Verbraucherzentrale Hamburg führt gegen die Rechtschutzversicherer

Die Verbraucherzentrale Hamburg macht wieder auf sich aufmerksam.

Diesmal geht es darum, dass Klauseln aus Rechtsschutzversicherungsverträgen unwirksam sein sollen. Das Versicherungsjournal teilte am 29.06.2010 mit, dass es insgesamt 17 Rechtsschutzversicherer getroffen habe. Sie seien alle von der Verbraucherzentrale abgemahnt worden. Angeblich würde man intransparente Klauseln verwenden.

Es handelt sich um die Klausel, der Versicherungsnehmer hat „…alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.

Betroffen sind AdvoCard, ARAG, D.A.S, DEURAG, Roland, Neue Rechtschutz, AllRecht, Auxillia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und JurPartner.

Alle Versicherer haben bis zum 12.07.2010 Zeit, eine entsprechende Unterlassenserklärung abzugeben.

Laut Versicherungsjournal soll es ein Musterverfahren – wohl mit der RolandRechtschutz – gegeben haben. Dieses Verfahren soll bis zum Bundesgerichtshof gegangen sein. Dort soll in einer Terminnachricht vom 22.05.2008 zum Aktenzeichen IV ZR 352/07 der BGH die Beteiligten darauf hingewiesen haben, dass die Bedingungen gegen das Transparenzgebot verstoßen und somit unwirksam sein können.

Übrigens : Die Verbraucherzentrale Hamburg hält ohnehin nicht viel von Rechtsschutzversicherungen. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale wird dort die Meinung vertreten im Falle der Kündigung des Rechtsschutzversicherung:

„Ärgern Sie sich nicht! Freuen Sie sich, dass Sie einen unwichtigen Versicherungsvertrag loswerden. Denn eine Rechtsschutzversicherung brauchen Sie nicht wirklich“.

Der Rat des Anwaltes: Die Auffassung der Verbraucherzentrale ist falsch. Ob man eine Rechtsschutzversicherung benötigt, ist sicher eine Frage des Einzelfalles. Es ist nicht alles grün, gelb oder rot.

„Mich wundert aber, dass diese Schauspieler irgendwie immer untereinander heiraten“

lautet ein Komentar in der Bild-online vom 28.06.10Oneandahalfmen nennt sich der Kommentator, dem dieser Fehler gelang.

Lieber Oneandahalfmen, Maschmeyer ist doch kein Schauspieler – wenn ihm auch der Umzug von der Business in die Yellow-Press vollends gelungen ist. Und umgesattelt hat er auch.

Maschmeyer – wir erinnern uns – war Firmengründer des AWD. Wir denken gerne an den 1.4.1989 zurück, als Thomas Gottschalk das einjährige Jubiläum des AWD moderierte und Maschmeyer mit einem tollkühnen Ritt auf einem Elefanten in die AWD-Annalen einging.

Die Ölquellen des AWD

Von Rechtsanwältin Britta Gedanitz, Mannheim

Das Gleichnis des Finanzmessias Carsten Maschmeyer, man sitze auf einer Ölquelle , die angebohrt und riesig groß ist und sprudeln wird, war nicht nur ungemein treffend, sondern erinnert unweigerlich an das Credo der Finanzbranche, welches da lautet:

Dummheit ist der billigste Rohstoff. Wie segensreich unaufhörlich sprudelnde Ölquellen sein können, demonstriert gerade BP im Golf von Mexiko. Aber auch AWD kann mithalten: In Österreich. Dort steht es nämlich jetzt schon 2 : 0 in Sachen VKI/AWD-Kunden versus  AWD.  Zum wiederholten Male scheiterte AWD in dem Bestreben um Verhinderung einer Sammelklage seiner finanzoptimierten Kunden, die dem AWD Falschberatung vorwerfen.

