Zollfahndung untersucht DVAG-Baustelle

Am 25.1.2012 berichtet die Oberhessische Presse, dass die DVAG-Baustelle in Marburg Ziel einer Zollfahndung nach Schwarzarbeitern war.

Mit Blaulicht fuhr ein großes Polizeiaufgebot vor, riegelte den kompletten Bau ab und begab sich auf die Suche.

Schwarzarbeit soll in der Baubranche nicht selten vorkommen. Feste Mitarbeiter werden oft als Selbständige beschäftigt. Nach solchen war man auf der Suche.

Ob man etwas gefunden hat, verrät die Oberhessiche nicht. Bei dem Einsatz handelte es sich um „reine Routine ohne konkreten Verdacht“.

2 Plätze noch frei

2 Plätze, wohin auch immer, sind noch frei, schreibt Göker im Facebook. Nun hat sich auch das Handelsblatt dem umstrittenen Verkäufer angenommen.

Image-Politur

Sehr passend heute der Beitrag im Versicherungsjornal.

Schlechtes Image im Finanzvertrieb aufpolieren

Der Finanzvertrieb leide laut Financial Times unter einem schlechten Image.

Um dem entgegenzuwirken, lassen sich einige Unternehmen etwas einfallen.

Das geringe Ansehen des Berufs mache es laut FT für alle Unternehmen immer schwerer, Nachwuchs zu finden. „Die Branche muss dringend ihr Image aufpolieren“, sagt Meinhold, Inhaber der MKK Personalberatung und bemängelt, dass viele Unternehmen nicht gut bei Facebook aufgestellt seien.

Anders allerdings die DVAG. Nach dem Motto “ man muss einfach dabei sein“ (Ralf-Joachim Götz von der DVAG) unterhalte die DVAG einen Facebookauftritt. Es gibt laut FT Videos vom Schulungszentrum und Abstimmungen über Sparmotive.

Der MLP setze auf akademisch ausgerichtete Mitarbeiter, Debeka biete eine Festanstellung und beklage sich nicht über eine große Nachfrage.

Debeka bezeichne sich laut FT als größten Ausbildungsbetrieb der Branche (auf 9000 Außendienstler kommen 2000 Azubis) und von der Suche auf sozialen Netzwerke halte man nichts, so Vertriebschef Paul Stein in der FT.

Und eben auch so das Landgericht Waldshut-Tiengen vor einem Jahr

Das Landgericht Waldshut-Tiengen entschied am 18.01.2011, dass das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Vertrieb zuständig ist.

Der Handelsvertreter rügte die Zuständigkeit des Gerichtes. Er hatte behauptet, er würde im Durchschnitt weniger als 1.000,00 € in den letzten sechs Monaten verdient haben. Außerdem sei er so genannter Ein-Firmen-Vertreter.

Maßgeblich war ein Vertrag, wonach eine Tätigkeit für Dritte erlaubt war, wenn diese Tätigkeit 21 Tage vor Aufnahme dem Unternehmen angezeigt worden wäre.

Wegen dieser Regelung, so das Landgericht Wallshut-Tiengen, bestände keine Zustimmung zur Verpflichtung des Unternehmens.

Auch sei er nicht aufgrund des Umfanges der Tätigkeit ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich hätte er auch neben dem verpflichtenden Terminen, den Schulungen und den Arbeitstreffen genügend Zeit gehabt, für andere Unternehmen tätig zu werden.

Mithin lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht vor.

Landgericht Waldshut-Tiengen vom 18.01.2011 Aktenzeichen 2 O 175/10 M