Ergo macht Handelsblatt Ärger

Über nackte Tatsachen berichtete das Handelsblatt.

Erfolgreiche Ergomitarbeiter (früher hieß man noch Hamburg-Mannheimer) ließen sich seinerzeit in Budapest in einem Bordell entlohnen.

Man dachte erst, das Kapitel sei damit abgeschlossen.

Dann räumte ein interner Revisionbericht der Ergo ein, dass es noch mehr lustvolle Besuche gab. Swingerhotels auf Mallorca und Jamaika wurden ebenso auf Ergokosten ausgelobt.

Das Handelsblatt, das schon die Budapester Sause aufdeckte, veröffentlichte im Netz den Revisionsbericht.

Die Ergo ließ die Veröffentlichnung des Berichts jetzt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Landgericht Köln verbieten.

Sie macht offensichtlich Urheberrechte geltend. Das Handelsblatt wurde zuvor zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassenserklärung aufgefordert.

Handelsblatt vom 31.8.12

Landgericht Hechingen: fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und Vertragsstrafe unwirksam

Gleich im Doppelpack stellte ein Gericht fest, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und auch die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe von bis 25.000€ unwirksam ist.

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei.
Daraufhin wurde er verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Handelsvertreter und andere Mitarbeiter und Kunden abzuwerben.
Weiterhin wurde festgestellt, dass eine in dem Vermögensberatervertrag vom 11.06.2007 unter Ziffer V vereinbarten Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Hintergrund war eine von dem Beklagten zunächst ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Daraufhin sperrte die Klägerin nach Erhalt dieser Kündigung die E-Mail-Adresse des Beklagten und später auch seinen Zugang zum firmeninternen EDV-Netzwerkes. Daraufhin kündigte der Beklagte erneut außerordentlich fristlos und erklärte, dass er sich von dem zwischen der Klägerin und ihm vereinbarten Wettbewerbsverbot lossage.
Das Landgericht Heckingen erkannte, dass die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund bestände nicht. Nach umfassender Interessensabwägung kann dies bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Die Verhinderung des Zugriffs zum EDV-Netzwerk stelle einen solchen wichtigen Grund allein nicht dar, so das Landgericht Hechingen. Zwar sei der Beklagte laut Ziffer 2 des Vertragsvertrages sogar zur Nutzung des EDV-Netzwerkes verpflichtet. Mit der Sperrung seines Zugangs war er aber nicht daran gehindert, auf anderem Wege über einen Gastzugang oder den Zugang anderer bei der Klägerin beschäftigte Handelsvertreter auf die Inhaltes des Netzwerkes zuzugreifen.
Das Gericht weiter:
„Er konnte seine Tätigkeit, wenn auch etwas umständlicher, weiterhin ausüben. Diese Überzeugung ergibt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen …, der glaubhaft geschildert hat, dass es auch ohne Zugang zum EDV-Netzwerk und ohne Dienst- E-Mail-Adresse möglich ist, der Tätigkeit als Berater ohne weiteres nachzugehen. Nach seiner Aussage stehen ohnehin sämtliche Unterlagen in Papierform zur Verfügung. Zudem sei es dem Beklagten möglich gewesen, beispielswiese über den Zugang seines Betreuers, an sämtliche notwendigen Informationen zu gelangen, die er für die Kundenbetreuung benötigt.
Auch der Zeuge … hat geschildert, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug des Beklagten regelmäßig und zu allen möglichen Zeitpunkten vor den Büroräumlichkeiten des Herrn … gesehen wurde.
Das Gericht erkannte auch, dass die Vertragsstrafenregelung unwirksam sei. Hauptzwecke einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen.“
„Die vereinbarte Vertragsstrafe orientiert sich nicht an den für die Klägerin in Betracht kommenden Auswirkungen und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung für den Beklagten dar. In Ziffer 5 des Handelsvertretervertrages heißt es: „Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters – errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß – entspricht. Die Regelung enthält damit dem Wortlaut nach keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes, sondern sieht pauschal für jeden Verstoß eine Strafe von 25.000,00 € vor. Ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, macht daher genauso wenig einen Unterschied wie die Feststellung, ob der Klägerin ein geringer oder hoher Schaden entstanden ist.“

Sorge um Datenschutz: Generali überführt Daten nach Italien

Die DVAG weist in ihrem Geschäftsbericht 2011 auf S. 59 auf Folgendes hin:

„Sorge bereiten uns die Bemühungen des Generali Konzerns, bedeutende Teile der IT ihrer deutschen Tochterunternehmen nach Italien in zentrale Rechenzentren zu überführen, um so Synergiepotenziale zu nutzen.“

Ein treuer Leser macht sich ebenfalls Sorgen und sieht darin legalen Datenklau ab nach Italia.

Er schreibt:

„Da kann man(n) sich nur wundern und seine Gedanken spielen lassen, wie die Generali aus Triest mit ihren Partnern umspringt.
Wahrscheinlich sind sie nicht umsonst auf der Forbes-Liste unter den 100 größten Unternehmen weltweit.
Man(n) könnte jetzt spekulieren ob tatsächlich Synergpotenziale genutzt werden und vor allem wie. Zumindest ist dies eine Strategie der Generali, die die AMB (zweitgrößter deutscher Versicherer) 1998 geschluckt hat. Das herrschende Unternehmen Assicurazioni Generali beherrscht nunmehr auch zukünftigt die Daten deutscher Versicherer von dem beherrschten Unternehmen AachenMünchener.
Soweit so gut. Auch das kann postiv gesehen und beschönigt werden. Jeder kann glauben was er mag.“

Makler haben Mißtrauen gegen Generali

Die Generali beteuert, man werde den Vertrieb und die Öffnung zu Maklern nicht aufgeben.

Das gleiche Versprechen gab es schon einmal, und zwar von der Central. Erst hieß es auch dort, man werde seinen eigenen Vertrieb nie verjubeln.

Und wenig später wurde dann der Vertrieb komplett von der DVAG übernommen und die Eigenständigkeit komplett aufgegeben.

Ähnliche Aussagen gibt es jetzt von der Generali. „Wir stehen zu unseren Partnern“ heißt es vollmundig.

Procontra Online hat die Versprechungen kritisch hinterfragt und äußert Befürchtungen.

Wie bekomme ich ein Gutachten

Schnelle Bearbeitung versprach der Sachbearbeiter der BU.

Und er wollte schnell das Gutachten der KV anfordern, damit alles schnell geklärt wird. Immerhin habe die Sache schon besondere Bedeutung gehabt.

Und heute bekam ich einen Anruf, in dem man mir mitteilte, dass – zu unser aller Überraschung – die KV eine Schweigepflichtentbindungserklärung sehen will, damit sie das Gutachten herausrücken darf. Und diese hätte man ja gar nicht.

Wen wunderts?

Und ganz beiläufig kam dann die Idee, dass ich doch das Gutachten auch in meinen Akten hätte und es einfach rüberfaxen könne.

Meine Büro-Faxgeschwindigkeit von wenigen Stunden ist zu der erwarteten Zusendungszeit von einer Woche von Versicherer zu Versicherer beinahe rekordverdächtig.

Und jetzt warten wir mal, was noch kommt.