Und man muss nicht erst Okrakel Paul befragen, um eine Idee davon zu bekommen, wie die Gerichte die Zulässigkeit der weiteren Sammelklagen gegen AWD bewerten könnten. Die Quelle sprudelt und sprudelt. Derweil wähnt sich AWD als Opfer einer Medienkampagne.

Von wegen systematische Fehlberatung, alles nur Einzelfälle (Plural!)

Böse, böse. Alle böse. Nur AWD gut. Jaaa, so könnte es sein …. Oder eben doch nur Verschwörungstheorien aus Strukkistan?

Tintenfisch Paul verhindert Eheschließung

Was macht ein Anwalt Mittwochs Abend ? Selbstverständlich Public Viewing und mitzittern.

Paul, der orakelnde Tintenfisch wusste, dass man sich das Zugucken hätte sparen können. Er wusste, dass Spanien gewinnt.

Trost fand ich – wenn auch wenig – bei einigen doch lustigen Bemerkungen einiger Zuschauer. Als Gomez eingewechselt wurde, sagte jemand : „Jetzt haben wir verloren, die Spanier kriegen vom Löw jetzt noch einen Verteidiger mit rein.“

Eine Frau, die zwei Reihen hinter mir saß und in einem Alter war, in dem man normalerweise noch erstmalig heiratet, sagte in der ersten Halbzeit zu ihrem etwa gleichaltrigen Nachbarn : „Wenn Deutschland nicht gewinnt, werde ich Dich auch nicht heiraten“.

Nun, Paul, siehst Du, was Du angerichtet hast !

OLG Naumburg : Vermögensberater muss nicht Schadenersatz leisten

Am 17.02.2005 wies das Oberlandesgericht Naumburg eine Klage eines Strukturvertriebs ab. Der Vertrieb  verlangte Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter nachvertraglicher Wettbewerbsverletzungen eines Vermögensberaters – aus einem Aufhebungsvertrag.

Der Vertrieb war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Halle gescheitert. Teilweise war die Klage unzulässig und teilweise unbegründet.

Unzulässig war sie deshalb, weil die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt waren. Bei einem Unterlassensantrag müsse die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Beklagte erschöpfend verteidigen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung geschaffen werden können. Dies sei vorliegend ohne namentliche Nennung der Partnergesellschaften der Klägerin nicht möglich.

Außerdem war die Klage unbegründet, da die im Aufhebungsvertrag der Parteien geschlossene nachvertragliche Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam sei. Die Bewegungsfreiheit des Vermögensberaters sei in der Vermögensberatungsbranche unangemessen eingeschränkt.

Hintergrund war übrigens nicht die Prüfung eines Vermögensberatervertrages, sondern eines Aufhebungsvertrages. „Die Klausel in dem Aufhebungsvertrag verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht gegen §§ 138, 242 BGB. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen an Artikel 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Es bestehen bereits Bedenken gegen die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes. Dies soll lebenslang gelten.“ (Übrigens finden wir das noch heute oft in den Aufhebungsverträgen wieder!).

„Dies stellt bereits allein eine unangemessene Beschränkung des Beklagten in seiner Berufsfreiheit dar.“

„Das Wettbewerbsverbot ist nicht zeitlich befristet, sondern auch sachlich und unbegrenzt, da es bundesweit alle Formen von Finanzdienstleistungen erfasst. Für die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes spricht weiter, dass der Beklagte gezwungen ist, sich immer wieder über die aktuellen Partnergesellschaften der Klägerin informieren zu müssen, da sich deren Bestand ändern kann.“

Der Vertrieb hatte eingewandt, dass der Beklagte aus vertraglichen Gründen nur das zu beachten habe, was er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eh zu beachten hatte. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Schließlich gibt es keinen Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Auch kann sich der Vertrieb nicht auf die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft berufen. Diese sind nämlich nicht bindend.

Auch aus § 90 HGB ergibt sich nicht, dass die Klausel wirksam ist. Schließlich würde danach ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten nur dann nicht vorliegen, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solcher Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.