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Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren verjähren nach § 37a WpHG in drei Jahren, nach § 823 BGB in drei Jahren ab Kenntnis.
Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach darüber zu entschieden, von wann an die Verjährung beginnen sollte. Ab Erwerb der Papiere, ab Schadenseinschlag oder ab Kenntnis?
Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2005 (Az: XI ZR 170/04) entschieden, dass mit dem Erwerb der Papiere und nicht erst zum Zeitpunkt der späteren Kursverluste die Frist zu laufen beginnt. Dies richtete sich ausschließlich auf die Beurteilung gem. §37 a WpHG.
Schließlich sei Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung sei, so der BGH, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen.Und dann müsse die kurze Verjährungsfrist gelten.
Der BGH hat sich mit diesem Grundsatz jedoch schwer getan:
In einer Entscheidung Ende 2007 (Aktenzeichen V ZR 25/07) soll die Frist für die Verjährung erst dann beginnen, wenn der Anleger den Fehler entdeckt hat (also mit Kenntnis).
Jedenfalls hatte der BGH stets entschieden, dass es keine sog. Sekundärhaftung gibt. Dieser Begriff ist eine Erfindung aus dem Anwaltshaftungsrecht und besagt, dass Anwälte innerhalb der Haftungszeit den Mandanten über den Ablauf der Verjährung aufklären müssen. Tun sie das nicht, begehen sie abermals einen Beratungsfehler am Ende der Haftungszeit … und die Verjährung beginnt ab diesem Tag von neuem.
Bei der Beratung über Wertpapiere muss der Berater also nicht über eine mögliche drohende Verjährung hinweisen.
Übrigens: In § 199 BGB heißt es, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger… Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
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„Es ist nicht leicht zu beweisen, aber es ist fast sicher so, dass die unabhängigen Vermittler, also Vermögensberater und Makler, unter Berücksichtigung aller Umstände die bessere Beratung bieten.“
„Dem AWD wird zu Unrecht häufig vorgeworfen, seine Berater verkauften provisionsgeleitet. Die Provisionen beim AWD sind aber einheitlich, so dass der einzelne Berater dort nicht belohnt wird, wenn er teure Produkte verkauft.“
Diesen Stuss hat gerade ein angeblicher Finanzwissenschaftler namens Prof. Dr. Jörg Finsinger in diesem Interview hier verzapft.
Vielleicht ist ja beim AWD tatsächlich alles anders als bei den anderen Finanzvertrieben, bei denen es Provisionstabellen gibt, und die sind dann tatsächlich unabhängig …
Selbst, wenn die Auswahl der einzelnen Partner die gleichen Provisionen generieren würde, so hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der finanzielle Umfang des Geschäfts. Vielleicht hat Finsinger auch nie von Premiumpartnern gehört, die besonders eifrige Vermittler mit Reisen, Autos und bunten Abenden belohnen, wovon die Kunden nie was erfahren werden.
„Der unabhängige Berater muss natürlich von der Provision leben und dies kann die Beratung durchaus beeinflussen.“
Also doch? Ja, wie denn nun?
Aufschluss über Finsingers Ode an die Branche ist die „Abmoderation“: Der gute Mann jobbt nämlich selber als Vermögensberater!
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Immer wieder werden die Autoren der von mir anwaltlich betreuten Website Finanzparasiten.de darauf angesprochen, dass es beim Vertrieb von Finanzprodukten („Beratung“) in den konventionellen Banken auch nicht durchweg zum Besten stehen würde. Hier wird dort wird die „Beratung“ durch Provisionen sachfremd beeinflusst.
Dem ist zuzustimmen. Vielleicht wird das Informationsangebot irgendwann mal auf die etablierten Finanzdienstleister ausgeweitet.
Allerdings weiß bei Banken der Kunde, dass der Banker parteiisch ist, während sich die „unabhängigen“ Finanzvertriebler als objektive beste Freunde aufspielen. Hier in diesem Blog interssiert uns vor allem das Verhältnis der Handelsvertreter zum „Arbeitgeber“, das nun einmal einen Handelsvertreter ungleich schlechter stellt als einen Angestellten. Letztere haben Arbeitnehmerrechte, können sich gewerkschaftlich zusammschließen, usw. Handelsvertreter haben hingegen keine Lobby.





