Urlaub nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof entschied am 26.04.2012, dass Urlaubsgeld nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn sich dessen Höhe im üblichen Rahmen bewegt.
Dies bedeutet: Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar.
In einem Insolvenzverfahren beantragte ein Gläubiger, die Hälfte des dem Schuldner zustehenden Urlaubgeldes in Höhe von etwa 3.400,00 € für pfändbar zu erklären.
Gemäß § 850 a ZPO sind Mehrarbeitsstunden nur zur Hälfte pfändbar, die für die Dauer eines Urlaubes hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sind nicht pfändbar.
Bei der Frage des üblichen Urlaubsgeldes stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, was vergleichbare Unternehmen ihren Beschäftigten bei vergleichbarem Anlass zukommen lassen. Maßstab ist nicht, ob allgemein in Deutschland ein solches Urlaubsgeld gezahlt würde.
Der Gläubiger ging in diesem Fall leer aus.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.04.2012 Aktenzeichen IX ZB 239/10

Versicherungsjournal

Mein Leserbrief wurde doch freigegeben.

Von hier aus Grüße an die Redaktion des Versicherungsjournals.

2 Seiten hat die Medaille

Der Vorstandsvorsitzende der Allianz, Dr. Markus Rieß, gab im Versicherungsjournal gestern Argumente gegen das Provisionsabgabeverbot.

Die Abschaffung dieses alten und fragwürdigen Gesetzes ist umstritten.

Meine Antwort darauf in Form eines Leserbriefes wurde vom Versicherungsjournal bis gestern Mittag nicht freigeschaltet. Deshalb soll sie hier erfolgen:

Dr. Markus Rieß bietet - wohl unfreiwillig - mit seiner Argumentation
Stoff gegen jedwede Provisionszahlung. Ob das auch so gemeint war?
Er schreibt: "Qualität, Vertrauen und Solidität müssen an oberster
Stelle stehen – und nicht das Erzielen scheinbarer finanzieller
Vorteile." Erhält denn der Makler und Berater keine finanziellen
Vorteile?
Mit der Zahlung einer Provision erhält er finanzielle Vorteile, die in
keinem Zusammenhang mit der Beratung stehen? Er wird mit der Provision nicht für die
Beratung bezahlt, sondern für den Abschluss eines Vertrages! Schließlich sind die
Provionssätze weder nachvollziehbar, transparent oder stehen im
Verhätnis zu dem Aufwand einer Beratung!
Also kann dann nur noch die Forderung folgen, die Verprovisionierung
von Versicherungsberatungen ganz abzuschaffen. Und dann bräuchten wir
auch kein Gesetz zur Verhinderung von Provisionsabgaben.

Heute ARD gucken

Heute Abend 22:45 Uhr

OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11