Ab heute Nettotaraife

Der Name ist Programm. Gonetto GmbH hat ausschließlich Nettotarife.

Die gonetto GmbH ist als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO registriert. Angebote von 70 Versicherungen und  über 3.000 Tarifen in der Sachversicherung soll es geben.

Gonetto empfiehlt im Tarifvergleich Produkte im SV-Bereich. Wer weitere Beratung wünscht, erhält Kontaktdaten zu Honorarberatern, die dann gesondert bezahlt werden müssen.

Wenn ein 38 Jahre alter Münsteraner mit einer Wohnfläche von 100qm eine Hausratsversicherung wünscht, bezahlt er auf den ersten Blick im Schnitt bei einer Versicherungssumme von 65.000 € bei Syncro24 einen Nettobeitrag von 40,17 € im Jahr, bei der Medien-Versicherung von 53 €.

Bei Check24 zahlt derselbe Münsteraner im günstigsten Angebot 53,60 € , ebenfalls bei der Medien-Versicherung. Ein günstigeres Angebot wurde nicht ersichtlich.

Eigentlich hatte man mit einem anderen Ergebnis gerechnet…..

Am Ende erfolgt die Ernüchterung. Gonetto erklärt sein Prinzip: „Lediglich 1€ gonetto-Gebühr – pauschal pro Monat & Vertrag. Der Rest ist geschenkt!“ heißt es. Damit würde unser Münsteraner 12 € jährlich mehr zahlen ; zwar kein Honorar, dafür aber eine Gebühr.

Ob die Tarife vergleichbar sind, habe ich nicht geprüft. Es handelt sich nur um das, was die Rechner nach der Eingabe der groben Parameter hergeben.

Auf Flaute folgt Urkundenfälschung

Die Goldgräberzeit in der Versicherungsbranche ist schon lange zu Ende. Lebensversicherungen, die früher für ein einträgliches Einkommen gesorgt haben, lassen sich kaum noch vermitteln.

Vielleicht ist das der Grund, warum der eine oder andere Vermittler zu Mogeleien neigt. Betroffen sind Mitarbeiter vieler Vertriebe gleichermaßen. Aktuell laufen verschiedene Verfahren gegen einige wenige Mitarbeiter von OVB und DVAG. Die Verfahren sind regional nicht beschränkt, und sicher auch nicht auf bestimmte Vertriebe beschränkt.

Die Masche ist ähnlich. Die Versicherungsvertreter unterhalten oft lange und gute Beziehungen zu Kunden. Man möchte diesen Kunden neue Produkte vermitteln und berät dahingehend. Während früher auf die Beratung zumeist die Unterschrift erfolgte,  zaudern jetzt viele Kunden. Sie haben sich oft informiert, sind misstrauisch gegenüber den Produkten, den Versicherern oder Vertrieben.

Gerade in der letzten Zeit halfen einige dem Glück auf die Sprünge, in dem Unterschriften der Kunden gefälscht wurden.

Da regelmäßig unterstellt wird, dass so etwas passiert, um Provisionen zu kassieren, erfüllt dies nicht nur den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern auch den des vollendeten Betruges. Und weil der Berater dann noch gewerbsmäßig handelt, liegt zuweilen ein gewerbsmäßiger Betrug vor.

Es droht eine Haftstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, und ein langes Berufsverbot.

Die Staatsanwaltschaften gehen damit unterschiedlich um. Wenn der Kunde tatsächlich den Vertrag akzeptiert und Beiträge zahlt, kann man Glück haben und das Verfahren wird eingestellt. So geschah es kürzlich in einem bayerischen Verfahren.

