AachenMünchner und DVAG

Während gestern das Urteil des OLG Karlsruhe die Runde machte, blieb die Frage offen, welchen Zweck es hat, die AachenMünchener zu verklagen, wenn man hätte auch Ansprüche gegen den Vertrieb (hier die DVAG) und gegen den Vermögensberater hätte geltend machen können. Dass isoliert nur gegen den Berater vorgegangen wird, ist selten. Schließlich dürfte er das wirtschaftlich schwächste Glied in der Kette sein.

Ob die Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG für das nicht veröffentlichte Urteil maßgeblich war, kann nur vermutet werden. Dann wäre es für andere Vertriebe kaum anwendbar.

Ein anderes OLG beschäftigt sich aktuell intensiv mit der Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG. Hier geht um spannende Fragen des Versorgungswerkes und darum, ob sich der eine Entscheidungen des anderen zurechnen lassen muss. Hier geht es tatsächlich um die Frage der Nähe zwischen beiden und die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Wir informieren, sobald es da ist.

Nicht der Vermögensberater, nicht die DVAG, sondern die AachenMünchner soll zahlen

Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.

Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.

Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.

Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.

Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.

Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“  (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).

Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt,  ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.

Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.

Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?

Dank Mifid 2: Finanzanlagenvermittler bald zur telefonischen Aufzeichung verpflichtet

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO).

Am 3. Januar 2018 tritt die EU-Richtlinie Mifid 2 in Kraft. Sie bringt böse Überraschungen für freie Finanzanlagenvermittler. Neudeutsch gibt es bald die Taping-Pflicht. Gemeint ist die Aufzeichnungspflicht zu Kundenorders am Telefon. Sie soll, so wird gemunkelt, auch für den freien Finanzanlagenvermittler kommen.

Anschlag auf die Rechtsprechung

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hat manchmal illustre Formen. Darüber wurde hier im Blog des öfteren berichtet.

Vielleicht hätte SPD-Chef Schulz manch Urteil als Anschlag auf die Rechtsprechung gewertet, wie es auch die Mandantschaft tat. Eine bloß uneinheitliche Rechtsprechung dazu zu zählen, ist aber sicher übertrieben.. Auch wenn die Mandantschaft bei einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt diese deutlichen Worte fand. Dabei ging es um die Verjährung des Buchauszuges, der den Gerichten immer wieder Probleme und Kopfzerbrechen bereitet.

Das Gesetz gibt darüber nicht viel her. Die Rechtsprechung verhält sich bedeckt bis widersprüchig.

Ein oftmals formelhaft gewählter Buchauszug findet in der Rechtsprechung immer wieder Anklang. In dieser Form wurde dieser auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main und von anderen Oberlandesgerichten abgesegnet. Sogar der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Form anfreunden können. Hier im Handelsvertreter-BLOG wurde er oft zitiert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun einen solchen Buchauszug zurückgewiesen. Eine ehemalige Vermögensberaterin hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, in der zweiten nicht mehr. Sie wünschte einen Buchauszug für den Zeitraum 2006 bis 2012, aus dem sich systematisch und geordnet die von der Klägerin vermittelten Geschäfte ergeben. Sie schied im Jahre 2006 aus. Die Klage wurde im Jahre 2010 erhoben. Zu spät käme dann die Klage auf den Buchauszug, zumal die dreijährige Verjährungsfrist, bezogen auf das Vertragsende, vorbei seien. Dass die Verträge oft eine Haftungszeit von sechs Jahren haben, und Provisionen erst im Jahre 2011 verdient sein könnten, wollte das Gericht nicht gelten lassen.

Auch Allianz-Lebensversicherungsverträge von 1994 bis 2007 von falschen Belehrungen betroffen

Auch Lebensversicherungen der Allianz Lebensversicherungs-AG aus den Jahren 1994 bis 2007 sind von der Rechtsprechnung betroffen. Denn auch sie machen eventuell von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen Gebrauch. Auch wenn die Allianz Lebensversicherungs-AG eine der größten Lebensversicherer Deutschlands ist, soll es bei ca. 60 % der verwendeten Widerspruchsbelehrungen zu Fehlern gekommen sein. So wird geschätzt.

Wenn der Kunde nicht ausreichend oder sogar fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, hat er noch heute die Möglichkeit, den Vertrag wirksam zu widersprechen. Dies würde mitunter zu hohen Rückzahlungen führen.

Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch der Lebensversicherung ist, dass Fehler in der Widerspruchsbelehrung des Vertrags zu sehen sind. Die Allianz Lebensversicherungs-AG hat z.B. teilweise in den Verträgen der Jahre 1994 bis 2007 unvollständige Angaben bei den fristauslösenden Unterlagen gemacht. Bei den Formvorschriften handelt sich um die Versicherungsbedingungen, die allg. Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie den Versicherungsschein. Hier mangelt es manchmal in der Widerspruchsbelehrung, wenn eine ordnungsgemäße Aufzählung der Unterlagen fehlt. Kunden können dann nicht erkennen, ob noch Unterlagen fehlen.

Ein anderer Fehler könnte darin bestehen, dass die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben wurde. Gem. Urteil des BGH vom 27. April 2016 unter dem Az. IV ZR 486/14 muss eine Widerspruchsbelehrung sich durch Schriftart, Schriftgröße, Fettschrift oder eine entsprechende Umrahmung vom restlichen Schriftsatz abheben. Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendeten Verträge sind früher oft ohne Hervorhebung in die vertraglichen Textpassagen eingegliedert worden. Der Versicherungsnehmer wird dann nicht odrnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert.

Rückzahlungsansprüche sind nach nach erfolgtem Widerspruch teilweise erheblich. Die konkreten Folgen hatte gerade der BGH umschrieben, als es um den Widerspruch der Klausel der AachenMünchner Lebensversicherung AG ging. Jedenfalls wird der für die Vertragszeit genossene Versicherungsschutz nicht erstattet.

Der Widerspruch zahlt sich in der Regel mehr aus, als ein Rückkauf oder die Kündigung des Vertrages.