Versicherung muss ungezillmertes Guthaben ausrechnen und auszahlen

Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln
meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des
ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe.

Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs-
klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein.
Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03)
da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten
Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen
massiv beanstandet.

Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer
 Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen,
wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit
solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht
meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei
Lebensversicherungen angesammelt werden muss. 

So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen:
" Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein,
dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch
transparent gezillmerte Verträge erfasst."

Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz
eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung
ebenso bestätigt hatte.

Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte
Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent
sind, materiell unwirksam sein.

Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a.
dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre
Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile
zu verhindern.
 Mehr dazu hier.

Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des
ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht
des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten
Beiträge.

Landgericht Coburg: Vermittler haftet für geringe Plausibilität

Am 02.11.2010 entschied das Landgericht Coburg:
Unterlässt ein Vermittler von Finanzdienstleistungen bei der Vermittlung die Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, so ist er in vollem Umfang haftbar zu machen.
Ein Vermittler hatte einem Kunden im Jahre 2006 eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten. Dem Kunden wurde eine Rendite von 350 % bei einer Einlagesumme von 100.000,00 € und einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten zugesagt. Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit internen Bankinstrumenten unter strikter Geheimhaltung, wie der Vermittler sagte.
Der Vermittler sagt zu, er habe sich bestens über die Anlage erkundigt. Daraufhin unterzeichnete der Kunde.
Danach war das Geld weg.
Der Vermittler meinte jedoch, dass die Anlage noch vorhanden sei, nur wegen eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens würde sich die Auszahlung verzögern.
Dem wollten die Richter jedoch keinen Glauben schenken. Sie verurteilten den Vermittler und warfen ihm vor, dass er hätte die Beteiligung auf die wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen müssen. Eine solche Überprüfung hat hier jedoch offenkundig nicht stattgefunden.

Programmtipp

Normalerweise empfehlen wir hier Tipps, wann und wo im TV Beiträge über die Finanzdienstleistung zu sehen sind.

Diesmal stellen wir einen Besuch vor dem Amtsgericht Kassel anheim. HNA online weist darauf hin, dass dort am 22.11. um 13 Uhr neu über darüber entschieden wird, ob Göker eine Strafe erhalten muss.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Police, die nicht dem Wunsch entsprach, auf dem Prüfstand

Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.

Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit).  Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.

Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.

Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.

Verweigert die Central Auskunft an die Makler?

Wir hatten schon darüber berichtet, dass die Luft um die Central rauer wird. Es gibt wirtschaftliche Probleme, der Außendienst wird ersetzt und künftig (fast) auschließlich von der DVAG übernommen, den Maklern wurde gekündigt, das Retten von notleidenden Verträgen mit allen Mitteln wird zum Ziel gesetzt. Nun häufen sich  Maklerbeschwerden, dass ihnen die Auskunft verweigert würde.

Zu diesen Vorwürfen nimmt die Central hier Stellung und stellt einiges anders dar.