Selbsterkenntnis

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

„Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von „streitgegenständlichen Problematiken“ bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.“

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

OVB bekommt nicht alle Provisionen zurück

Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den OVB mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.

Der OVB hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.

Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von 3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.

Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte, dass OVB ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde. Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen zugeflossen sind.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011

Sammelklage gegen AWD

Der Verein der ehemailgen AWD-Mitarbeiter bereitet eine Sammelklage gegen den AWD vor, um Ansprüche geltend zu machen, die sich aus dem Urteil des BGH ergeben könnten.

Näheres dazu erfährt man hier.

Die Kosten sollen durch eine Sammelklage reduziert werden.

BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?

Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.

Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.

Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.

Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.

So zu lesen in Das Inventment.com.

Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.

Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.

Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.

Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.

Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.

Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.

BGH fällt salomonisches Urteil : AWD muss Software-Pauschalen zurückzahlen

Der BGH hat am 4.5.2011 entschieden :

Der Vertrieb (hier AWD) darf keine Kosten für die Software erheben und muss diese zurückzahlen ;

Kosten für Zeitschriften, Büroausstattung, Visitenkarten, Werbegeschenke, Schulungs- und Weiterbildungskosten muss der Handelsvertreter selbst zahlen (und kann folglich nicht zurück verlangt werden).

Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
„Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.“

BGH vom 4.5.11 Az: VIII ZR 10/10 und 11/10