Generali

Kaum hatte ich gestern über Geronzi berichtet, bricht nach Angaben der Financial  Times vom 28.3.11 ein großer Führungsstreit aus.

Nun gibt es danach ein außerordentliches Treffen des Verwaltungsrats. Dazu zählt dem Bericht zufolge auch Reinfried Pohl.

Präsidenten der Assicurazioni Generali droht Haftstrafe

Dem Präsidenten der Assicurazioni Generali droht gemäß Financialtimes vom 03.03.2011 eine hohe langjährige Haftstrafe.

Gemäß Antrag der Staatsanwaltschaft soll Cesare Geronzi für 8 Jahre in Haft gehen. Er soll eine unlautere Rolle beim Kollaps des Lebensmittelkonzerns Cirio im Jahre 2002 gespielt haben, bei dem tausende Kleinanleger ihr Geld verloren haben.

Die Generali wurde 1831 in Triest (Österreich)  gegründet. Assicurazioni Generali ist der italienische Mutterkonzern der „Generali“. Assicurazioni Generali S.p.A. ist der größte italienische Versicherungskonzern. 1998 erwarb er eine Mehrheitsbeteiligung von 65 Prozent an der Generali Deutschland Holding AG.

Generali Deutschland Holding AG (Köln) ist nach Wikipedia eine deutsche Holdingsgesellschaft, unter der mehrere Versicherungsgesellschaften gebündelt sind.

Dazu gibt es noch die Generali Versicherungen (München), die unter dem Namen Generali auf dem Markt auftretenden Lebens- und Sachversicherungen anbietet.

Die Generali Deutschland Holding AG hieß bis 2008 AMB Generali Holding AG. Unter ihm der etwa zwanzig deutsche Versicherungsunternehmen angesiedelt sind.

Gemäß Handelsblatt war Geronzi erst im Jahre 2010 an die Spitze der Generali gewählt worden. Angeblich sollen dann schon bereits drei Justizverfahren wegen betrügerischem Konkurs gegen ihn begonnen haben. In einem weiteren Verfahren wegen Erpressung soll er freigesprochen worden sein.

BGH : Anlagevermittler haftet

Am 07.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anlagevermittler verpflichtet ist, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Ein Kunde hatte sich mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 an einem geschlossenen Immobilien-Fond beteiligt. Dies geschah auf Anraten eines Anlagevermittlers.

Der einzuzahlende Betrag wurde durch einen Bankkredit finanziert. Der Fond wurde durch einen Prospekt bzw. durch eine Modellberechnung dem Kunden erläutert.

Nicht erläutert wurde jedoch, dass 20 % für Kosten, davon allein 12 % für Provisionen, mit in die Berechnung hätte einfließen müssen. Darüber hatte der Vermittler nicht aufgeklärt.

Der Kunde verlangte Schadenersatz und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

Das Gericht entschied nun:

Die vorgelegten Modelberechnungen enthielten ein falsches Bild, weil die Kosten für den Fond nicht berücksichtigt wurden. Ein Vermittler ist jedoch dazu verpflichtet, über alle wichtigen Umstände einer Anlageentscheidung aufzuklären. Er muss es auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen.

Die Modellberechnungen enthielten weitere Fehler, nämlich z.B. den, dass die Wertsteigerung bei 6,5 % hätte liegen müssen, um die ausgewiesene Rendite erzielen zu können. Berechnet wurde jedoch eine Wertsteigerung mit 3%.

Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgegeben.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2011 Aktenzeichen III ZR 144/10

OLG Düsseldorf : Ausgleichsanspruch darf durch Prognose berechnet werden

Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.

§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.

In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.

Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496

…Und nun auch im Netz

Der Artikel in DasInvestment.Com ist auch auch hier ersichtlich.