AWD und DVAG gehen in weitere Runde

Während die DVAG mit einem von ihr selbst eingeleiteten Verfahren gegen den AWD  eine schnelle Niederlage erlebte, ist über den Antrag der DVAG gegen den AWD bis heute nicht rechtskräftig entschieden worden.

Ein Blick zurück:

Nachdem der AWD an Swiss Life verkauft wurde, störte sich die DVAG daran, dass sich der AWD noch als „unabhängig“ bezeichnet hatte.

Vor dem Landgericht Hannover wurde ein Antrag der DVAG eingereicht, wonach der AWD dies in Zukunft zu unterlassen habe.

Im Rahmen eines Gegenantrages verlangte der AWD von der DVAG, die DVAG dürfe in Zukunft nicht mehr behaupten, sie sei „weltweit die Nummer 1“.

In der ersten Instanz bekamen beide Parteien mit ihren Anträgen Recht.

Beide legten gegen die Entscheidung Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle ein.

Das Oberlandesgericht Celle machte mit der DVAG „kurzen“ Prozess. Die Berufung der DVAG scheiterte. Die DVAG durfte sich nicht mehr als Nummer 1 weltweit bezeichnen.

Die DVAG hingegen stößt mit ihrem eigenen Antrag auf massiven Widerstand.

Es geht konkret um die Äußerungen, ob sich der AWD als „Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister, Europas Nummer 1 für unabhängige Finanzoptimierung“ bezeichnen darf und der AWD biete eine „unabhängige, ganzheitliche Finanzberatung“.

Das Oberlandesgericht Celle ist nunmehr geneigt, über streitgegenständliche Fragen ein Gutachten einzuholen. Eine kurzfristige Entscheidung steht mithin nicht an.

Die Einholung des Gutachtens wird mit großer Spannung erwartet. Noch kann die Einholung eines solchen Gutachtens allerdings von den Streitparteien verhindert werden.

LG Zwickau : Vermögensberater muss Provisionen zurück zahlen

Vermögensberater muss an die DVAG 11.129,47 € zzgl. Zinsen zahlen.
Das Landgericht Chemnitz verurteilte am 18.12.2009 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionen. Der Vermögensberater hatte Provisionen in Form von Vorschüssen erhalten.
In dem Verfahren wurden die geltend gemachten Ansprüche und der Vortrag der … pauschal bestritten.
Dies reichte dem Landgericht Zwickau nicht. Das Landgericht Zwickau dazu:
„Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten; mithin hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht wurden.
In soweit bliebt der Beklagte jedoch darlegungsfällig.“
Urteil Landgericht Chemnitz Aktenzeichen 1 O 1029/09
Nach unseren Informationen wurde gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Voll-Scheinselbständige und der arbeitnehmerähnliche Selbständige

Nach wie vor gilt es zwischen „Voll-Scheinselbständigen“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV), die allen
Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
und sog. „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig sind, zu unterscheiden !

Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV  nachweisen, dass der Mitarbeiter im Gegensatz zu einem Selbstständigen weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.

Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:

1. Der Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro; im Monat verdienen.
2. Er hat nur einen einzigen als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5 / 6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen.
3. Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko.
4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie angestellten Mitarbeiter.
5. Er ist ein früherer Mitarbeiter und macht das Gleiche jetzt als „Selbstständiger“.
6. Er wird dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.

Folgende Gegenargumente sprechen gegen eine Scheinselbständigkeit:

1. Der Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis.
2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und Ort, frei gestalten.
3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig
4. Er hat ein Gewerbe angemeldet.
5. Er besitzt eigene Geschäftsräume.
6. Er wirbt für sich.

Übrigens: Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.

Vorsicht “ arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit „: Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Scheinselbstständigkeit nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ handelt. Der Auftragnehmer ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 €; bei ihm verdient; auf Dauer und im Wesentlichen nur für Sie arbeitet ( § 2 Abs. 9 SGB VI ).

Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann sich auf Antrag in folgenden Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:

1. Er ist Existenzgründer. Damit kann er für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von
der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
2. Er wird ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig. Dann kann er sich für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit befreien lassen.
3. Er hat seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen und
4. – wurde vor dem 2. Januar 1949 geboren oder
5. – hat vor dem 10. Dezember 1998 private Altersvorsorge betrieben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht.

Wird die Scheinselbständigkeit nachgewiesen werden, so muss das Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung nach zahlen.

Heinz Gerlach ist tot

Dass Heinz Gerlach tot ist, dürfte der Branche bekannt sein. Unter anderem hatte www.dasinvestment.com darüber berichtet.

Er starb am 10.07.2010 mit 64 Jahren, galt als umstritten.

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