Was Maschmeyer nicht weiß

„Maschmeyer kann sich nach eigenen Angaben nicht erinnern, dass im Fall des Fonds „Fundus 28″ mehr als 15 Prozent Provisionen geflossen seien, da die Geschäfte mehr als 20 Jahre zurücklägen. Zudem, so Maschmeyer, sei er nicht unmittelbar für die Höhe der Provisionen zuständig gewesen.“

So schreibt es NDR Niedersachsen zu den Zeugenaussagen Maschmeyers im Prozess gegen den AWD vor dem OLG Köln.

Clerical Medical unter rechtlichem Beschuss

Clerical Medical hat nichts mit Medizin zu tun, wie man zunächst annehmen könnte.
CM ist spezialisiert auf Britische Lösungen für Renten- und Lebensversicherungen sowie Investments.
Laut Markt-Intern hat CW jedoch zurzeit einigen Ärger. Danach soll ein Richter des Landgerichts München I CM bzw. deren Prozessbevollmächtigten Prozessbetrug vorgeworfen haben und die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft angedroht haben.
Tausende Anlager erwarten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu fremdfinanzierten Rentenversicherungen von CM.
Das Oberlandesgericht München verurteilte zuvor den Versicherer zu Schadenersatz. CM muss über 93.000,00 € nebst Zinsen an den Versicherungsnehmer zahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Bayrischen Landesbank freistellen.
Der Versicherer legt dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Kläger hatte einen so genannten Euro-Plan abgeschlossen. In den Pool-2000eins zahlt er 100.000,00 € ein. Zudem wurde ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.000,00 € aufgenommen. Ferner flossen in eine Fond monatlich 128,00 €.
Das Oberlandesgericht München meinte, CM wäre verpflichtet, darüber aufzuklären, dass der Prospekt und die weiteren Unterlagen bezüglich des Fondkonzeptes fehlerhaft waren und die Unterlagen unvollständig waren sowie irreführende und unrichtige Angaben enthielten.

Maschmeyer heute als Zeuge im Verfahren gegen AWD

Das gab es auch noch nicht.

Maschmeyer musste heute in einem Verfahren auf Schadenersatz vor dem OLG Köln aussagen.

Mehr dazu hier.

Mein Leben als Berater (wie alles begann)

Vor etwa 15 Jahren wurde ich durch einen Bekannten auf die Deutsche Vermögensberatung aufmerksam gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ich vorübergehend arbeitslos und wollte mich neu orientieren. Ich besuchte dann mit meinem Freund zusammen ein Einladungsseminar der DVAG. Dies fand direkt in den Büroräumen der DVAG vor Ort statt. Anwesend waren etwa 10 Interessierte.

Mir wurden viele Übersichten gezeigt. Mir wurde von der DVAG vorgeschwärmt, hier könne man Geld verdienen und man könne sich mit der Familie ganz einbinden.

Außerdem sei alles ganz risikolos, so hieß es noch damals.

Wenn man nicht mehr wollte, könne man sofort aufhören.

Nach kurzer Einführung fuhr dann irgendein Regionalleiter mit einem Fahrzeug der gehobenen Ausstattung vor, wurde brav von den Anwesenden beklatscht und stellte sich dann ins Rampenlicht. Das Auto sollte wohl eine besondere Überzeugungskraft haben.

Wenig später entschied ich mich dann, zunächst nebenberuflich für die DVAG tätig zu werden. Nach einem halben Jahr wurde ich dann Hauptberufler. Selbstverständlich hatte ich damals kritische Fragen. Diese wurden jedoch geschickt beantwortet. Ich sollte den Vertrag nicht lesen, weil den eh keiner versteht. Außerdem sei es tatsächlich alles völlig anders. Ich könnte relativ schnell Geld verdienen. Und wenn es denn mal nicht läuft, würde man Unterstützung bekommen und könne notfalls auch schnell einen anderen Beruf ergreifen.

Mit einer gewissen Zuversicht begann ich damals meine Tätigkeit.

(Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Das Gesetz widmet sich den Handelsvertretern ausschließlich zwischen den § 84 und 92 HGB.
Es liegt auf der Hand, dass hier nicht alles geregelt werden kann.
In Ermangelung klarer gesetzlicher Vorgaben haben die Gerichte einen größeren Spielraum.
In vielen Fällen hat sich zwar eine übliche Rechtsprechung herausgebildet, dennoch kommt es immer noch zu überraschenden Ausrutschern.
Auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hatte ich bereits mehrfach im Bereich der Regelung über den Ein-Firmen-Vertreter bzw. der Frage der Zuständigkeiten der Gerichte hingewiesen.
Auch bei der Frage, ob ein Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen muss, herrscht keine Klarheit.
Da ich viele ausgestiegene Versicherungsvertreter und Vermögensberater vertrete, sind bestimmte Verfahren vergleichbar. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Einige Verfahren werden entschieden. So z.B. hatte das Arbeitsgericht Magdeburg hier einen eigenen Stempel aufgesetzt, in dem es die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisionen bereits als unzulässig hielt.
Das Landgericht Tübingen machte es dagegen völlig anders. Obgleich der Vortrag beider Seiten nahezu identisch war, wurde hier der Vermittler zur Zahlung verurteilt.
Diese Urteil überraschte umso mehr, da der Richter sich zunächst stundenlang das Provisionssystem erklären ließ, um anschließend zu sagen, dass man eigentlich einen Gutachter benötigte, um dies alles zu verstehen.
Das Landgericht Karlsruhe kündigte aktuell einen „goldenen“ Mittelweg an. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, soll eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dann müssten alle Kunden befragt werden, ob es tatsächlich zur Stornierung gekommen ist, wie lange eingezahlt wurde, und ob es Stornobekämpfungsmaßnahmen gegeben hat.
Und weil der Ausgang einer solchen Beweisaufnahme völlig ungewiss ist, stellt sich abermals die Frage, ob man sich nicht einigen sollte.