AWD-Mitarbeiter packen aus

Das Schweizer Fernsehen hat sich mit dem AWD befasst, der inzwischen ja der Schweizer Swiss Life gehört. Deren größter Einzelaktionär ist der Maschi.

Zwei ehemalige Schweizer Drücker packen aus.

LG Rostock und Kostenausgleichsvereinbarungen bei Nettotarifen

Kürzlich hatte das Landgericht Rostock ein interessantes Urteil zu fällen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Atlanticlux Lebensversicherung und die AFA AG stritten darum, ob sich die AFA wegen Verstoßes gegen das UWG schuldig gemacht haben könnte.

Die AFA verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 1 GewO. Sie präsentiert sich als Finanzdienstleistungsvertrieb.

Das Landgericht Cottbus vertrat die Ansicht, dass die AFA konzernrechtlich mit einem Anbieter fondgebundener Versicherungen verbunden sei. Dies sei die Prisma Life AG aus Lichtenstein. Schließlich sei die Sky Tower Holdung AG Mehrheits-Gesellschafterin beider Unternehmen.

Die Atlamnticlux ist eine Tochter der FWU-Gruppe. Sie ist nach ihrer eigenen Darstellung spezialisiert auf fondgebundene Versicherungen.

Sowohl bei der Atlanticlux als auch bei den Vermittlern der FWU –Organisation werden Kundenpolicen mit so genannten Nettotarifen angeboten.

Dies bedeutet, dass über die Höhe der eigenen Vergütung der Kunde separate Verträge abschließt.

Die AFA schloss mit den Kunden, die eine fondgebunden Rentenversicherung kaufen, eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Darin werden die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung ausgewiesen, die Raten werden von den Kunden monatlich geleistet und für die Dauer dieser Ratenzahlung reduziert sich der Beitrag für die Versicherung. im Übrigen  wurde geregelt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

Das Landgericht Rostock sah in dieser Vertragskonstruktion ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Die Kostenausgleichs- Vereinbarung soll nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Rostock gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Demzufolge brauchte ein Kunde die Vereinbarung nicht einhalten.

Nachzulesen im Versicherungsjournal vom 09.09.2010 und 13.09.2010. Der Wettbewerber FWU mutmaßte, dass diese Niederlage, die die AFA gegenüber dem Kunden erlitt, zu einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Tiefschlag verleitet habe. In einem Interview soll behauptet worden sein, die Atlanticlux biete ebenfalls Produkte mit einer Kostenausgleichsvereinbarung an.

Die FWU beantragte gegen die AFA eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mehrerer Behauptungen, von denen die FWU sich diffamiert fühlte.

Mit der Entscheidung vom 31.12.2010 gab das Landgericht Cottbus der FWU Recht.

Landgericht Cottbus AZ 11 O 120/10

Lebensversicherungen geht es an den Kragen

Großer Schock für Lebensversicherer !

Der Garantiezins für die Lebensversicherungen wird ab 1.1.2012 auf 1,75 von 2,25 .

Damit seien langfristige Versprechen an die Kunden in Gefahr, so Reuters Deutschland.

Es sollen allerdings nur Neuabschlüsse ab 2012 davon betroffen sein.

Schwere Zeiten für die, die im Jahre 2012 vom Abschluss von LVs leben wollen.

BGH zum Handelsvertreterausgleich

Der Kollege Schindler berichtet über eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Handelsvertreterausgleich des Tankstellenpächters.

OLG Hamm : Makler haftet

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.

Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.

Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.

Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.

Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.

Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09