Nachtrag zu Beraten und verkauft

Der Filmbeitrag im ZDF Beraten und verkauft hat mich sehr an meine Zeit bei der DVAG erinnert.
Ich bin nicht mit allen Punkten einverstanden, die im ZDF-Beitrag erwähnt wurden.
Dennoch sind mir einige grundlegende Dinge wieder hervorgekommen, die ich auch erlebt habe.
Zum einen ist dies der gezeigte Aspekt der Anwerbung. Auch ich durfte anfangs Seminare besuchen, in denen sinngemäß gesagt wurde, dass Bildung hinderlich ist und es am besten ist, wenn man vorher nichts weiß. Genauso, wie dies Fernsehbeitrag berichtet wurde, war das auch für mich eine sehr sonderbare Situation.
Auch die Art und Weise, wie Vermögensberater teilweise von der DVAG „verabschiedet“ werden, ist mir aus eigener Erfahrung bekannt. Dazu werde ich hier im Blog zu gegebener Zeit noch weiter berichten.
Jedenfalls möchte ich den Machern dieses Beitrages gratulieren. Meines Erachtens ist es erforderlich, die Öffentlichkeit über diese Dinge zu informieren.

Vermittlungsanreize bei der Volksfürsorge

Über gewisse Vermittlungsanreize der Volksfürsorge berichtet das Handelsblatt am 31.07.2012.

Dazu der Kommentar eines treuen Lesers:
„So funktioniert die „Geldmaschinerie der Versicherer“. Hier im
Handelsblatt über die Volksfürsorge beschrieben, die eine Tochter der
Generali ist.

Die AM hat diese Bestandsmaßnahmen bereits vor Jahren
angefangen durchzuführen. Der Spiegel Redakteur Joachim Reuter
berichtete seiner Zeit unter dem Artikel „Auf der Jagd Nach hohen
Provisionen“ explizit über die DVAG.
Gelernt ist gelernt. Die Vofü macht es offenbar nach dem Bericht des
Handelsblattes nicht anders.
Auf gut deutsch: So hält man Großvertriebe bei der Laune und am Laufen.“

Dubiose Methoden der Volksfürsorge

Das Handelsblatt schrieb am 12.07.2012 über dubiose Methoden der Volksfürsorge. Angeblich würde die Versicherung ihren Kunden zu Policen drängen, bei denen sie oft mehr verlieren als gewinnen.

LG Tübingen: Handelsvertreter muss Vorschüsse zurückzahlen

1906 TÜ

Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.

In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.

Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.

„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“

Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.

Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.

Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.

„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“

Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.

Das Gericht dazu:

„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“

Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10

Beraten und verkauft

Was macht man an einem verregneten Sonntag ?

Man macht den Fernseher an. Und schaltet von der Formel 1 zu Olympia und zurück.

Die Werbeträger der DVAG stehen sportlich zur Zeit nicht im Glanze. Michael Schuhmacher fährt in Ungarn hinterher. Biedermann versagten gestern bei 400 m die Kräfte. Ein kleiner Lichblick: Heute qualifizierte er sich mit „durchschnittlicher Leistung“ über 200 m Freistil.

Man fragt sich auch, ob denn die Werbeträger in der letzten Woche auch eingeschaltet hatten, als das ZDF über die DVAG berichtet hatte.

Falls jemand den ZDF-Beitrag nicht gesehen hat, ist hier noch mal der Link.

ZDF Zoom, vom 18.7.12 „Beraten und verkauft“ Milliardengeschäft Vermögensberatung