14 Vermögenssparpläne sind keine Schlechtberatung

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stritt ein Ehepaar mit der DVAG und einem ihrer Vermögensberater. Sie klagten auf Schadensersatz wegen falscher Beratung bzw. Ansprüchen aus einem Vergleich/Schuldanerkenntnis.

Das Ehepaar hatte eine Vielzahl von Vermögenssparplänen abgeschlossen. Dieser Umstand allein stellte für das gericht keine Schlechtberatung dar.

Der Sachverhalt konnte wie folgt ermittelt werden:

Der Vermögensberater vermittelte dem Ehepaar diverse Versicherungsverträge und empfahl darüber hinaus, die Eröffnung eines Anlagedepots bei der Deutschen Bank. Der Antrag zur Eröffnung eines solchen wurde am 10.09.2005 unterzeichnet.

In der Folgezeit von 2005 bis 2012 wurden insgesamt 14 solcher Anträge auf Eröffnung eines sogenannten Vermögenssparplans (Anlagedepots) bei der Deutschen Bank unterzeichnet.

Im November 2013 waren nach einem Schreiben der Deutschen Bank alle Zahlungen ausgesetzt worden. Der Ehemann kündigte im Februar 2014 bei der Deutschen Bank „den bestehenden monatlichen Vermögenssparplan“.

Zuvor hatten sich die Eheleute und der Vermögensberater zu einem Gespräch getroffen, in welchem das Ehepaar die Ausgabeaufschläge zu den Vermögenssparplänen offenlegte. Diese beliefen sich auf etwa 12.000,-€. In einem weiteren Gespräch schlugen die Eheleute dem Berater vor, die Sache bei einer Zahlung von 30.000,-€ auf sich beruhen zu lassen. Kurz danach übersandte der Anwalt der Eheleute, welcher bei den Gesprächen anwesend war, dem Vermögensberater eine Vereinbarung, in welcher sich der Vermögensberater verpflichten sollte an das Ehepaar 30.000,-€, sowie die Anwaltskosten zu zahlen. Unterschrieben hat er diese nicht.

Auch weitere Aufforderungen zur Zahlung eines vermeintlich vereinbarten Betrages wurden von ihm ignoriert. Daher erhoben die Eheleute Klage auf Schadensersatz.

Die Eheleute erklärten, sie hätten ein enges Vertrauensverhältnis zu ihrem Vermögensberater aufgebaut. Dieser habe entgegen ausdrücklicher Absprachen, immer dann neue Vermögenssparpläne abgeschlossen, wenn sie nur die Erhöhung der Raten gewünscht hätten. Darüber hätte er sie nicht informiert und blanko ausgefüllte Anträge verwendet.
Daher hätten sie nun eine Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung in Höhe von etwa 15.000,-€. Mindestens in Höhe von 25.000,-€ seien Ausgabeaufschläge angefallen, die der Vermögensberater als Provision erhalten hätte.

Außerdem hätte er in den Gesprächen eingeräumt „Mist gebaut“ zu haben und vorgeschlagen, eine Summe von 15.000,-€ zu zahlen, weil in dieser Höhe dem Ehepaar Ausgabeaufschläge gezahlt worden sein. Daraufhin erklärten sie, dass sie einen höheren Betrag verlangten. Er habe telefonisch zu dem Anwalt der Eheleute gesagt, er sei mit einer Zahlung in Höhe von 30.000,-€ einverstanden.

Der Vermögensberater hingegen schilderte den Sachverhalt etwas anders. Der Ehemann hätte regelmäßig die Anlageausrichtig an den aktuellen Markt anpassen wollen. Sie hätten eine Erhöhung der gesamten Sparleistung gewünscht, nicht der einzelnen Sparraten. Sie hätten ein breites Portfolio besitzen wollen. Alle Anlagen seien, auch bezüglich etwaiger Risiken, mit den Eheleuten besprochen gewesen, Blankoanträge hätte es nicht gegeben, da die Anträge immer am PC ausgefüllt werden müssten. Jedenfalls wären die Eheleute über jeden Vertragsinhalt von der Deutschen Bank mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht informiert worden.

Das Gericht wies die Forderungen des Paares ab:

1.

