Unabhängige Beratung im Aufwind, Strukturvertriebe verlieren

Ein treuer Leser wies auf folgende Veröffentlichung hin :

„91 Prozent der Personenversicherer sowie 83 Prozent der Schadenversicherer planen, ihre Maklerkooperationen bis 2014 auszubauen. Im Gegenzug verlieren die Strukturvertriebe als Partner für die Assekuranz weiter an Boden. Nur 36 Prozent der Versicherer wollen entsprechende Vertriebskooperationen mittelfristig forcieren. Vor drei Jahren lag die Bereitschaft noch bei 47 Prozent.“

Dies ist das Ergebnis des aktuellen „Branchenkompass 2011 Versicherungen“ von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut.

Pyramidenartige Strukturvertriebe leiden vermehrt unter Imageverlusten. Die Makler profitieren. Nur noch jeder zweite Personenversicherer und knapp jeder vierte Schadenversicherer plant eine mittelfristige Kooperation mit Strukturvertrieben.

Verantwortlich für den Inhalt : Steria Mummert Consulting AG, Hans-Henny-Jahnn-Weg 29, D-22085 Hamburg

AWD mit leichtem Umsatzplus

1 % mehr hat der AWD im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich zu 2010 erzielt.

So zu lesen in Cash.Online vom 26.8.11.

Ergo holt sich Aufräumer vom AWD

heißt ein Artikel in der Frankfurter Rundschau. Rolf Wiswesser soll Jürgen Vetter als Vertriebschefbei der Ergo nach dessen Skandälchen ablösen. „Ausgerechnet beim AWD“ ist man fündig geworden, schreibt die Frankfurter Rundschau.

OLG München schränkt Auskunftsbegehren teilweise ein

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Handelsvertreter gegen den Handelsvertretervertrag vestoßen haben soll. So stellte es das Gericht fest. Er soll „fremde“ Produkte vermittelt haben. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertrieb – zu Recht – Auskunft verlangt über die „fremdvermittelten“ Verträge.

Das Oberlandesgericht München hatte sich auch mit dem Klageantrag auseinandergesetzt, der darauf abzielte, die Namen des bei der fremden Gesellschaft vermittelten Versicherungsnehmers zu erhalten.

Das OLG hat darauf verwiesen, dass zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter im Wettbewerb zum Unternehmer tätig ist.

Das Oberlandesgericht München hat jedoch auch entschieden – und darauf kommt es hier an –, dass die Auskunftspflicht des Handelsvertreters, wie es beantragt wurde, zu weit gehe.

„Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH aaO). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessensabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadenersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die Informationen der Selbstbestimmung von Dritten, die sich in der Strafbewährung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden.“

Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09 vom 26.07.2010.

Die Vertragsstrafenregelungen in Strukturvertrieben Teil II, hier OVB

Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:

6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor

Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.

Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.

Vorteil:

1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar

Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung

Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!

Nachteil:

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.

Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.