Handelsblatt: „Gerichte bringen Finanzvertriebe in Bedrängnis“

Ganz große Überraschung: Finanzvertriebe ziehen ihr Vertriebspersonal über den Tisch!

Nein, wer hätte damit wohl gerechnet …?

Das Handelsblatt berichtet heute über zwei gegen AWD und Bonnfinanz ergangene Urteile des OLG Köln und des OLG Celle, in denen man es den Strukki-Treibern verübelt, dass sie die Kosten für Werbekram und Firmensoftware auf die „freien“ (hihi!) Handelsvertreter abwälzen.

Am witzigsten finde ich persönlich ja dieses Statement:

„Ich fühle mich betrogen, im Bewerbungsgespräch war von den Kosten, die wir zu tragen haben, nie die Rede“, sagt Tim Runge, der von Oktober 2008 bis Juni vergangenen Jahres im Münsteraner Raum Mitarbeiter beim AWD war und jetzt klagt.

Lieber Tim, hättest Du vor drei Jahren mal „AWD“ gegooglet, dann wäre Dir meine Website finanzparasiten.de aufgefallen. Da wärest Du dann unter „Eine Beraterkarriere“ auf das hier gestoßen. Als Münsteraner hättest Du auch die Möglichkeit gehabt, mich mal auf eine Tasse Kaffee einzuladen, um festzustellen, ob der Typ sie noch alle hat, der diese Seite verantwortet. Das wäre dann Finanzberatung fürs Leben geworden … 😉

Satirischer Rückblick

Worauf freuen, wenn man Geburtstag hat? Natürlich auf die lieben Geburtstagsgrüße von allen Lieben und Verwandten. Im Briefkasten war – wohl meinem fortgeschrittenen Alter entsprechend – nichts außer Leere. In der hinteren Ecke lag da aber doch noch ein hoffnungserweckender Brief, welcher sich schnell als Geburtstagsgruß herausstellte.

Aber keiner von Verwandten, Familie oder gar längst Verflossenen. Nein. Mein alter Vermögensberater übersandte mir ein paar vorgedruckte Zeilen und damit die besten Grüße und Wünsche.

Und dann kam auch gleich der Grund dafür in meine Erinnerungen zurück, warum denn ausgerechnet ich auch auf der DVAG-Kundenliste stehe: Auch mich wollte man mal in den ehrenwerten Kreis der Vermögensberater einbinden. Ein Freund damals, wie viele seiner Kollegen wirtschaftlich nicht auf Rosen gebettet, wollte mich mit all den billigen Tricks anködern, von denen wir aus der Branche so oft gehört hatten. Man fuhr mit mir u.a. von Münster mit dem gemieteten Auto zu irgendwelchen Massenveranstaltungen in Hessen, wo ganz tolle Leute auftauchen sollten. Entweder waren die jedoch nie da oder ich hab sie nicht gesehen.

Dafür durfte ich mich dann an allerlei Leuten erfreuen, die geglaubt haben, ihr Seelenheil in der DVAG gefunden zu haben. Mein Eindruck damals: Wer Anzüge trägt, die zwei Nummern zu groß sind, sollte keine geleasten Autos fahren. Während man brav alle drei Minuten aufstand und zu irgendetwas klatschte, konnte ich mich über all diejenigen wundern, die diese Veranstaltungen so ernst nahmen. So hatte das Ganze dennoch unfreiwillig einen gewissen Unterhaltungswert.

Warum man jedoch regelmäßig einen derart großen Aufwand auf sich nahm und quer durch die Republik reiste, für absolut sinnlose Veranstaltungen, noch dazu auf eigene Kosten, habe ich bis heute nicht verstanden. Ich konnte mir schon damals das alles mit viel Ideologie erklären (hier ehrlicher zu formulieren ist mir „juristisch“ zu gefährlich).

Mein alter Freund ist mittlerweile in seinen alten Beruf zurückgekehrt und – wie viele ehemalige Vermögensberater – viel glücklicher als zuvor. Und ich bin mittlerweile nicht mehr Kunde der DVAG – oder doch? Nach dem Geburtstagsgruß hab ich gewisse Zweifel. Auf irgendeiner Liste stehe ich wohl noch. Vielleicht gehöre sogar ich noch zu den Abermillionen Kunden, die die DVAG angeblich haben will. Nichts dagegen – ich glaube eh nicht an Statistiken.

Ach ja : Herzlichen Dank für die Glückwünsche!

Arbeitsgericht Mannheim : Consultants sind Arbeitnehmer

Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06

Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.

Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.

Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.

Man stritt um 7.460,05 €.

Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.

Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.

Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.

Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.

Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.

Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.

Wird der OVB in Köln untergehen?

Müssen wir uns um die Kölner Zentrale des OVB Sorgen machen? Die steht nämlich (noch) am Heumarkt. Heute wurde berichtet, dass Bauarbeiter an der dortigen U-Bahn-Station einen Großteil der Bauteile gar nicht einbauten, sondern kackfrech vertickten! Tja, nicht mal der „Unterwelt“ kann man vertrauen …

Im Handelsvertreterbereich gibt es auch solche Zweitverwertungen, genannt „Umdeckungen“.

Angeblich sollen die fehlenden Bauteile keine Gefahr für die Statik darstellen. Ich würde mich aber nicht drauf verlassen …

OLG München zur Bedeutung einer Provisionsgarantie

Urteil des OLG München vom 23.12.2009 :

Die Parteien, ein Versicherungsbüro und ein ehemaliger Handelsvertreter, stritten darum, ob Provisionen zurück zu zahlen sind.

Im Vertrag heißt es, der Handelsvertreter erhalte Provisionsgarantien von 2200€ mtl..  Der Inhaber eines Versicherungsbüros wollte nun etwas mehr als 36.000,00 € zurückbekommen.

Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte nämlich, dass dem Beklagten sowohl umsatzabhängige Provisionen und auch die Garantiezahlung von mtl. 2200€ zuständen.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger jetzt statt der geforderten 36.000,00 €  dennoch einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € zu.

Das OLG meinte nämlich, dass dem Beklagten die Provisionsgarantie nur dann in voller Höhe zustehen sollte, „wenn er mit den von ihm daneben monatlich verdienten Provisionen durch Vermittlung von Versicherungsverträgen die Provisionsgarantie betragsmäßig nicht erreicht. In den Monaten, in denen die erzielten Provisionen die Garantie der Höhe nach übersteigen, ist die Provisionsgarantie zurück zu bezahlen“.

Deshalb dürfe der Handelsvertreter die Provisionsgarantie für die Monate behalten, in denen er weniger verdient hat, müsse sie aber zurück zahlen für die Zeit, als er mehr verdiente.

OLG München 7 U 3582/09