Zunächst entschied das Gericht, dass eine Haftung des Vermögensberaters schon daran scheitere, dass zwischen ihm  und dem Ehepaar kein Beratervertrag bestanden hatte. Vielmehr sei ein solcher mit der DVAG zustande gekommen. Dieser wäre eventuelles Verschulden des Vermögensberaters über §278 BGB zuzurechnen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sah das Gericht jedoch nicht.

Eine Aufklärungspflichtverletzung nahm das Gericht auch nicht deshalb an, weil der Vermögensberater die Eheleute nicht über seine Provisionen aufgeklärt habe. Eine Verpflichtung zu einer ungefragten Aufklärung bestehe zwischen Anleger und Anlageberater nicht, wenn der Anleger die Provision nicht direkt an den Berater zahlt und die „Kosten, aus welchen die Vertriebsprovision erbracht wird, offen gelegt werden“. Es läge regelmäßig auf der Hand dass ein Anlageberater Vertriebsprovisionen erhält.

Eine Haftung gegen den Vermögensberater wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses (§§311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) wurde ebenfalls nicht angenommen. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könne privater Kontakt nicht ausreichen, für das eigene wirtschaftliche Interesse genüge die Aussicht auf eine Provision nicht.

Für die Aussage, dass der Vermögensberater entgegen ihres Willens Verträge abgeschlossen habe, seien die Eheleute beweispflichtig. Einer solchen Pflicht wären sie beweisfällig geblieben.

Zudem wären die Ansprüche, die bis Ende des Jahres 2011 entstanden waren, verjährt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, da sich das Ehepaar spätestens dann in grob fahrlässiger Unkenntnis von den Ansprüchen befunden hätte. Sie waren zu diesem Zeitpunkt durch die Deutsche Bank offengelegt worden. Ausweislich der Anträge der Deutschen Bank sei erkennbar gewesen, dass sie ein Kundenentgelt zu zahlen hätten. Sollten sie diese Anträge nicht gelesen haben, so sei dies grob fahrlässig.

Dass die Anträge blanko unterschrieben worden waren, wie behauptet, konnte nicht bewiesen werden. Unabhängig davon, wäre auch dann erkennbar gewesen, dass eventuell Kundenentgelte anfallen könnten.

Die Klageschrift erreichte die Beklagten, DVAG und Vermögensberater, erst am 11.03.2015, sodass die Verjährung durch diese nicht gehemmt werden konnte.

2.

Ansprüche aus einem Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis wies das Gericht ebenfalls zurück.

Gegen die DVAG schieden solche Ansprüche schon von Beginn an aus, da diese nicht an etwaigen Vergleichsverhandlungen oder einem Schuldanerkenntnis beteiligt war.

Doch nach Ansicht des Gerichts war es auch auf Seiten des Vermögensberaters nicht zu einem Schuldanerkenntnis gekommen.

Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem. §781 BGB fehle es schon an der Schriftform.

Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei erforderlich, dass die Parteien ein „bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es insoweit endgültig festlegen wollen“. Da dies nicht ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre der Sachverhalt eng auszulegen. Eine Erklärung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, wie sie hier getätigt wurde, reicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Das Gericht war zwar überzeugt davon, dass der Vermögensberater ein Angebot über die Zahlung der 15.000,-€ abgegeben hatte, jedoch sei nicht zu erkennen, dass er sich auch bei Scheitern der Verhandlungen über die einvernehmliche Lösung an dieses Angebot binden wollte.

Auch ein Vergleich sei nicht anzunehmen. Das Vergleichsangebot über 15.000,-€ seitens des Vermögensberaters hatten die Eheleute abgelehnt. Das Angebot in der Besprechung über 30.000,-€ hatte der Vermögensberater nicht angenommen, jedenfalls konnte dies nicht eindeutig bewiesen werden. Er hatte sich zwar vermeintlich damit einverstanden erklärt, es ist jedoch laut Ansicht des Gerichts (und auch nach der Aussage des Vermögensberaters) davon auszugehen, dass er das Angebot nicht annehmen wollte, bevor er nicht genau wusste, in welcher Höhe Anwaltskosten hinzukommen. Mangels einer eindeutigen Annahmeerklärung scheitere damit auch der Vergleichsabschluss.

Das Urteil wurde in der zweiten Instanz bestätigt.

DVAG spaltet

Die Generali gibt ihren Vertrieb auf. Die Mitarbeiter, egal ob Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sollen in die DVAG integriert werden.

Während die Integration der Generali-Mitarbeiter anläuft und erste zarte Infoveranstaltungen in Marburg angeboten werden, ist die Branche in puncto DVAG geteilter Meinung.

Um das „für und wider“ DVAG abzuwägen, wurde extra eine Facebookgruppe gegründet. In Marburg teilte man dann auch gleich mit, man würde Facebook mitlesen und vieles sei anders, als dort dargestellt.

Die Veranstaltungen in Marburg werden professionell durchgeführt. Erfolgreich wurden ja bereits Mitarbeiter der Central und der AachenMünchener übernommen. Man verfügt also über Integrationserfahrung. Die DVAG zeigt sich in Marburg – folgt man den Berichten – von zugänglich bis aufgeschlossen.

Während dies bei einigen ankam, unterstellten andere strategisches Vorgehen.

Facebook brachte es an den Tag: Das Thema DVAG ist ein Reizthema. Es polarisiert. Manchmal könnte man denken, die User schreiben über verschiedene Unternehmen. Während einige den Umgang mit den Mitarbeitern, Personenkult, die Produktpalette bis hin zum Stromverkauf kritisieren, berichten andere von der tollen familiären Atmosphäre.

Gegensätzlicher kann eine Dikussion kaum verlaufen. Das Thema Integartion in die DVAG spaltet.

Eine kontroverse Diskussion auf emotionaler Ebene hilft bei der Frage, ob man sich vertraglich binden sollte, kaum weiter. Hier muss jeder für sich selbst entscheiden.

Allgemein lässt sich sagen: Ob man sich auf ein gutes Vertragsverhältnis einlässt, wird kaum daran zu messen sein, was ein Vertragspartner vor Vertragsschluss alles verspricht. Ein gutes Vertragsverhältnis sollte ausgewogene Rechte und Pflichten haben. Ob dies der Fall ist, erkennen viele leider erst, wenn das Vertragsverhältnis erste Risse zeigt und einem dann erst vor Augen gehalten wird, auf was man sich eingelassen hat.

Ergo musste Buchauszug leisten

Das Landgericht Düsseldorf hat am 24.04.2015 die ERGO Versicherung verurteilt, an einen vormals bei ihr tätig gewesenen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen.

Der Vermögensberater hatte einen Buchauszug mit folgenden Angaben beantragt:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Daten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

In genau diesem Umfang wurde der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Handelsvertreter einen Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB auf den Buchauszug habe und dadurch so zu stellen sei, dass er unter Vergleich mit seinen Unterlagen prüfen könne, ob die Provisionsabrechnungen richtig und vollständig seien und ihm dadurch eine vollständige Kontrolle der provisionsrelevanten Vorgänge möglich ist.

Dafür müsse der Auszug all das enthalten, was auch in die Provisionsabrechnung gehört. Darüber hinaus müsse der Auszug wiedergeben was sich im Aufstellungszeitpunkt in den Büchern des Unternehmers, einschließlich dazugehöriger Unterlagen, befindet.

Im Einzelnen habe der Unternehmer darin aufzuführen: Den „Vertragsschluss mit Namen und Anschrift der Kunden, Bestellung, Nachbestellungen, Auftragsbestätigung, überprüfbare Bezeichnung des Vertragsgegenstandes sowie dem Handelsvertreter vorgegebene tatsächlich erzielte Preise mit Angabe von Netto- und Bruttopreisen oder gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer“.

Bezüglich der einzelnen Kunden müssten außerdem gewährte Skonti, Preisnachlässe und Rabatte oder andere Sondervorteile festgehalten werden.

Außerdem würden auch Einzelheiten zum Vertrag, wie Rechnungsstellungen aber auch sonstige persönliche Abreden dazugehören.

Insbesondere Daten zur Stornierung, deren Gründe, sowie gegebenenfalls unternommene Rettungsmaßnahmen zu den Verträgen seien mit aufzuführen, ebenso in Fällen von §87a Abs. 2 HGB die „Gründe für das Feststehen der Nichtzahlung“.

Daher sei die Forderung des Beraters auch bezüglich der Stornobekämpfung begründet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung lagen unstreitig vor. Der Berater war für die ERGO als Handelsvertreter im Sinne des §84 HGB für etwa zwei Jahre tätig. Für den kompletten Zeitraum wurde ihm der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.

Der Einwand der ERGO, die Klageforderung sei durch die Formulierungen „und/oder“ zu unbestimmt, griff nicht. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass es für das Unternehmen durchaus bestimmbar, sogar offensichtlich sei, welche Angaben zu erteilen sind.

Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Ergo erteilte den Buchauszug und sandte diesen zu. Danach hatten sich die Parteien über eine Provisionszahlung geeinigt.

OLG Frankfurt: Bei Saldoanerkenntnis kein Buchauszug

In einem Berufungsurteil vom 11.02.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines ehemaligen Vermögensberaters der DVAG, welcher einen Buchauszug gefordert hatte, zurückgewiesen.

Die DVAG und der Vermögensberater hatten einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Vermögensberaters geschlossen, um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Dieser Vertrag enthielt unter anderem die Formulierung „Herr … erhält alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.“

Aus diesem Vertrag schloss das Gericht auf ein Saldoanerkenntnis des Vermögensberaters gem. §781 BGB. Die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen sei ausgeschlossen. Demnach sei auch ein Buchauszug nicht erforderlich.

Dem Vermögensberater stünden nur noch alle Abschlussprovisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte zu, nicht jedoch sogenannte Kundenbetreuungsprovisionen. Einer solchen Kundenbetreuungspflicht könne er aufgrund der Aufhebung des Vertrages gar nicht mehr nachkommen.

Das Gericht fasste unter die ausgeschlossenen Ansprüche auch die Provisionsansprüche von dynamisierten Versicherungen. Dass für diese keine Kundenbetreuung erforderlich sei, was der Handelsvertreter vortrug, träfe zwar zu, jedoch seien diese nach dem Wortlaut des Vermögensberatervertrages ausgeschlossen. Dieser enthielt nämlich unter anderem die Formulierung „alle etwaigen weiteren (…) Provisionen auch bei Summenerhöhungen“ setzen „eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ Die Formulierung hätte dem Vermögensberater nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen und er hätte daraus schließen müssen, dass auch die dynamisierten Verträge mit inbegriffen seien.

Außerdem hätte der Handelsvertreter die monatlichen Abrechnungen der DVAG nie beanstandet, sodass er das Saldoanerkenntnis nicht in Abrede stellen kann. Eine Prüfpflicht für die Abrechnungen ergebe sich ebenfalls aus dem Vermögensberatervertrag.

Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der ehemalige Vermögensberater selbst vorgetragen hatte, anteilsmäßig bereits 80-90% der Provisionen erhalten zu haben, sodass einem Schuldanerkenntnis bei noch ausstehenden Zahlungen von nur 10-20% der Provisionen keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.

Umso mehr müsse dies gelten, da ein gewisser Prozentsatz der Verträge grundsätzlich sowieso notleidend und dann storniert wird.

Somit hat der Aufhebungsvertrag nach Ansicht des Gerichts die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses und der Vermögensberater kann keine Forderungen geltend machen.

Dem unwilligen Handelsvertreter steht das Kündigungsrecht nicht zu

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln aus dem Jahre 1999 stritt ein Handelsvertreter mit seinem Arbeitgeber, der Global-Finanz-Gesellschaft.

Der Handelsvertreter wollte sich aus dem Vertragsverhältnis lösen. Die Kündigungsfrist war vertraglich auf das Ende des jeweils folgenden Jahres festgelegt. Dies war dem Vermögensberater zu lang, weshalb er außerordentlich, fristlos kündigte.

1.

Das Gericht beurteilte am 27.08.1999 die fristlose, außerordentliche Kündigung als unwirksam.

Zunächst wurde geprüft, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des §89a HGB vorlag. Dies wurde vom Gericht nicht angenommen. Ein wichtiger Grund läge nur dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Die Tatsachen seien immer nach den Gesamtumständen zu bewerten und könnten auch im Zusammenspiel einen wichtigen Grund darstellen.

Zunächst wurde angeführt, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vorfälligkeitsregelung zur Provisionsauszahlung weggefallen war. Danach sollte der Vermögensberater seine Provisionen schon vor Ablauf der Haftungszeit erhalten bzw. auf ein Konto eingezahlt bekommen. Diese Regelung wurde vom Unternehmen gestrichen.

Nach Ansicht des Gerichts konnte dies jedoch keinen wichtigen Grund darstellen. Die Regelung sei eine abweichende Regelung zu §92 Abs. 4 HGB. Wenn durch den Wegfall der Zusatzregelung nun die gesetzliche Regelung eintrete, könne dies nicht zu beanstanden sein. Dies sei nicht unzumutbar.

Das Unternehmen gehe durch die Vorfälligkeitsregelung ein gewisses wirtschaftliches Risiko ein, was dadurch gerechtfertigt werde, dass ein vertraglich an sie gebundener Handelsvertreter weiterhin provisionspflichtige Geschäfte tätigt und aus den Stornorücklagen eventuelle Ausfälle ausgeglichen werden könnten.

Der Handelsvertreter hatte vorgetragen, dass 90% seiner Geschäfte von dieser Regelung betroffen sein und daraus für ihn ein großes wirtschaftliches Problem entstehe. Auch dies konnte das Oberlandesgericht nicht überzeugen. Zum einen habe der Vermögensberater nicht im Einzelnen dargelegt, welche seiner Geschäfte von der Regelung umfasst waren. Außerdem konnte das Unternehmen darlegen, dass „umfangreiche, umsatzträchtige Geschäfte durch den Beklagten getätigt wurden, die der Vorfälligkeitsregelung nicht unterfallen“.

Dadurch konnte das Gericht überzeugt werden. Dass die wirtschaftliche Existenz des Handelsvertreters gefährdet sei, konnte nicht erkannt werden, er hatte dazu keine Zahlen genannt.

Im Übrigen, so das Gericht, habe der Vermögensberater einen großen Teil des Provisionsausfalls selbst zu vertreten. Er war nämlich zwischenzeitlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und daher praktisch für die Global-Finanz nicht mehr aktiv. Der Wechselwunsch zu dem besagten Konkurrenzunternehmen wurde schon vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung laut.

Nach Feststellung des Gerichts hatte sich der Sachverhalt so zugetragen, dass der Handelsvertreter, nachdem er feststellte, dass eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht in Frage kommt, keine Abschlüsse mehr für die Global-Finanz tätigte.

Dazu komme, dass der Handelsvertreter nicht sofort nach Änderung der Vorfälligkeitsregelung die Kündigung einreichte, sondern dies erst später tat.

Dementsprechend sei die wirtschaftliche Existenz, wenn überhaupt, nicht durch den Wegfall der Vorfälligkeitsregelung, sondern vielmehr durch das eigene Verhalten des Vermögensberaters gefährdet worden. Außerdem konnte festgestellt werden, dass der Handelsvertreter nebenbei über Einkünfte aus seiner Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen verfügte und somit kaum in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wurde. Einkommenseinbußen bei der Global-Finanz habe er „sehenden Auges“ in Kauf genommen.

Eine andere, möglicherweise als wichtiger Grund geltende Tatsache, welche angeführt worden war, war, dass der Handelsvertreter in seinem Tätigkeitsbereich beschränkt wurde. Sein Assistent wurde abgezogen und er wurde nicht mehr zu Tagungen eingeladen bzw. sogar ausgeladen.

Doch auch das hielt das Gericht für gerechtfertigt.

Als wichtiger Grund käme zwar eine Pflichtverletzung des Unternehmens aus den §§86a ff. HGB in Betracht und auch eine mangelhafte Unterstützung des Unternehmens könne im Einzelfall ausreichen, jedoch könne eine solche hier nicht vorgeworfen werden.

Zu allererst hätte der Handelsvertreter bei diesem Vorwurf das Unternehmen zunächst abmahnen müssen. Dies war nicht geschehen und wäre wohl auch ins Leere gegangen, da er sowieso nicht mehr gewillt war, für das Unternehmen zu arbeiten.

Der Global-Finanz sei es darüber hinaus nicht zumutbar, den Handelsvertreter weiterhin vollständig in die Vertriebsstruktur mit einzubinden. Der Wechselwunsch zu einem direkten Konkurrenzunternehmen war bekannt. Somit musste sich das Unternehmen, nach Ansicht des Gerichts, schützen. Dies ergebe sich aus der Offenbarungspflicht des Handelsvertreters aus §86 HGB.

Danach ist der Handelsvertreter während der Kündigungsfrist verpflichtet, dem Unternehmen mitzuteilen, dass er die Absicht hat nach Vertragsbeendigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Das Unternehmen könne dann den Einsatz dessen bis zum Vertragsende so gestalten, dass seine Vortätigkeit für das Konkurrenzunternehmen einen möglichst geringen Nutzen hat.

Hier war der Handelsvertreter dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen, vielmehr war er sogar ausgebrochen und hat trotz bestehenden Vertragsverhältnisses für das Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

Der Einwand des Vermögensberaters er hätte doch sein Agenturbüro weiter betrieben, konnte nicht überzeugen. Das Gericht ging hier davon aus, dass er das Büro nur aus formellen Zwecken aufrechterhalten hätte und eventuell sogar für Konkurrenztätigkeiten genutzt hatte.

Daher stellte das Gericht fest, dass es dem Unternehmen gar nicht zumutbar gewesen wäre, den Handelsvertreter weiterhin in die Struktur mit einzugliedern. Es hätte eine Gefahr der Weitergabe von Insiderwissen bestanden.

Einen wichtigen Grund zur Kündigung konnte das Verhalten des Unternehmens daher nicht darstellen.

Die gerügte Unwirksamkeit der Kündigungsklausel aus dem Handelsvertretervertrag wegen eines Verstoßes gegen §9 AGBG stellte das Gericht nicht fest.

Eine Kündigungsregelung könne nur dann als unangemessen angesehen werden, wenn sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteilige. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn sie unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung wäre, von der sie abweicht.

Nach §89 Abs. 2 HGB kann grundsätzlich eine Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung könne zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Frist für den Unternehmer kürzer ist als für den Handelsvertreter, was hier jedoch nicht der Fall war.

Eine darüber hinausgehende unangemessene Benachteiligung der Interessen einer Partei sah das Gericht hier nicht.

Vielmehr könne eine lange Vertragsdauer für beide Parteien auch günstig sein.

Der Handelsvertreter hätte eine gesicherte Position und könne langfristig planen. Die bloße Einschränkung eines kurzfristigen Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen sei nicht unangemessen. Eine Knebelung könne darin nicht gesehen werden.

Im Übrigen hätte der Vermögensberater bei vertragstreuem Verhalten, wenn er weiterhin Abschlüsse getätigt hätte, bis zum Vertragsende Provisionen erhalten und wäre nicht wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen.

Er hätte seine Kündigung durchaus so aussprechen können, dass er die wirtschaftlichen Folgen hätte kalkulieren und die Belastungen minimieren können.

Seine Probleme, so das harte Urteil des Gerichts, resultierten daher nur aus seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten.

2.

Dementsprechend sprach das Gericht dem Unternehmen wegen Vertragsverletzung seitens des Vermögensberaters aus §§90, 90a HGB einen Unterlassungsanspruch zu.

Er habe es zu unterlassen, während der Vertragsdauer für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.

Dies folge aus §90 HGB, welcher regelt, dass der Handelsvertreter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des alten Vertragspartners nach Vertragsende nicht verwerten dürfe. Erst Recht sei es dann verboten, dies zu tun, während der Vertrag noch läuft.

Außerdem ergebe sich aus §90a HGB, dass Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Vertragsbeendigung möglich sind. Daraus folgt, dass ein solches für die Vertragsdauer ohnehin gelten muss.

Diese Pflichten hatte der Handelsvertreter, laut Oberlandesgericht Köln, schuldhaft verletzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er bei der Konkurrenzfirma keine Abschlüsse getätigt hat, sondern nur als Leiter von Service und Vertrieb tätig war. Hier gehe es um eine generelle Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen.

Insoweit könne die Global-Finanz die strafbewehrte Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen.

3.

Zudem habe sie einen Schadensersatzanspruch für den Schaden, welcher sowohl durch die Konkurrenztätigkeit als auch durch das Einstellen der Tätigkeit für die Global-Finanz entstanden ist.

4.

Um diesen Schaden beziffern zu können, wurde dem Unternehmen darüber hinaus ein Auskunftsanspruch gegen den Handelsvertreter zugesprochen. Er müsse zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs Auskünfte darüber erteilen, die es ermöglichen eine Schadensaufstellung zu erstellen. Dazu gehören, dem Klageantrag des Unternehmens entsprechend, Auskünfte über die Geschäfte, welche er im Vertragszeitraum für das Konkurrenzunternehmen vermittelt hat, insbesondere Vertragstyp; Abschlusssumme; provisionspflichtige Summe; Laufzeit; Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, so z.B. Name des Kunden oder Vertragsnummer.