Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 05.08.2011 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart über die Frage zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Dann nämlich wäre gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, und nicht das in diesem Fall angerufene Landgericht.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist, dass der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € verdient habe.

Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der kraft Beratervertrag keine weitere gewerbliche Betätigung ausüben darf oder diese von der Genehmigung des Unternehmers abhängig wäre.

Streitig ist hier eine vertragliche Regelung, wonach der Handelsvertreter eine Nebentätigkeit anzeigen muss und 21 Tage später ein anderes Dienstverhältnis antreten darf. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah es so, dass dies zwar eine Erschwernis darstelle, jedoch eine andere Tätigkeit nicht generell verbiete. Nur im Einzelfall mögen kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen sein.

In diesem Fall war zudem die dreiwöchige Anzeige- und Mitteilungspflicht sehr unbestimmt formuliert. Auch dies genüge nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, um einen Genehmigungsvorbehalt anzusehen, durch den der Handelsvertreter zum Ein-Firmen-Vertreter werden würde. Schließlich bedeute allein die unbestimmte Fassung des Vertrages nicht, dass die Festlegung des Umfanges der Informationspflichten ins Ermessen des Unternehmens gestellt wäre. Schließlich sei nicht dar getan, dass das Unternehmen seine vertraglichen Informationsrechte missbrauchen würde, um es den Handelsvertretern letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Im Ergebnis sprach das Gericht aus, dass das Landgericht erstinstanzlich für den Fall zuständig ist und die Angelegenheit nicht an das Arbeitsgericht abgegeben werden muss.

Gekündigter Versicherungsvertrag kann nicht widerrufen werden

Am 18.08.2010 entschied das Landgericht Köln in einem Berufungsverfahren, dass ein gekündigter Versicherungsvertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
Wenn der Versicherungsnehmer nicht alle Verbraucherinformationen oder auch die Vertragsbedingungen erhalten hatte, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Zum Sachverhalt: Ein Rentenversicherungsvertrag wurde im Jahre 2001 abgeschlossen. Insgesamt wurden 2.800,00 € eingezahlt, das Kapitalguthaben betrug jedoch sechs Jahre später nur etwa 1.180,00 €. Daraufhin wurde die Kündigung des Vertrages erklärt.
Nachdem der Vertrag durch Kündigung zu Ende war, wurde dann der Widerruf erklärt.
Der Versicherungsnehmer verlor in beiden Instanzen. Das Landgericht Köln dazu:
„Die Ausübung des Widerspruchrechts nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt aber auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht“.
Außerdem kam der Widerruf zu spät. Dieser hätte innerhalb eines Jahres erklärt werden müssen.
Landgericht Köln vom 18.08.2010 Aktenzeichen 26 S 39/09

AVAD in der Kritik

Ein treuer Leser berichtete, dass auch er von unberechtigten AVAD-Eintragungen betroffen war. Er schied bereits im Jahr 2007 aus dem Unternehmen aus. Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.

Bei der AVAD sagte man, die Löschnungsfrist sei von 4 auf 3 Jahren verkürzt worden.

Der Leser wies zum Thema AVAD auf Folgendes hin :

„Den meisten Ex-…-lern dürfte das AVAD-System unklar sein und Aufklärung ist dringend nötig. Zumal in der Branche generell die AVAD immer dann ins Spiel kommt, wenn irgendwelche Vorschüsse geleistet werden und ein solcherart angeworbener Außendienstmitarbeiter mit einem Saldo ausscheidet.

Dazu können sich Juristen auch damit beschäftigen inwieweit Schadensersatzansprüche gegen ein Branchenunternehmen oder der AVAD durch unrichtige oder unstatthafte AVAD-Einträge gegeben wären? Z.B. war in meinem Fall der Eintrag „Fristlose Kündigung“ enthalten. Ein Grund fehlte natürlich.  Ich werte das als „Rachefeldzug“. Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch anstandslos eingetragen.

Dies macht besonders deutlich wie gefährlich die AVAD für die berufliche Existenz sein könnte.

Die Möglichkeit einer begründeten Sperrung eines Negativeintrages, z.B. wenn Gerichtsverhandlungen zu Kündigungen oder Salden anhängig sind, besteht bei der AVAD.

Nur das nützt dem betroffenen …-Ex-Berater nichts. Denn jeder potentielle neue Arbeitgeber kann zwar den Inhalt eines Negativeintrages nicht einsehen, die Sperrung aber sehr wohl.

Damit wird diesem Arbeitgeber klar, dass Erstens irgendein Negativeintrag bestehen muss. Zweitens kann dieser pot. neue Arbeitgeber daraus erkennen, dass gegen den früheren geklagt wird.

Folglich wirkt eine Sperrung sogar noch negativer als der Eintrag selbst. Wer will sich auf einen Arbeitnehmer einlassen, der gegen seinen Arbeitgeber klagt?

Richtig ist, dass das System AVAD auf den Prüfstand gehört.“

Glaubt die Central an das Ende der privaten Krankenversicherung?

Einem Bericht von Geld.de zufolge, glaubt die Central Krankenversicherung, dass sich die Bürgerversicherung durchsetzen wird. Die im Hause geplanten Umstrukturierungen, die Aufgabe des eigenen Außendienstes und der auschließliche Vertrieb über die deutsche Vermögensberatung, sollen dem Bericht nach dazu dienen, sich von der privaten Vollversicherung zu verabschieben.

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