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Wo wir grad beim Fernsehgucken sind :
Legenden des Arbeitsrechts gibts in der 2. Runde :
In der Sendung „Steuern und Recht“ auf n-tv am Dienstag, dem 20. Juli 2010 um 18.35 Uhr und am Mittwoch, dem 21. Juli 2010 um 15.15 Uhr (Wiederholung).
Wo wir grad beim Fernsehgucken sind :
Legenden des Arbeitsrechts gibts in der 2. Runde :
In der Sendung „Steuern und Recht“ auf n-tv am Dienstag, dem 20. Juli 2010 um 18.35 Uhr und am Mittwoch, dem 21. Juli 2010 um 15.15 Uhr (Wiederholung).
Am 08.07.2010 entschied das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dass das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zwischen Deutsche Vermögensberatung und ehemaligem Vermögensberater zuständig ist. Schließlich, so das Amtsgericht, sei der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB. Da er im letzten halben Jahr im Schnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient habe, müsse das Arbeitsgericht über einen Rechtsstreit entscheiden.
Um die Rechte von Vermögensberatern und ehemaligen Vermögensberatern zu stärken, wird in Kürze ein Verein gegründet.
Dieser soll sich als Anlaufstelle verstehen, um Vermögensberatern bei typischen Problemen Unterstützung anbieten zu können.
Die Verbraucherzentrale Hamburg, die norddeutsche Antwort auf Robin Hood, muss auch Niederlagen einstecken.
Gelang es ihr noch, erfolgreiche Prozesse gegen Lebensversicherer zu führen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam „zu erstreiten“, sprach der BGH heute ein verbraucherunfreundliches Urteil aus.
Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten die Lebensversicherer nach einer Kündigung der LV Abzüge für Stornokosten und Abschlusskosten vorgenommen. Dies durften sie nicht. Die letzte Entscheidung des BGH datiert vom 12.10.2005.
Nun stritt man sich die Verjährung von Ansprüchen gegen die Lebensversicherer. Die Versicherer meinten, gemäß der alten Verjährungsregelungen wären die Ansprüche nach 5 Jahren verloren. Die Verbraucherzentrale argumentierte, es müsse auf die Kenntnis ankommen. Und da man erst am 12.10.2005 endgültig über die Aussichten informiert wurde, könnten auch erst dann die Ansprüche beginnen zu verjähren.
Der BGH lies die Verbraucherzentrale mit einer Begründung abblitzen, die wunderschön überzeugend ist : Die Richter sagten, es stand schlicht und ergreifend nicht im Gesetz. In § 12 Absatz 1 VVG alter Fassung steht nichts von Kenntnis.