In einem Verfahren im beschaulichen Rheinland-Pfalz gab es eine Haftstrafe, und die Auflage einer Geldzahlung, gleichzeitig mit einem dreijährigen Berufsverbot. Die Haft wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Richterin konnte sich in der Urteilsbegründung einige scharfe Worte nicht verkneifen. Sie kritisierte das System der Vermittlung, die Abhängigkeit der Vermittler von den Vertrieben. Sie fand es jedoch auch äußerst unmoralisch, wie der Vermittler vorging. Sie warf ihm vor, er habe immer die gleichen Vorgehensweisen gehabt. Er habe zu den Kunden eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut und diesen dann anschließend Versicherungen angedreht.

Letzteres für sich genommen ist gottseidank nicht strafbar, sonst würde manch ein Berater, auch ohne eine Urkunde gefälscht zu haben, nicht mehr gut schlafen können.

Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich

Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, dass gewisse Versicherungsklauseln der AachenMünchener in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung unwirksam sind.

Die AachenMünchener wehrte sich gegen diese Entscheidungen im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Am 23.05.2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die Kläger hatten sich für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn 01.08.1999 bzw. 01.11.2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 01.11.2003) entschlossen. In dem Begleitschreiben war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese wurde von den Fachgerichten für unvollständig und fehlerhaft erachtet.

Die Kläger widersprachen im Februar 2010 und September 2013 dem Vertragsschluss gem. § 5 a) VVG a.F. und nahmen die AachenMünchener auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Anspruch, nachdem der Rückkaufswert bereits erstattet wurde.

Gestritten wurde darüber, ob die Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt hat. Während das Landgericht die Klagen abwies, hatte das Oberlandesgericht die AachenMünchener zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte beide  Urteile dahingehend ab, dass in beiden Verfahren Abzüge vorgenommen wurden.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auch, dass die Kläger nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.

Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar vorgesehen, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst später erklärten Widersprüche seien jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig erfolgt. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C – 209/12), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 07.05.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 entschieden hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden deshalb abgelehnt, weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Durchsetzung scheitere auch deshalb, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Fast allen geht es besser

Beinahe alle Finanzvertriebe verzeichneten 2016 einen Umsatzzuwachs. Dies hat jetzt cash.online in der neuen Rangliste veröffentlicht.

Die DVAG, der mit Abstand größter Vertrieb, hat in Bezug auf die prozentuale Entwicklung allerdings nicht die Nase vorn. Scala Holding erzielte gar ein Plus von 45,9 %.

Von den „Großen“ legten einige immerhin im zweistelligen Bereich zu, z.B. MLP AG und Swiss Life Deutschland. Um die 10 % Zuwachs lagen Dr. Klein und Co AG und die Telis Finanz AG. Bescheidener fiel der pozentuale Zuwachs bei der DVAG und der OVB von etwa 4 bzw. 3 Prozent aus.

Mein Verfahren geht vor

Man wundert sich manchmal über den gerichtlichen Alltag. Ob nun zwei erstaunliche Dinge auf den Vorurlaubsstress zurückzuführen sind, ist allerdings nicht gerichtsbekannt.

Eine Richterin aus dem beschaulichen Limburg führt eine große Zeugenvernehmung durch. Bei einer Neuterminierung hatte sie einen Gerichtstermin für einen Tag anberaumt, als bereits ein anderer Gerichtstermin seit lamger Zeit feststand. Der Anwalt wie darauf hin, dass er nicht auf zwei Hochzeiten tanzen könne. Dann müsse der andere termin eben ausfallen, schließlich gehe ihr Verfahren vor, so die Antwort des Gerichts.

In einem anderen Verfahren vor einem schwarzwälder Amtsgerichtle wurde innerhalb von drei Tagen terminiert, einschließlich der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Klägers, eines Zeugen und des Anwaltes. Alle drei kommen allerdings aus Münster, etwa 500 km entfernt. Dass das nicht innerhalb von drei Tagen klappen kann, liegt auf der Hand.

Als Anwalt hat man viel mit unnötigen organisiatorischen Dingen zu tun, die bei etwas gerichtlicher Weitsicht vermeidbar wären.