Auch Allianz-Lebensversicherungsverträge von 1994 bis 2007 von falschen Belehrungen betroffen

Auch Lebensversicherungen der Allianz Lebensversicherungs-AG aus den Jahren 1994 bis 2007 sind von der Rechtsprechnung betroffen. Denn auch sie machen eventuell von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen Gebrauch. Auch wenn die Allianz Lebensversicherungs-AG eine der größten Lebensversicherer Deutschlands ist, soll es bei ca. 60 % der verwendeten Widerspruchsbelehrungen zu Fehlern gekommen sein. So wird geschätzt.

Wenn der Kunde nicht ausreichend oder sogar fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, hat er noch heute die Möglichkeit, den Vertrag wirksam zu widersprechen. Dies würde mitunter zu hohen Rückzahlungen führen.

Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch der Lebensversicherung ist, dass Fehler in der Widerspruchsbelehrung des Vertrags zu sehen sind. Die Allianz Lebensversicherungs-AG hat z.B. teilweise in den Verträgen der Jahre 1994 bis 2007 unvollständige Angaben bei den fristauslösenden Unterlagen gemacht. Bei den Formvorschriften handelt sich um die Versicherungsbedingungen, die allg. Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie den Versicherungsschein. Hier mangelt es manchmal in der Widerspruchsbelehrung, wenn eine ordnungsgemäße Aufzählung der Unterlagen fehlt. Kunden können dann nicht erkennen, ob noch Unterlagen fehlen.

Ein anderer Fehler könnte darin bestehen, dass die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben wurde. Gem. Urteil des BGH vom 27. April 2016 unter dem Az. IV ZR 486/14 muss eine Widerspruchsbelehrung sich durch Schriftart, Schriftgröße, Fettschrift oder eine entsprechende Umrahmung vom restlichen Schriftsatz abheben. Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendeten Verträge sind früher oft ohne Hervorhebung in die vertraglichen Textpassagen eingegliedert worden. Der Versicherungsnehmer wird dann nicht odrnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert.

Rückzahlungsansprüche sind nach nach erfolgtem Widerspruch teilweise erheblich. Die konkreten Folgen hatte gerade der BGH umschrieben, als es um den Widerspruch der Klausel der AachenMünchner Lebensversicherung AG ging. Jedenfalls wird der für die Vertragszeit genossene Versicherungsschutz nicht erstattet.

Der Widerspruch zahlt sich in der Regel mehr aus, als ein Rückkauf oder die Kündigung des Vertrages.

Rückabwicklung alter Lebensversicherungen

Auch alte Lebensversicherungen können teilweise noch rückabgewickelt werden. Dies betrifft z.T. Policen aus den Jahren 1994 bis 2007.

Insgesamt dürften 40 % aller Lebensversicherungsverträge aus diesem Zeitraum falsch sein, wird geschätzt. Der Bundesgerichtshof entschied mehrfach, dass auch nachträglich noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Ein Kunde z.B., über den der BGH entschied, hatte etwa 10.800,00 € Prämien bei der AachenMünchener Lebensversicherung eingezahlt. Dafür hatte er nur 8.600,00 € zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber unter dem Aktenzeichen IV ZR 384/14 zu entscheiden. Der Kunde hatte im Nachhinein widerrufen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar gesagt, dass sich der Versicherte während der Zeit den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, jedoch nicht die Abschluss- und Versicherungskosten. Insofern gab diese Entscheidung Aufschluss über Rückabwicklungsansprüche, die mitunter noch heute noch geltend gemacht werden können.

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes soll für alle Lebensversicherungen gelten, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policen-Modell zustende gekommen sind.

Der Verlust in dem vom BGH ausgeurteilten Fall entstand bei den Einzahlungen dadurch, dass der Versicherer die kassierte Abschlussprovision, die angefallenen Verwaltungskosten und Zinsgewinne von den eingezahlten Prämien abgezogen hatte. Dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das Geld müsse in großen Teilen dem Kunden zufließen.

Ehrenvorsitzender des Beirates der DVAG verstorben

Während Marschmeyer politische Kontakte zu Ex-Kanzler Gerhard Schröder und Ex-Bundespräsident Christian Wulff unterhielt, also eher niedersächsisch orientiert war, bestand zwischen dem Gründer der DVAG, Reinfried Pohl, und dem Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl ebenfalls eine freundschaftliche Beziehung.

Helmut Kohl verstarb am 16.6.2017. Er war zuletzt Ehrenvorsitzender des Beirates der DVAG.

Horst Teltschik saß früher auch im Beirat der DVAG. Von 1983 bis 1990 arbeitete Teltschik als Vizekanzleramtschef unter Helmut Kohl und galt als einer der engsten Mitarbeiter. Er gab jetzt im Deutschlandfunk ein Interview zum Anlass des Todes Kohl und erzählte u.a., dass Kohl immer an die Einheit glaubte. Er war der Kanzler der Einheit.  Wer gehofft hat, mehr über die damalige Spendenaffaire zu erfahren, die Kohl zu Fall brachte, wird enttäuscht. Das Geheimnis, wer der oder die Spender waren, enthüllte Kohl nie. Er habe den Spendern ein Ehrenwort gegeben, die Namen nicht preiszugeben.

Nach dem Ausscheiden aus der Politik und nach der verlorenen Bundestagswahl 1998 hatte er bei der DVAG eine „neue Aufgabe übernommen“, wie es das Handelsblatt schreibt. Er wurde im Jahre 2000 Beiratsvorsitzender bei der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG). Zuvor war Kohl im Aufsichtsrat der Generali Deutschland Holding.

Ausgleichsanspruch auch, wenn Handelsvertreter kündigt?

Wenn der Handelsvertreter kündigt, bekommt er regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Unternehmer zur Kündigung Anlass gibt.

Dieser „Anlass“ bedeutet nicht, dass sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen muss. Es genügt evtl. schon ein „kleinerer“ Anlass.

Der BGH entschied am 30.6.1969 unter dem Az. VII ZR 70/67:

„Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur – ordentlichen – Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.“

Rechtswidrige Maklerklauseln

Das Landgericht Leipzig hat am 16.12 2016 insgesamt 12 Klauseln in einer Maklervollmacht für unwirksam erklärt.  Um das Urteil zu verstehen, ist zunächst ein Blick in §§ 307 ff BGB nötig, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich geregelt sind, aber auch spezielles Wissen über die Arbeitsweisen eines Maklers erforderlich. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Klauseln, die vom Gericht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff BGB für unwirksam erklärt wurden.

  1. „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
  2. „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen. „
  3. „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen z.B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.“
  4. „Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von € 85,00 netto vergütet.“
  5. „Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe € 19,90 netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.“
  6. „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
  7. „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“
  8. „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschuldendes Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“
  9. „Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
  10. „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“
  11. „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“
  12. „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“

Ob das Urteil unter dem Az. 08 0 321/16 rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt.