Provisionsabgabeverbot kommt nicht durch – Grüne sprechen von Katastrophe für den Verbraucherschutz

Das Europaparlament hat sich nicht für ein Provisionsverbot für Finanzprodukte entschieden.

Banken können danach weiter Provisionen an ihre Mitarbeiter zahlen, wenn diese eine Geldanlage vermitteln.

Laut Handelsblatt nennen die Grünen dies eine Katastrophe. Statt ein Verbot durchzusetzen, soll eine umfassende Offenlegung der Provisionen ausreichen. Dafür setzten sich die Sozialdemokraten und die Konservativen ein.

Diese erhielten für ihren Antrag im zuständigen Ausschuss für Währung und Wirtschaft die nötige Zustimmung.

Mehr dazu hier.

LG Aschaffenburg: kein Anspruch eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz

Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.

Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.

Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.

Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.

Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.

Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.

Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.

Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.

Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10

Empfehlung

Oft erhalten Berater eine Einladung in den Hauptsitz des Vertriebes.
In dieser Einladung heißt es mitunter:
„Aus wichtigem Anlass laden wir Sie zu einem Gespräch am …, … Uhr, in die Zentrale nach … ein.
Wir gehen davon aus, dass Sie diesen wichtigen Termin wahrnehmen und wünschen Ihnen eine gute Anreise.“
Hinter manch einer Einladung verbirgt sich allerdings eine böse Überraschung. Es kann vorkommen, dass der Eingeladene in diesem Gespräch mit schweren Vorwürfen belastet wird.
Gerade jedoch die Vertriebe erwarten von ihren Beratern, dass sie sehr gut vorbereitet in Gespräche (zumindest in die Kundengespräche) gehen.
Einfach mal einen Kunden besuchen, um mit ihm belanglos zu quatschen, ist der Tod einer erfolgreichen Beratung.
Jedes Gespräch sollte inhaltlich gut vorbereitet sein. So erfährt es der Berater in vielen Seminaren.
Deshalb rate ich dazu, vor einer solchen Einladung sich jedenfalls die genauen Gründe mitteilen zu lassen. Eine Einladung, wie die oben gezeigte, genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Einer solchen Einladung nachzukommen, würde geradezu deutlich machen, dass man völlig unvorbereitet in Gespräche geht und genau dies darf man von einem guten Berater nicht verlangen.
Also sollte man sich vor einem solchen Gespräch unbedingt genau den Anlass des Gesprächs erklären erklären.
Nicht, dass man der Einladung folgt und sich dann den Vorwirf anhören muss, man bereite sich auf Gespräche nur ungenügend vor…

Ergänzung zu § 87 a Abs.3 HGB

§ 87a Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.

Beispiele für vom Unternehmer zu vertretende Umstände (bei Warenvertretern):

Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;

Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;

Kunde wünscht Stornierung: BGH 11.10.1990, DB 1990, 2592

Oder aber – im Finanzdienstleistungsbereich – : Der Unternehmer kommt seinen Stornobekämpfungspflichten nicht nach.

Müssen Provisionen auch ohne Vertrag zurückgezahlt werden?

Mit einer interessanten Frage darf sich jetzt ein Amtsgericht beschäftigen.

Ein Makler hatte Provisionen von einem Finanzdienstleister erhalten. Dies ist sicher nichts Besonderes. Hier war es aber so, dass es keinen schrifltichen Vertrag gab.

Nun kam es zu Vertragsstornierungen.

Der Finanzdienstleister will nunmehr einen Teil der Provisionen zurück, weil er meint, er habe nur Vorschüsse geleistet.

Die Rückzahlungsverpflichtung würde sich dann aus dem Gesetz ergeben. Das HGB fasst sich dazu kurz:

§87 Abs.1 HGB

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

§ 87 a Abs. 1 HGB

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

Abs. 2

Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

Abs. 3

Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Es stellt sich also die Frage, wann ein Versicherungsgeschäft als ausgeführt gilt, wenn der Versicherungsnehmer über einen gewissen Zeitraum eingezahlt hat und später der Vertrag storniert wurde.

Und wer legt – mangels vertraglicher Absprachen – den Zeitraum fest, über den eingezahlt werden muss, damit ein Geschäft als (teilweise) ausgeführt gilt.

Dazu bald mehr.