Taz über Parteispenden

Die Tageszeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe TAZ.de am 22.04.2012 über Parteispenden.
Zunächst kritisiert sie, dass man sich um ein mehrere Seiten starkes Druckwerk der Bundestagsverwaltung kämpfen muss, um an die genauen Daten zu kommen.
Nunmehr hat die TAZ eine Seite AbgeordnetenWatch.de geöffnet, wonach Parteispenden im Rahmen einer Landkarte und einer konkreten Auflistung aus dem Jahr 2010 zu sehen sind.
„Besonders viel Geld bekamen die Parteien vom Firmenimperium des Marburger Milliardärs Reinfried Pohl. Er selbst spendete 70.000,00 € an die CDU und 25.000,00 € an die FDP. Die Deutsche Vermögensberatung AG, die Pohl 1975 gründete, spendete insgesamt 376.000,00 €. Das Tochterunternehmen Allfinanz DVAG überwies insgesamt 175.000,00 €. Die UWG Unternehmensberatung, die von Reinfried Pohl jun. geleitet wird, zahlte 140.000,00 €. Die Marburger VBG, die unter derselben Adresse verzeichnet ist, zahlte 20.000,00 €. Der so zusammengeschüttete „Pool-Pohl“ bringt es damit auf über 800.000,00 € im Jahr“.
Gemeint war 2010.

Teilweise wird kräftig erhöht

Luxuspolicen bieten Schutz vor hungrigen Nagern und, wenn die teure Karosse von einer Lawine verschüttet wird.

Das Handelsblatt berichtete am 1.4.2012 von ordentlichen Preiserhöhungen,  AachenMünchener Plus 21, Basler 24, Kravag 26, HDI 25 und R+V 27 %.

Was wurde weitergegeben?

Am 11.04.2012 schrieb die Deutsche Vermögensberatung in ihrem BLOG, dass sie „gut 800 MIO Euro … im Jahr 2011 in Form von Aufwendungen für Beratung und Vermittlung an ihre Vermögensberater weitergegeben“ habe.
Weiter heißt es, dass dies über 72 % der Umsatzerlöse des Jahres 2011 in Höhe von 1.111 Mio Euro sind.
In der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft ist dieser Betrag unter Ziffer 6 mit Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung in Höhe von 804.513.001,16 angegeben.
Leider findet sich keine Erklärung darüber, was Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung sind. Es dürfte sich jedoch nicht nur um Provisionen handeln, die an Vermögensberater weitergegeben werden.

Haben Strukturvertriebe Kunden?

Am Landgericht Kleve läuft ein Verfahren, in dem der Vorwurf erhoben wird, mein Mandant habe Kundendaten nach Vertragsende unrechtmäßig gespeichert, um dann Kunden abzuwerben. Der Vorwurf wurde von einem großen Strukturvertrieb erhoben. Der gesamte Vortrag wurde bisher bestritten.
Bestritten wurde auch insbesondere, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt.
Schließlich würde der Strukturvertrieb, wie auch der ausgeschiedene Berater, ja nur Kunden vermitteln. Die Kunden selbst würden dann mit der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine vertragliche Bindung eingehen.
Eine vertragliche Bindung zu dem Strukturvertrieb gibt es regelmäßig nicht. Und wenn es keine vertraglichen Bindungen gibt, gibt es auch keine Kunden.
Von daher kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt. Das Gericht hat mit Hinweis vom 04.04.2012 nähere Auskunft von dem Strukturvertrieb angefordert. Der Strukturvertrieb muss zunächst darlegen, ob es sich überhaupt um Kunden der Klägerin handelt, d.h. welche Verträge diese Kunden konkret bei der Klägerin abgeschlossen hatten.


LG Wuppertal weist Provisionsklage ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.

Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.

Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.

Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.

Es stellte fest, dass es zuständig war.

Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.

Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11