OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11

Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.

OLG Frankfurt: Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 15.05.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass es in einem Rechtsstreit eines Vertriebes mit einem Vermögensberater das Landgericht für zuständig hält. Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht zu führen ist.
Hintergrund ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, wonach eine beabsichtigte Nebentätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Eine solche Verzögerung, so das Oberlandesgericht, stelle kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a HGB dar, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, denn dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. Hier hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2012 Aktenzeichen 22 W 19/12
Die Rechtsbeschwerde zum BHG wurde zugelassen.

Ein Abweicher bei der Hauptversammlung des Bundesverbandes

Am 15.5.2012 tagte die Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater.

Unter anderem wird dort der Vorstand und der Hauptausschuss gewählt.

Ein abtrünniger Ex-Vermögensberater der DVAG stellte sich ebenfalls zur Wahl. Zuvor warb er für sich und seine Thesen.

Er soll davon gesprochen haben, sich für andere Verträge einzusetzen. Unter anderem ging es wohl darum, dass er gesagt haben soll, die bisherigen Verträge beinhalteten sittenwidrige Klauseln.

Dann wurde gewählt. Der Abtrünnige erhielt nur eine Stimme – seine eigene.

Gewählt wurde durch „Handheben“. Wie die Wahl ausgegangen wäre, wenn geheim abgestimmt worden wäre, wissen wir nicht.

Warum ein Ex-Berater der DVAG überhaupt noch eingeladen wird, ist schnell erklärt: Gemäß Satzung führt das Ende der Tätigkeit für die DVAG nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft im BDV.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Und schließlich soll der Abtrünnige gesagt haben, er sei nun Makler und Vermögensberater…

Abhängige und nicht ganz abhängige Beratung

Heute stieß ich auf einen interessanten Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema Transparenz und Provisionsverbot.

Es geht um mögliche Gesetzesänderungen, auch um die Frage, ob Beratung ohne Provision gefordert werden soll.

Interessant ist m.E. folgender Kerngedanke:

„Nach der etwas ungenauen Definition der EU-Kommission wären somit die Berater, die für die Vermittlung eine Provision kassieren, als abhängig zu bezeichnen – auch wenn sie viele Produkte von unterschiedlichen Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften vermitteln.“