Ist die Pflicht, Vorschüsse sofort nach Vertragsende zurückzuzahlen, ein Kündigungserschwernis?

Am 21.06.2012 beschloss das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass einem Handelsvertreter zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Zum Teil wurde dies nicht bewilligt mit dem Argument fehlender Prozessaussichten.
Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen § 89 Abs. 1, 89 a Abs. 1 HGB verstoße, da eine Zusatzvereinbarung über die monatliche Mindestauszahlung keine Kündigungserschwerung darstellen soll.
Dazu das Gericht:
„Grundsätzlich fallen unter die Kündigungserschwerung auch mittelbare Erschwernisse des Kündigungsrechtes des Handelsvertreters, wie z.B. Vertragsklauseln, da die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Darlehen oder über Jahre hinweg gezahlter überhöhter, nicht verdienter und nicht zurückgeforderter Vorschüsse vorsehen. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier aber weder ein langfristiges Darlehen gewährt worden, noch sind überhöhte gezahlte Vorschüsse zurückgefordert worden. Ausweislich der Vereinbarung, … , hat die Klägerin den Beklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Mindestauszahlung von Provisionsvorschüssen bis zu 2.000,00 € zugesagt, allerdings auch nur bis zu einem Darlehensvertrag von insgesamt 4.000,00 €. Gleichzeitig ist vereinbart, dass nach Ende der Mindestauszahlungsvereinbarung der aufgelaufene Provisionsvorschuss in zehn gleichen Teilen von der individuellen Vergütung einbehalten wird. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Anschubfinanzierung, die kein langfristiges Darlehen beinhaltet noch über Jahre hinweg gezahlte Vorschüsse plötzlich zurückfordert. Vielmehr wird insgesamt nur ein Mindestvorschuss als Darlehen in Höhe von 4.000,00 € geleistet, der nach Ablauf eines Jahres in Teilbeträgen zurückzuerstatten ist. Dies stellt keine Kündigungserschwernis dar. Folglich besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein Rückforderungsanspruch aus dem geleisteten Mindestvorschuss in Höhe von 199,95 €.“
Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Aktenzeichen 32 C 993/11 vom 21.06.2012


Bundessozialgericht: Sekretärin der DVAG kann Leistungen vom Arbeistamt für Businesskleidung bekommen

Am 19.06.2012 hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Mitarbeiterin der Deutschen Vermögensberatung Zuschüsse vom Arbeitsamt für Business-Kleidung und Friseurbesuche erhalten soll.

Die bei der DVAG beschäftige Angestellte nahm ab 01.06.2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. So teilt das BSG mit. Das Arbeitsamt bewilligte Leistungen, sprach jedoch Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche nicht zu.

Das Sozialgericht gab dem Arbeitsamt Recht. Es fehle an einer Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze.

Das Landessozialgericht hatte das Arbeitsamt verurteilt, bei der Einkommensberücksichtigung den Anteil des Arbeitgebers an vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Ansonsten wurde die Berufung der Angestellten zurückgewiesen.

Die Mitarbeiterin der DVAG trägt nun in der Revision vor, dass sie im Büro und bei Außenterminen, bei denen sie ihren Chef begleiten müsse, sowie bei Schulungen repräsentative Kleidung tragen müsse. Dies umfasse auch die Benutzung von Kosmetika und Friseurbesuche.

So teilt es das Bundessozialgericht mit.

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass Ausgaben für Kleidung und Friseur nicht direkt als Werbungskosten abgezogen werden und das Jobcenter dies aber als Leistungen zur Eingliederung bezahlen müsste gegebenenfalls. Denn es gehöre zu ihren Aufgaben, den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern.

Nun müsse der Landkreis prüfen, ob die Sekretärin die Business-Kleidung benötigt. Die Deutsche Vermögensberatung hatte ihr dies bereits bescheinigt.

Der Ausgleichsanspruch

Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.

Grundsätzlich gilt:

Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).

Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.

Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..

Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.

Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.

Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Schwächen in der Beratung, Stärken bei der Pünktlichkeit

Am 14.01.2011 berichtete das Versicherungsjournal dass das Deutsche Institut für Servicequalität (DISQ) auch Versicherungsvertreter geprüft hatte.
Stärken lagen bei der Freundlichkeit und bei der Terminstreue, Schwächen vor allem bei der Bedarfsanalyse und der Bedarfsgerechtigkeit.
Jeder fünfte Vermittler habe keinen gepflegten Eindruck hinterlassen, in jedem vierten Büro war es unsauber. Büros seien oft eng, steril oder altmodisch.
Am besten schloss hier die Württembergische ab, am schlechtesten die DEBEKA.
In fast jeden dritten Beratungsfall sei es zu unnötigen Unterbrechungen gekommen. Unter dem Stichwort Aktivitätsgrad habe die HUK Coburg die geringste Punktzahl erhalten.
Bei der Bedarfsanalyse wurde auf die Analyse der Leben- sowie der finanziellen Situation Wert gelegt. Hier sollte das Anliegen des Kunden zutreffend erkannt werden.
Die DISQ meint, dies sei nur wenig gelungen.
Die meisten Punkte schafften die Allianzvertreter, die wenigsten die HUK Coburg. Bei fast jedem fünften Gespräch zur Berufsunfähigkeitsversicherung wurde nach keinem Einkommen gefragt.
Bei dem Urteil zur Lösungskompetenz wurden Kriterien wie Richtigkeit, Vollständigkeit und Individualität der Beratung sowie Glaub- und Vertrauenswürdigkeit des Vermittlers geprüft. Hier schnitt die Allianz am besten ab, am weitesten entfernt davon war die AachenMünchener.
Hier wurden Falschaussagen in fünf Fällen und nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen kritisiert, so das Versicherungsjournal. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebots zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.
Versicherungsjournal vom 14.01.2011

Abgeriestert wird am Ende

Die Riesterrente ist eines der beliebtesten Kinder der großen Strukturvertriebe.

DVAG hält sich gar für den Marktführer in Sachen Riesterei. AWD bietet sie auch an und hatte den gleichnamigen Erfinder gleich unter Vertrag genommen. Er hatte nach eigenen Angaben vor dem AWD Vorträge gehalten.

Jetzt hat das Handelsblatt mit der Riesterrente vorläufig abgerechnet und schreibt:

„Zu hohe Gebühren, zu wenig Rendite, zu undurchsichtige Produkte“.

Mehr dazu hier im Handelsblatt.