OVB „zieht Bilanz“

Auch die gute alte OVB, die Großmutter vieler Strukkibuden, hat jetzt ein lustiges Skandälchen: dem vor zwei Wochen fristlos gefeurten Ex-OVB-Chef Michael Frahnert werden Bilanz-Tricksereien nachgesagt. Das ist ja man bei Finanzvertrieben was ganz was Neues …

Und weiter: Der gute Mann soll mit seinem Sohnemann ein Konkurrenzunternehmen im Sinn gehabt haben – so, wie es Ex-OVBler Maschmeyer vorgemacht hatte. Oder ähnlich DVAG-Pohl. Oder Mayflower-Termühlen. Hach, es scheint keine Ehre mehr unter Finanzberatern zu geben …

Aber sicher wird sich das alles als Anhäufungen von Missverständnissen herausstellen. Außerdem sind das im Wirtschaftsleben eher lässliche Sünden. Unverzeihlich hingegen ist die peinliche Performance im obigen Video. Da hätte ich sofort den gesamten Vorstand gefeuert.

Nutzt der Utz?

Beim AWD sitzen interessante Herrschaften rum. Zum Bespiel Utz  Claassen, der für EnBW Energie verkauft hat, oder so. Der Mann hat Stress mit seinem vormaligen Arbeitgeber, weil er den Hals nicht voll genug bekommen kann. Recht so, er ist ja schließlich ein Finanzberater, in gewisser Weise jedenfalls. Da hat man nichts zu verschenken. Und auf 398.000 Euronen fürs Nichtstun bis zum Rentenalter zu verzichten, das täte doch niemand von uns, oder?

Diesen Posten hatte man unter Hinweis auf „unbekannte andere Einnahmen Claassens“ gestoppt. Einnahmen zum Beispiel vom AWD oder Cerberus. Das seien aber halt nur so „Beratungshonorare“, also nicht richtig Geld halt.

Der Utz war übrigens Boss vom EnBW, mit dem er gerade in einem Buch „Wir Geisterfahrer“ abrechnet. Was wirft der Utz seinen Mitmenschen vor? Darauf muss man erstmal kommen: „Gier“.

Bundesarbeitsgericht stellt Regeln zum Betriebsübergang auf

Wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebes verkauft werden, gehen die Arbeitsverträge auf den neuen Inhaber über. So ist es grundsätzlich in §613a BGB geregelt.

Voraussetzung ist, dass der Übergang dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß (mit allen notwendigen Informationen) angezeigt wird. Dann hat der Arbeitnehmer einen Monat Zeit, um dem Wechsel zu widerprechen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Arbeitnehmer über die konkrete Identität des neuen Arbeitgebers informiert werden muss.

In einer aktuellen Entscheidung vom 23.7.09 hatte das BAG diese strengen Regeln grundsätzlich bestätigt (Az. 8 AZR 357/08). Dennoch ging hier der Kläger (Arbeitnehmer) leer aus, da ihm vorgehalten wurde, er hätte durch einen Aufhebungsvertrag das neue Arbeitsverhältnis akzeptiert.

Wir sind nun gespannt, inwiefern sich diese Entscheidung auf die Handelsvertreterverhältnisse übertragen lässt. Wir berichteten bereits darüber, dass angeblich (wir wissen es nicht) die AachenMünchener ihren ganzen Außenvertrieb an die DVAG Allfinanz verkauft hätte.

Zur Zeit läuft ein Musterprozess, in dem diese Frage nach einem wirksamen Übergang geklärt wird.

Der BGH zum Inhalt des Abschiedsschreibens

Nicht nur die DVAG verlangt mitunter – sozusagen als Gegenleistung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages – ein Abschiedsschreiben. Die Kunden sollen allesamt angeschrieben werden und der neue Betreuer vorgestellt werden.

Was aber, wenn dieses Abschiedsschreiben einen anderen Wortlaut hat. Der BGH hatte darüber in einem Fall zu entscheiden und gesagt, wie man es nicht machen sollte:

Dazu im einzelnen Textauszüge aus dem Urteil BGH vom 22. 4. 2004 – I ZR 303/01 :

„Das vom Beklagten an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben zielte auf deren Abwerbung. Gegen die Sicht, es sei nur ein Abschiedsschreiben, spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das „bisherige … Vertrauen“ bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.

Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i. S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte , noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm. HGB/ Konzen/ Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als – teilweise langjähriger – steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm. UWG/ Brandner/ Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.“

Unfassbares

Ein arbeitsunfähig erkrankter Vermögensberater wandte sich im April 2009 an die Deutsche Vermögensberatung, mit der Bitte, das Vertragsverhältnis aufzuheben. An sich ja kein verwerfliches Anliegen.

Trotz der Erkrankung reagierte die DVAG nicht. Kein Antwortschreiben, kein Anruf, keine Mail.

Vielleicht ist das Schreiben ja abhanden gekommen, sagte sich der Mitarbeiter. Noch guten Mutes erinnerte der Mitarbeiter sodann sein Schreiben. Wieder keine Reaktion.

Anschließend erfolgte Mitte Juni eine weitere Erinnerung.

Dann erfolgte ein Anruf bei der Zentrale der DVAG. Dort versprach man einen kurzfristigen Rückruf innerhalb eines Tages.

Dieser erfolgte nicht.

Im Juli gelang es dann, mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der DVAG ein Gespräch zu führen. Dieser wich jedoch immer aus. Er verwies auf seine Anwälte, die angeblich so langsam arbeiten würden und wich einer Antwort aus – wie der besagte Aal in der Schlinge.

Statt sich um erkrankte Mitarbeiter zu kümmern, sitzt man bei der DVAG Probleme offensichtlich gerne aus und entzieht sich einer verantwortlichen Entscheidung.

Ein trauriges Kapitel…