Handelsvertreter bekommt 4 Jahre

71000 € soll er unterschlagen haben. Deshalb erhält der Versicherungsvertreter jetzt 4 Jahre Freiheitstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden.

Näheres dazu in der Frankenpost vom 10.08.2011

Können Negativeintragungen bei der AVAD verhindert werden ?

Das Landgericht München I hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 über einen sehr interessanten Fall zu entscheiden.

Ein Handelsvertreter fühlte sich zu Unrecht mit einer AVAD-Negativinformation belastet. Dagegen setzte er sich zur Wehr.

Vorausgegangen war eine außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters und eine außerordentliche Kündigung – ohne Abmahnung – der Gesellschaft. Ferner stellte die Gesellschaft noch nicht verdiente Provisionen zur Zahlung fällig mit dem Hinweis auf eine vertragliche Provisionsverzichtsklausel nach Vertragsbeendigung.

Dies wurde der AVAD so mitgeteilt.

Zunächst wurde die AVAD aufgefordert, dies zu streichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgegangen wurde, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt – und erstinstanzlich durchgesetzt.

Ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden, ist hier noch nicht bekannt.

Leider hat auch der Unterzeichner von vielen Verfahren gehört, in dem die AVAD instrumentalisiert wurde.

Dazu das Versicherungsjournal am 11.08.2011:

„Das bisher einseitige Meldeverfahren berge nämlich systemimmanent die Gefahr, dass Versicherer diese im Prinzip sehr nützliche Einrichtung für Retourkutschen gegen misslebige ehemalige Vertriebspartner zu missbrauchen versuchen und diese dann mit in einer existenzgefährdende Situation bringen“.

Consultants Arbeitnehmer ? Der BGH musste entscheiden

Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.

Wir hatten öfter darüber berichtet.

Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.

Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.

Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.

Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.

Nachtrag

Hier ist übrigens noch der Link zum BGH-Urteil vom 4.5.2010 (Stichwort : Wer trägt die Kosten für die Software).

Schließt Central seinen Außendienst ?

Wie die Financial Times am 28.8.2011 berichtete, gibt es bei der Central massive Veränderungen. Nach dem Bericht heißt es, die Central habe früher auf günstige Tarife gesetzt. Man hoffte, die damit geworbenen Kunden würden sich dann für teurere Produkte entscheiden, was wohl viele nicht taten. Stattdessen gerieten viele Kunden in Zahlungsschwierigkeiten.

Neben personellen Veränderungen im Vorstand trifft es etwa 600 Außendienstler, die sich neu orientieren müssen, weil der Außendienst dicht gemacht werden soll. Es soll wohl der Einstieg bei dem Außendienst Generali Versicherung oder bei der deutschen Vermögensberatung angeboten werden, so die FT.