Mythen und Legenden des Arbeitsrechts am Dienstag auf n-tv

Ein Tipp von unserem Anwaltsverein :

Wer was zum Arbeitsrecht wissen will, sollte Dienstag oder Mittwoch n-tv anschalten.

„Rechtsempfinden und Recht passen oft nicht zusammen. Die so genannten Rechtslegenden sind dabei in kaum einem Bereich so verbreitet wie in der Arbeitswelt. Wir haben die wichtigsten Rechtsmythen im Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst und sagen, was wahr ist und was nicht.

Die beliebtesten und häufigsten Rechtslegenden im Arbeitrecht erfahren Sie in der von www.anwaltauskunft.de gesponserten Sendung „Steuern und Recht“ auf n-tv am Dienstag, dem 06. Juli 2010 um 18.35 Uhr und am Mittwoch, dem 07. Juli 2010 um 15.15 Uhr (Wiederholung).“

Und irgendwann gibts das dann auch vom Handelsvertreterrecht….

Allianz erhebt nach Urteil keinen Zuschlag mehr bei Tarifwechsel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.6.2010 entschieden, dass „Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.“

Hintergrund : Die Bafin hatte verboten, dass ein „Altkunde“ bei einem Wechsel in eine günstigere Stufe bei der Allianz mehr bezahlen muss als ein „Neukunde“. Mehr dazu in www.dasinvestment.com.

OLG München : Arbeitsgericht nicht für Consultant zuständig

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht München, in einem Verfahren des MLP gegen einen so genannten Consultant, dass nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung zuständig sei.

Der Consultant sei zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Demnach könnte das Arbeitsgericht zuständig werden.

Aber in diesem Fall hat der Consultant im Schnitt der letzten sechs Monate mehr als 1.000,00 € Provisionen erhalten, dass heißt sie sind ihm „zugeflossen“.

Auch wenn die Provisionen zur Tilgung des Darlehens verwendet wurden, bedeutet dies, dass der Consultant die Provisionen erhalten hat.

Zu der Problematik Ein-Firmen-Vertreter sagt das Oberlandesgericht, der Consultant müsse seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wir es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für die Klägerin einsetzen. Auch aus der Klausel, wonach der Consultant nur hauptberuflich für MLP tätig sein darf, ist zu entnehmen, dass nach dem Verständnis der Klägerin ein Tätigwerden für eine anderes Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht gewünscht und möglich ist.

Oberlandesgericht München 7 W 1502/10

Nachtrag zu Badenia-Schrottimmobilien

Danke, Kollege Kompa, für den spannenden Bericht über die Schrottimmobilien und die politischen Hintergründe.

Für alle, die mehr von dem Badenia-Urteil wissen wollen : Hier die offizielle Ankündigung auf der Website des BGH.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2010

XI ZR 104/08

LG Lübeck – Urteil vom 24. Februar 2006 – 5 O 128/05
OLG Schleswig – Urteil vom 13. März 2008 – 5 U 57/06

Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb erteilte die Klägerin einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“. Dieser sollte durch die „in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen“ ausgeführt werden. Die nachfolgende Auflistung des Gesamtaufwandes bezifferte unter Nummer 1 den „Kaufpreis“ auf 147.511 DM und unter den Nummern 4 und 5 die an die Objekt- bzw. Finanzvermittlerin zu zahlenden Provisionen auf 3.560 DM bzw. 5.089 DM.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die beklagte Bausparkasse begehrt widerklagend die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren – unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile – in Höhe von 11.616, 64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagten zustehe, da sie durch die Vermittler arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Das Berufungsgericht hat dabei – abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – angenommen, die enumerative Auflistung der Nebenkosten im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag erwecke den – unzutreffenden – Eindruck, alle im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objekts anfallenden Vermittlungsgebühren aufzudecken. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass der Vertrieb mindestens 15 % der Kaufpreissumme als Provisionen erhalten habe, wohingegen nach dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag nur Provisionen in Höhe von 5,86 % der Kaufpreissumme auf diesen entfallen sollten. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten, die mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hätten, diese arglistige Täuschung bekannt gewesen sei.

Mit der – vom erkennenden Senat zugelassenen – Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat wird voraussichtlich dazu Stellung zu nehmen haben, ob der – in einer Vielzahl von Fällen inhaltsgleich verwendete – Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag einen unzutreffenden Eindruck über die Höhe der anfallenden Innenprovisionen erweckt.

Prospekthaftung und Verjährung

Am 19.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, dass für den Beginn einer Verjährung entscheidend sei, ob und wann ein Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde.

Hintergrund:
Seit dem 01.01.2001 gelten neue Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung, jedoch abhängig von der Kenntnis. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Bei längeren Beratungsfehlern beginnt die Frist jedes Mal neu zu laufen.

Der BGH entschied nun, dass man dann die Kenntnis des geschädigten Anlegers unterstellen kann, wenn dieser mit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen kann. Der Anleger muss dazu nicht alle Einzelumstände kennen, er muss aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen können, aus denen sich der Beratungsfehler ergibt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Geschädigte nicht wusste, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfond nicht jederzeit verkäuflich ist und das Risiko eines Totalverlustes mit sich bringt.

Gemäß der Auffassung des BGH genügt es für die Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Aus diesem Prospekt muss sich dann der nötige Inhalt wahrheitsgemäß ergeben. Dafür, dass der Prospekt tatsächlich übergeben wurde, ist der Anleger beweispflichtig.

Selbst die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben wurde, kann den Berater noch nicht in Sicherheit wiegen. Der Anleger könnte schließlich beweisen, dass der Prospekttatsächlich nicht übergeben wurde und die Unterschrift nicht der wahrheit etntspricht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied unter dem Aktenzeichen 11 U 26/06, dass ein Anleger den Prospekt sogar lesen muss. Tut er dies nicht, muss man davon ausgehen, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 20 U 2694/06 genügt die Übergabe des Prospektes nicht, wenn der Berater gegenüber dem Anleger Angaben macht, die vom Prospektinhalt abweichen.