Wenn schon zillmern, dann richtig

Nun hatte der BGH gewisse Lebensversicherer dazu verpflichtet, nicht die ganzen Einzahlungen einzustecken und mit Kosten zu verrechnen.

Stattdessen sollten die Versicherer das ungzillmerte Guthaben auszahlen.

Ein Versicherer, die Generali, hatte sich dann eigene Klauseln aufgestellt, die vom BGH am 25.07.2012 kurzerhand für unwirksam erklärt wurde.

„Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebens-versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unange-messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH vom 25.07.2012 Az.IV ZR 201/10

Falsch verstandene Angst vor Bankberatung

In Münster wurde ein Mann überfallen. Bis dahin ist das wohl eine gewöhnliche Schlagzeile.

Ihm wurden jedoch ganze 140.000 € entwendet.

Diesen Betrag erhielt er aus dem Verkauf eines Grundstückes.

Aus Misstrauen vor den Banken hatte er die Barzahlung verlangt.

Ich bin mir sicher, dass – bei aller Kritik über die Beratungsqualität in dieser Branche – das Geld auf einem Konto besser aufgehoben wäre.

Westfälische Nachrichten vom 16.10.2012

Entwicklungen der Provisionserlöse der Allfinanzvertriebe von 2007 bis 2011

Jahre                                                    2011             2007

Deutsche Vermögensberatung AG          1111,13            1035,90

AWD Holding Hannover                            561                  738,10

MLPAG Wiesloch                                     498,5               502,20

Postbank Finanzberatung AG                  284,11              326,00

OVB Holding AG Köln                                 222,1               246,20

Bonfinanz AG                                                72,6                 95,10

Telis Finanz AG Regensburg                       87,77               66,20

Infinus Vertrieb und Service AG

Dresden                                                          160,6                 44,60

Dr. Klein und Co AG                                        60,4               nicht gelistet

A.S.I. Wirtschaftsberatung AG                         25,12              18,40

Forum Finanz Vermögensberatung-

Vermittlung AG, Bonn                                      nicht gelistet         6,40

Clarus AG                                                         16,04           nicht gelistet

Quelle 2007

Quelle 2011 aus Cash.online

Man sieht, dass die DVAG, die beiden Zahlen betrachtet, größeren Umsatz erzielte, während AWD einen Einbruch erlitt.

Vertriebe, wie z.B. Forum Finanz, waren 2011 in der Rangliste schon gar nicht mehr gelistet. Andere, wie z.B. Dr. Klein,  sind hinzugekommen.

Ist es ein Trost, wenn Reklamationsquote in der Autobranche höher als die Schlechtberatung in der Finanzdienstleistung ?

Die Finanzdienstleistungsbranche steht in der Kritik. Unseriöse Geschäfte, schlechte Beratungen, Schäden in Milliardenhöhe.

Dies sind die Schlagwörter, mit denen sich die Branche herumschlagen muss und auch ich mich herumschlagen musste.

Der BLOG meines Finanzdienstleisters, in dem auch ich tätig war, stellte all dies am 02.10.2012 in Frage. Dort meinte man, dass 99,9 % der Berater einen prima Job machen würden.

Außerdem solle man sich doch einmal die Reklamationen bei Automobilen der Deutschen Spitzenmarken ansehen. Angeblich würde hier viel mehr reklamiert, als bei den Versicherungen storniert.

Dazu der Kommentar einer Leserin:

„ … was hat die Stornoquote von Versicherungen mit Garantieleistungen eines Automobilherstellers zu tun?“

Ich stimme ihr zu: Der Blick auf anderen Branchen mit dem Fingerzeig, dort sei es noch schlechter als in der Finanzdienstleistungsbranche, ist wenig tröstlich. Vielleicht sollte die Branche eher damit beginnen, die Kritik ernst zu nehmen.

Kurz und knapp

Kurz und bündig entschied das Oberlandesgericht München über einen Streit, ob ein Versicherungsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Eine Voraussetzung dafür, ob jemand Ein-Firmen-Vertreter ist, ist der Umstand, ob dieser laut Handelsvertretervertrag nur für das eine Unternehmen tätig werden darf.

Das Oberlandesgericht München hatte sich darüber Gedanken zu machen, ob dies in einem Vertragsverhältnis auch der Fall ist, wenn sich in dem Vertragsverhältnis eine Regelung befindet, wonach eine fremde Tätigkeit zwar erlaubt sei, jedoch erst drei Wochen später, nachdem der Handelsvertreter sämtliche die Nebentätigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt habe.

Das Oberlandesgericht München am 02.11.2009 dazu:

„Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB ist. Abschnitt I. des Vertrages verbietet nicht die Tätigkeit für weitere Unternehmer. Die vom Beklagten zitierte Klausel vermag selbst eine spontan aufgenommene andere Tätigkeit nur um drei Wochen zu verzögern, nicht aber zu verhindern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG“.

Oberlandesgericht München vom 02.11.2009 Aktenzeichen 23 W 2342/09