Kurz und knapp

Kurz und bündig entschied das Oberlandesgericht München über einen Streit, ob ein Versicherungsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Eine Voraussetzung dafür, ob jemand Ein-Firmen-Vertreter ist, ist der Umstand, ob dieser laut Handelsvertretervertrag nur für das eine Unternehmen tätig werden darf.

Das Oberlandesgericht München hatte sich darüber Gedanken zu machen, ob dies in einem Vertragsverhältnis auch der Fall ist, wenn sich in dem Vertragsverhältnis eine Regelung befindet, wonach eine fremde Tätigkeit zwar erlaubt sei, jedoch erst drei Wochen später, nachdem der Handelsvertreter sämtliche die Nebentätigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt habe.

Das Oberlandesgericht München am 02.11.2009 dazu:

„Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB ist. Abschnitt I. des Vertrages verbietet nicht die Tätigkeit für weitere Unternehmer. Die vom Beklagten zitierte Klausel vermag selbst eine spontan aufgenommene andere Tätigkeit nur um drei Wochen zu verzögern, nicht aber zu verhindern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG“.

Oberlandesgericht München vom 02.11.2009 Aktenzeichen 23 W 2342/09

Wulffs Urlaub strafrechtlich ohne Belang

Das Handelsblatt schrieb am 09.10.2012, dass ein Urlaub des Ex-Bundespräsidenten Wulff im Hause eines Versicherungsmanagers keine Strafbarkeit darstelle.

Dies soll die Staatsanwaltschaft vor ein paar Tagen mitgeteilt haben.

Im Jahre 2007, als Wulff Ministerpräsident des Landes Niedersachsen war, gab es entgegen einem zuvor erfolgten Kabinettsbeschluss Steuererleichterungen für die Versicherungswirtschaft.

Die Hannover-Rück, eine Tochtergesellschaft der Talanx Versicherungsgruppe, hatte darum gebeten.

Ein halbes Jahr später verbrachte Wulff seine Hochzeitsreise in einer italienischen Villa des Aussichtsratschefs von Talanx.

Wulff hat übrigens auch im Hause Maschmeyer auf Mallorca einen Urlaub gebucht. Diesbezüglich gab es jedoch keinen Anlass für Ermittlungen.

Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe im Aufhebungsvertrag unwirksam

Am 17.07.2012 entschied das Landgericht Leipzig in einem Beschluss, dass ein Wettbewerbsverbot, verknüpft mit einer erheblichen Vertragsstrafe, unwirksam ist.

Ein Wettbewerbsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz von Informationen und Kenntnisse, die zuvor erworben wurden, oder dem Schutz von Stammkunden oder Dauermandanten, die der Gesellschaft zuzuordnen sind, dient. Es muss räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt sein.

Gegen all dies hat das vor dem Landgericht Leipzig zu beurteilende Wettbewerbsverbot verstoßen.

Da es sich hier nur um einen vorläufigen Beschluss handelt, und noch kein Urteil gefällt ist, handelt es sich auch nur um eine bisher vorläufige Entscheidung.

Diese schlägt jedoch in die gleiche Kerbe, wie schon einige andere Urteile, die hier zitiert wurden.

LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung

Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.

Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.

Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.

Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.

Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:

Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.

Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.

Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Ein Anleger hat noch Hoffnung

Kürzlich wurde berichtet, dass 16 Klagen von AWD-Anlegern vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen wurden.

Zumindest in einem dieser Verfahren wurde Maschmeyer dazu gehört, ob es überhöhte Provisionen an den AWD bzw. seine Mitarbeiter gegeben hat. Und Maschmeyer soll sich nicht mehr erinnert haben können.

Jetzt klagt ein anderer AWD-Anleger vor dem Landgericht Köln und es soll wieder eine Beweisaufnahme geben, von der der Ausgang des Verfahrens abhängen soll. So schreibt es die FTD.

Es ist zweifelhaft, ob Maschmeyer abermals als Zeuge gehört wird. Wenn er sich schon damals nicht erinnern konnte, wird er es jetzt – Wochen später – wohl auch nicht.