Kunden bleiben Kunden des Unternehmens – Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden

Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung : Angeworbene Kunden bleiben der Gesellschaft und „gehören“ nicht dem Handelsvertreter.

Der BGH :

„Ein Versicherungsvertreter darf Daten, die ein Geschäftsgeheimnis (hier Kundendaten) seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.“

Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 28/06
NJW 2009, 1420

Ehrenkodex im Vertrieb gefordert

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereitet einen Ehrenkodex vor, eine Selbstverpflichtung der Branche hinsichtlich ihrer Verkaufsmethoden.

In der Financial Times nennt man es „Großreinemachen“. Erforderlich sei dies wegen der unlauterern Methoden, die wegen des zunehmenden Konkurrenzkampfs zu Tage treten.

Die Financiell Times nannte zum Thema Umdeckung auch ein Beispiel : „Der Vertrieb DVAG brachte das Kunststück fertig, Kunden mit Riester-Verträgen bei der Generali –Tochter Aachen-Münchener – die er selbst vermittelt hatte – zur Kündigung zu bewegen und ihnen „bessere“ Riester-Verträge bei derselben Gesellschaft zu verkaufen.“

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit kann Abmahnung voraussetzen

Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses kann für den Unternehmer auch dann unzumutbar sein, wenn der Handelsvertreter eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit ausübt, ohne diese dem Unternehmen zu verheimlichen (offene Konkurrenztätigkeit). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses beschränkt sich daher nicht auf Fälle eines gestörten Vertrauensverhältnisses infolge heimlicher Konkurrenztätigkeit.

In derartigen Fällen bedarf es vor Ausspruch der ausserordentlichen Kündigung einer vorherigen Abmahnung des Handelsvertreters. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund nach § 89a HGB muss jedoch in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98

Betriebs-Berater 1999, 1516

Arbeitsgericht Freiburg : OVB-Mitarbeiter kein Arbeitnehmer

Beschluss 08.12.2009 Arbeitsgericht Freiburg

OVB Vermögensberatung AG- Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der OVB, der monatliche feste Provisionsvorschüsse erhalten hatte, Arbeitnehmer ist.

Der OVB-Mitarbeiter hatte die Auffassung vertreten, ihm seien die Aufgaben vorgeschrieben worden. Er habe genau nach einem Handbuch zur Handhabung der Beratungs- und Informationsunterlagen arbeiten müssen.

OVB vertrat die Ansicht, der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden tätig geworden. Es habe keine Anweisungen gegeben, allenfalls Maßnahmen, damit die Tätigkeit erfolgreich durchgeführt werden könne.

Das Gericht erkannte, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr ist er selbständiger Handelsvertreter. Es kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Außerdem war er nicht weisungsgebunden.

Zulässige Weisungen seien in der Versicherungswirtschaft erforderlich. Weisungsrechte können sogar im Vertrag konkretisiert werden, ohne dass es den selbständigen Status berührt. Im Übrigen ist der OVB-Mitarbeiter auch kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich war ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht verboten worden.

Schmerzensgeld bei langer Verfahrensdauer – Vorteile für Handelsvertreter ?

Heute erlebt : Schriftsätze und Faxe, die bei Gericht bereits vor etwa 2 Wochen eingingen, sind in den Weiten der Justiz  verschwunden. Ein Ausnahmefall ? Nein, deshalb drängt eine Reforn, um die Gerichte zum besseren und schnelleren Handeln zu bringen.

Schmerzensgeld bei überlanger Verfahrensdauer – das soll nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung ein neues Gesetz vorsehen. Mittels einer “Verzögerungsrüge” soll bei überlanger Verfahrensdauer für jeden Monat Verzögerung ein Schmerzensgeld geplant sein. Die Rede ist allerdings nur von 100 € pro Monat und einer Anprangerung besonders langsamer Gericht im Bundesanzeiger.

Dabei sollen die typischen Gegenargumente – Überlastung der Gerichte und die dünne Personaldecke – nicht akzeptiert werden und so die Länder zur besseren Ausstattung der Gerichte angehalten werden.

Kritik :

Zu befürchten ist, dass dies ausschließlich Gerichtsverfahren betrifft, die erfahrungsgemäß lange daueren, und zwar die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten. Verwaltungsgerichte leiden (oder litten) an der Prozessflut von Asylverfahren, Sozialgerichte sind wegen des kostenlosen Verfahrens ohnehin überlastet.

Die Handelsvertreter, die sich vor den Arbeits-, Amts- und Langerichten streiten, werden wohl von diesen Reformen nichts haben.