Überzeugung und Hilfsbereitschaft – die zwei Seiten des Bloggens (Teil1)

Mein geschätzter Rechtsanwaltskollege Markus Kompa durfte in der letzten Woche wohl die spannendste Zeit seines Lebens mitgemacht haben. Er ist bekannt als kritischer Blogger und als Künstler der Rhetorik. Sein Blog zum Medienrecht erfreut sich in der Deutschen Blogger-Szene als eine der Topp-Adressen.

Die Freiheit des Wortes, eigentliche eine Selbstverständlichkeit, liegt dem Kollegen Kompa besonders am Herzen.

So berichtete Markus Kompa über einen Hautarzt namens Dr. Nikolaus Klehr, der bereits im Mittelpunkt einiger Medienberichte stand und dafür bekannt ist, Krebspatienten im Endstadium eine eigens entwickelte Therapie anzubieten. Diese Therapie ist – ich möchte nicht abgemahnt werden – nicht unumstritten.

Unter anderem berichtete das Magazin WISO vom ZDF kritisch über die Anwendungen des Herrn Dr. Klehr. Markus Kompa berichtete ebenso darüber und verlinkte den WISO-Beitrag in seinem Blog.

Dr. Klehr wehrte sich dagegen, verklagte mit hohen Streitwerten im Wege der einstweiligen Verfügung und einem Hauptsacheverfahren sowohl das ZDF als auch Markus Kompa.

Die Klagen wurden nicht etwa am Geschäftssitz des ZDF in Mainz oder am Wohnsitz des Markus Kompa in Münster, oder am Geschäftssitz des Klägers Klehr in München oder Salzburg eingereicht – sondern in Hamburg. Das Landgericht Hamburg ist für Medienrechtler bekannt wegen seiner rigorosen Rechtsprechung. Vorsitzender Richter der 24sten Zivilkammer des Landgerichts ist Andreas Busske, der wegen seines Bekanntheitsgrades schon dem ein oder anderen Prominenten zu seinem Recht verhalf (u.a. Claudia Schiffer, Oliver Kahn, Dieter Bohlen, um nur einige wenige zu nennen).

Da man sich als Betroffener gegen Internet- oder Fernsehäußerungen an jedes x-beliebige Gericht wenden kann (so genannter fliegender Gerichtsstand), war auch Dr, Klehr geneigt, die Hamburger Pressekammer heranzuziehen.

Diese machte sowohl mit dem ZDF als auch mit Markus Kompa kurzen Prozess. Der ZDF-Bericht verletze die Rechte des Dr. Klehr, und bereits die Youtube-Verlinkung in Kompas Blog stellte nach Ansicht der Hamburger Pressekammer eine solche Rechtsverletzung dar.

Letzteres war in Deutschland wohl einmalig. Die Pressekammer meinte, dass eine Verlinkung zu YouTube ohne Einwilligung eines der im Beitrag genannten Protagonisten nicht zulässig sei. Nicht nur Markus Kompa, sondern viele andere, die sich um unsere Meinungsfreiheit Sorgen machen, sahen in diesem Urteil einen Angriff auf die Freiheit des Internets in einer bisher nicht gekannten Form.

Markus Kompa will dieses unerträgliche Urteil aus der Welt schaffen. Um Rechtsmittel gegen die Urteile einlegen zu können, und um möglicherweise die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zuzulassen, war er jedoch einem Kostenrisiko von weit über 20.000,00 € ausgesetzt.

An dieser Stelle durfte sich Herr Kompa wie der Robin Hood des 21sten Jahrhunderts fühlen, der vor der Frage stand, ob er das Risiko des eigenen wirtschaftlichen Ruins den ideellen Zielen unterordnen sollte.

Rechtsanwalt Markus Kompa kam auf eine vorzügliche Idee.

Fortsetzung folgt….

Fehler

Meine aufmerksame Anwaltskollegin Britta Gedanitz aus Mannheim hatte mich auf einen Fehler hingewiesen in meinem Blogeintrag vom 11.6.

Jetzt ist er behoben.

Das OLG Celle sah den Anspruch nämlich nicht als verjährt an. Dem Kunden wurde Schadenersatz zugesprochen.

Viele Grüße nach Mannheim!

Maschmeyer verkauft jetzt Musikdateien

AWD-Gründer Maschmeyer steigt jetzt bei der chinesischen Itunes-Konkurrenz 88tc88 ein.

Dies berichtet unter anderem die Financial Times am 22.5.2012.

Können Beratungsmängel mehrmals eingeklagt werden?

Cash Online hatte sich am 06.06.2012 mit den Folgen der wiederkehrenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa dem Urteil vom 19.11.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, auseinandergesetzt.

Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass im Falle von Beratungsmängeln nach einzelnen Mängeln zu differenzieren sei.

Jede Beratung bzw. unterlassene Beratung könnte damit völlig unabhängig voneinander als Beratungsfehler angesehen werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof erneut darüber zu entscheiden. Ein Anleger hatte eine vermittelnde Bank wegen Falschberatung über die Rentabilität einer Fondbeteiligung verklagt. Diesen Prozess hatte der Anleger verloren.

Einige Jahre später klagte er erneut. Jetzt klagte er, weil die Bank ihm über die empfangenen Provisionen nicht aufgeklärt habe.

Das Landgericht hatte die Klage für unzulässig gehalten. Schließlich gelte, das über denselben Streitgegenstand nicht erneut entschieden werden darf, wenn bereits darüber rechtskräftig entschieden wurde.

Der Anleger legte beim Oberlandesgericht Celle Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle vertrat eine andere Rechtsauffassung und meinte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse man jedes Verhalten isoliert betrachten. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Ansprüche auch nicht für verjährt.

Für Beratungsfehler gibt es grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, an dem der Geschädigte Anleger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, diesen Anspruch begründen könnte. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Das Oberlandesgericht Celle wollte hier die zehnjährige Verjährungsfrist anwenden. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Auch deshalb, weil sich der Kläger bereits zuvor anwaltlich hat vertreten lassen, konnte man dem Kläger selbst nicht vorhalten, er habe Kenntnis von den Tatsachen gehabt. Schließlich hatte er nur Kenntnis von den Umständen, die damals zur Klage geführt hatten, und diese seien nach der Ansicht des OLG Celle andere als die, weshalb jetzt geklagt wurde.

Es sei eben ein anderer, neuer Streitgegenstand.

Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 28.12.2011 Aktenzeichen 3 U 173/11

Vermögensberater soll 300.000€ erschwindelt haben

Die Stuttgarter Nachrichten berichten am 9.6.2012 über einen Vermögensberater aus Ostfildern, der mindestens 20 Personen um rund 300.000€ betrogen haben soll.

Ein Kunde, über den berichtet wird, soll 22.000€ für seine Altersrückstellung angelegt haben, von denen nur noch wenige Cent übrig seien.

Die DVAG weise den Anspruch zurück, so heißt es weiter.

Der Anwalt des Geschädigten weist darauf hin, dass der BGH in einem ähnlichen Fall gegen die DVAG entschieden habe.