern 5000 alte Hasen und 9000 hauptberufliche, also dann 23000 Vermögensberater ohne Sachkundeprüfung wären und meinte, dies sei nicht gerade ein guter Schnitt.

Darauf wurde erwidert, dass über die Hälfte der Vermögensberater nebenberuflich tätig sind und keine Beratungen durchführen. Dies waren auch für mich Neuigkeiten.

Basiszins auf Rekordtief

Wer Schulden hat, muss – dann und wann – Zinsen dafür zahlen. So steht es in § 288 BGB.

Es steht ein Verzugszinssatz für private Schulden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Forderungen zwischen Unternehmen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Vor den Euro hieß es übrigens noch Diskontsatz. Danach – dem Euro sei Dank – Basiszinssatz.

Berechnet wird er von der Deutschen Bundesbank. Sie erfolgt jeweils zum 01.01. und zum 01.07. entsprechend des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank. Ursprünglich war der Basiszins mal auf 3,62  festgelegt, so dass man als privater Schuldner 8,62 %  zahlen musste.

Seit dem 01.01.2013 ist der Basiszinssatz erstmals negativ. Er fiel von 0,12 % auf – 0,13 %, also unter Null.

Allianz Lebensversicherung muss erhebliche Nachzahlungen leisten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat schon einigen Versicherern das Fürchten gelehrt.

Dieses Mal ist die Allianz Lebensversicherung dran. Nach einem langwierigen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Allianz Lebensversicherung ungültige Klauseln in ihren Bedingungen habe. Deshalb hatte sie den Rückkaufswert für gekündigte Versicherungen zu niedrig bewertet.

Den Kunden steht nach der Entscheidung eine höhere betragsfreie Versicherungssumme zu.

Es soll sich nach Angaben der Allianz um etwa 900000 Verträge handeln.

Dies wird gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Gegen diese Entscheidung hatte sich die Allianz im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gewährt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde jedoch zurückgezogen.

Gemeinsam ins Unglück

So heißt eine Überschrift im Schweizer Wirtschaftsmagazin Bilanz.

Man könnte denken, dass hier über eine Prominententrennung gelästert wird.

Weit gefehlt. Berichtet wird über den AWD, Swiss Life und darüber, wer an allem Schuld hat.

Dass es z.B. statt 8500 Beratern nur noch 4600 gibt, und dass man erhebliche Verluste schreibt. Und dass die geladenen Berater in Hannover die Mitteilung, die Marke AWD werde es bald nicht geben, mit Zustimmung aufgeommen haben sollen.