Makler rentenversicherungspflichtig

Am 08.06.2011 schrieb das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Es hatte entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der weitgehend für eine Service-Gesellschaft tätig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Urteil vom 01.02.2011 Aktenzeichen L 11 R 2461/10).

Ein Versicherungsmakler hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Diese wollte ihn pflichtweise rentenversichern.

Der Makler sagte, er sei zwar einer Gesellschaft angebunden, die Gesellschaft könne ihm jedoch keine Weisungen erteilen. Sie habe lediglich den Vorteil, dass er auf mehr als 250 Anbieter zurückgreifen könne und über sie Anträge einreichen könne.

Die Gesellschaft, eine GmbH, biete im Übrigen keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an. Deshalb sei er selbständig und frei.

Während der Kläger in der ersten Instanz Recht behielt, verlor er in der Berufungsverhandlung.

Das Landessozialgericht: Von einer wesentlichen, nur für einen Auftragsgeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Das Gericht sah dies in der Sache so. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger tatsächlich den Umfang nur bei der einen Vertriebsgesellschaft tätig war. Da er auch keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte war er versicherungspflichtig.

Unbeachtlich ist, ob jemand Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist.

Rürup : AWD im Jahre 2009 ein sauber und seriös geführtes Unternehmen

Nachdem der Bauch Rürups aufgewärmt war, platzte es aus ihm heraus. Die „Welt am Sonntag“ sah ihm beim Muskelspiel zu und ließ Rürup plaudern. Feierabend heißt der Artikel in der Welt. „Mir gegenüber war Marschmeyer immer ehrlich und zuverlässig“ sagte er weiter. Und die Verbraucherschützer würden das auch so sehen.

Wir wünschen uns nach dem Lesen nichts mehr als Feierabend.

Wie lange haftet der Vermittler für die Provision?

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Provisionen werden in der Versicherungsbranche regelmäßig vorschussweise ausgezahlt. Früher war es so, dass ein Lebensversicherungsvertrag drei Jahre Bestand haben musste, und erst dann die vorgeschossene Provision verdient war.

Nach der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 hat sich dies geändert. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG neue Fassung muss bei der vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mindestens der Betrag des Deckungskapitals an den Versicherten zu zahlen sein, dass sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Wird beispielsweise eine Lebensversicherung nach drei Jahren gekündigt, können die Abschluss- und Vertriebskosten nur in Höhe von drei Fünftel vom Rückkaufswert abgezogen werden.

Viele Versicherungsunternehmen sind der Auffassung, dass sich die Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungsverträge ebenfalls auf fünf Jahre verlängert hat. Wenn z.B. dann nach vier Jahren ein Lebensversicherungsvertrag storniert wird, so die Auffassung vieler Versicherer und Strukturvertriebe, muss dann ein Fünftel der vorgestreckten Provision zurückgezahlt werden.

Achtung :
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungsverträge ebenfalls auf fünf Jahre angehoben wird. Nur dann, wenn auch der Vermittlervertrag eine Haftungszeit von fünf Jahren vorsieht (oder eine Anpassung an dass „VVG“ geregelt ist) kann der Vertrieb oder die Versicherung von der fünfjährigen Haftungszeit Gebrauch machen.

Die Verlängerung der Haftungszeiten ist jedoch von vielen erwünscht. Längere Stornohaftungszeiten sind sollen den Vorteil bringen, die Kunden vor einem vermeintlich lukrativen Gesellschaftswechsel zu schützen. Einfallsreiche Vermittler könnten sonst auf die Idee kommen, um sich Provisionen zu sichern, zu dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nach Ablauf von z.B. bereits drei Jahren zu empfehlen. Die Financial Times berichtete am 14.04.2011 ausgiebig darüber.

Hohe Provisionen erzielen Neugeschäft. Die Konkurs gegangene MEG belegt dieses. Hier wurden bis zu 16 Monate Monatsbeiträge für den Abschluss einer Krankenversicherung an Provision gezahlt.

Neue Gesetze bei Investmentfonds

Neben dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (ab 8. April 2011 in Kraft) plant der Gesetzgeber das so genannte „OGAW-IV- Umsetzungsgesetz“ zur Regulierung von Investmentfonds und vergleichbaren Wertpapierprodukten.

Der bisherige vereinfachte Verkaufsprospekt wird durch wesentliche Anlegerinformationen ersetzt.

Folgende Angaben sind dann erforderlich:

– Identität des Fonds
– kurze Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik
– Risiko- und Ertragsprofil der Anlage
– Kosten und Gebühren
– bisherige Wertentwicklung oder ggf. Performance-Szenarien
– praktische Informationen und Querverweise

Der Vertrieb ist grundsätzlich für den Inhalt dieser Informationen nicht  verantwortlich. Verantwortlich ist nur der Ersteller. Insofern wird sich nichts ändern. Dennoch kann sich der Berater haftbar machen, wenn er falsch berät und auf Unstimmigkeiten im Prospekt nicht hinweist. Vertriebe und Anlageberater müssen den Anleger also die mit diesem verbundenen Chancen und Risiken in den wesentlichen Auszügen informieren. Jedenfalls, so der Gesetzgeber, sind Anleger über Änderungen bei den Kostenregelungen sofort zu informieren.

BGH : Jetzt können Kündigungen auch beim Ehegatten abgegeben werden

Am 9.6.11 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Kündigungen auch dann wirksam zugegangen sind, wenn sie dem Ehegatten überreicht werden. Das gilt sogar dann, wenn die Übergabe nicht zu Hause stattfindet.

Mehr zu dieser Entscheidung hier.

BAG 6 AZR 687/09