Maschmeyer

Carsten Maschmeyer kehrt bekanntlich auf die Bühne der Finanzdienstleistung zurück. Hier ein paar Eckdaten laut Wikipedia:

Geboren wurde Carsten Maschmeyer 1959.

Während des Studiums areitete er im Vertrieb der OVB Vermögensberatung AG.

1987 stieg er aus der OVB aus und kaufte sich mit 900.000,00 DM beim Konkurrenten AWD ein. AWD verkaufte neben den üblichen Versicherungen und Geldanlagen auch riskantere Produkte, wie z.B. geschlossene Fonds.

1998 finanzierte Maschmeyer eine Wahlkampagne der SPD mit dem Slogan: „Der nächste Kanzler muss ein Niedersachse sein“. Gerhard Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler.

Der AWD wurde von einigen Anlegern verklagt und geriet damit in den Fokus der Presse.

Im Jahr 2007 wurde der AWD dann an den Versicherer SwissLife verkauft. Familie Maschmeyer veräußerte seinen 30- prozentigen Anteil an Swiss Life. Carsten Maschmeyer scheidet aus dem AWD im Jahr 2009 aus dem Vorstand  aus.

Im August 2008 verkaufte Maschmeyer der Swiss Life ein Aktienpaket von 26,75 Prozent Anteil an der AWD-Konkurrentin MLP AG.

Im Jahr 2010 gründete er zusammen mit Bert Rürup die Maschmeyer-Rürop AG. Bert Rürup ist SPD-Mitglied, referierte häufig als Referent bei Versicherungen und Finanzdienstleistern und hatte von 2002 bis 2003 den Vorsitz der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkommen inne. Nach ihm wurde die Rürup-Rente benannt.

Im Jahr 2011 gibt Maschmeyer seinen Posten als Verwaltungsrat beim AWD auf.

Im selben Jahr geriet Maschmeyer abermals in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit, weil er dem damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff ein Quartier in seiner Ferienanlage auf Mallorca kurz nach dessen Wahl anbot.

Im Jahr 2012 veröffentlichte Maschmeyer das Buch „Selfmade-Erfolgreich leben“.

Maschmeyer ist darüber hinaus mit einer vielfach unternehmerisch aktiv.

Im Jahr 2015 wurden Klagen gegen den AWD auf Falschberatung vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klagen ab mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt.

Im Januar 2016 tritt Carsten Maschmeyer in der Höhle der Löwen als Investor auf. Im Februar 2016 stellt er sein Buch „Die Millionärsformel“ vor.

Das Comeback des Carsten Maschmeyer

10 Jahre ist es her, dass Carsten Maschmeyer seine Anteile am AWD an Swiss Life verkaufte. AWD wurde nachher in Swiss Life Select umbenannt.

10 Jahre ist Maschmeyer der Finanzdienstleistung fern geblieben. Zwischendurch wurde er „Löwe in der Höhle“. Nun kehrt er in seine alte berufliche Heimat zurück.

„Für die Zukunft kündigte Maschmeyer an, vor allem in Neugründungen aus der Finanz- und Versicherungsbranche investieren zu wollen“, schreibt das Handelsblatt.

Maschmeyer ist ein Löwe in der Branche der Finanzdienstleistung. Er baute den seinerzeit zweitgrößten deutschen Finanzvertrieb AWD auf und wurde zum Milliardär.

AWD kam in die öffentliche Kritik und bußte seinen zweiten Platz ein in der von cash.online herausgegebenen Hitliste der Allfinanzvertriebe.

Größter deutscher Finanzvertrieb ist – nach wie vor – die DVAG. Zwischen DVAG und Swiss Life Select gibt es viele Parallelen, aber auch erhebliche grundsätzliche Unterschiede.

Geld, Gold, ein sorgenfreies Leben

Geld, Gold, ein sorgenfreies Leben versprach so in etwa ein Makler eines Finanzdienstleistungsunternehmens seinem Kunden.  Gold Professionell sollte eine Rendite von 3,5 % bringen, täglich verfügbar und absolut sicher sein. Die Einlage verschwand – nicht im Goldtopf – sondern in den Taschen des Handelsvertreters, sowie weitere mehr als 100.000 €, schreibt OVB online über ein aktuelles Strafverfahren vor dem Landgericht Traunstein.

Und wieder uneinheitlich

Kürzlich entschied ein Gericht, dass einRechtsstreit zwischen DVAG und einem Vermögensberater vor dem Arbeitsgericht auszutragen wäre. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und wird es auch nicht, zumindest nicht mit dieser Begründung.

Das Gericht meinte nämlich, der Vermögensberatervertrag (vor 2017) würde den Vermögensberatern verbieten, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb sei er Einfirmenvertreter. Diese Begründung widerspricht der üblichen Rechtsprechung, ist mithin wieder „uneinheitlich“. Dass bereits der BGH vor einigen Jahren im Grundsatz entschieden hatte, dass aus diesem Grunde die Einfirmeneigenschaft nicht zu begründen wäre,  übersah das Gericht. Der Vermögensberater darf nach dem Vertrag nämlich doch anderweitig tätig sein, wenn er es denn der DVAG anzeige. So sah es eben auch der BGH.

Ein anderer Ansatz bringt jedoch neuen Schwung in die Frage, ob nicht doch eine Einfirmeneigenschaft vorliegt. Der BGH sagte in bereits mehrmals, dass jemand, der hauptberuflich tätig werden müsse, gar keine Möglichkeit mehr hätte, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Ein Vertrag, wonach ein Handelsvertreter hauptberuflich tätig sein müsse, verbiete damit gleichermaßen die Ausübung einer anderen Nebentätigkeit. Ein hauptberuflich tätiger Handelsvertreter ist danach jedenfalls auch ein Einfirmenvertreter.

Dies sah auch das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung so. Dort wurde der Vermögensberater zum Hauptberufler erklärt. Mit dieser Auffassung bekommt die Frage, ob ein Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zum Arbeitsgericht gehen könnte, wieder frischen Wind.

Die (Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Des Öfteren wurde hier bereits über die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, genauer gesagt die Uneinheitlichkeit, gesprochen.

Die Rechtsprechung ist in vielen Fällen nicht einmal in ein und demselben Gericht einheitlich. Selbst beim Oberlandesgericht, der zweithöchsten Instanz unter dem Bundesgerichtshof, und selbst dort im selben Hause, ist man sich bei Grundsatzfragen „uneinig“.

Dabei ist es das erklärte Ziel in der Gesetzgebung, die Rechtsprechungen einheitlich gestalten zu wollen. Nur diese sorgt für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Das Landgericht Stuttgart beschäftigt sich im Augenblick in mehreren Verfahren mit der Frage, ob es bei einem Rechtsstreit der OVB gegen ehemalige Handelsvertreter zuständig ist.

Auf die Problematik der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Handelsvertreterangelegenheiten wurde hier schon des Öfteren berichtet.

Kurz gesagt: Wenn ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten weniger als 1.000,00 € Provisionen im Durchschnitt verdient hat und wenn er ein sog. Einfirmenvertreter ist (d.h., er darf nur für ein Unternehmen arbeiten), ist das Arbeitsgericht zuständig.

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, tendierte in einem Verfahren zunächst dazu, den OVB-Mitarbeiter als freien Handelsvertreter zu qualifizieren, nunmehr jedoch dazu, diesen als Einfirmenvertreter anzusehen. In einem anderen Verfahren entschied das Landgericht Stuttgart kurzerhand, die Akte müsse nicht vom Landgericht Stuttgart, sondern vom Landgericht Köln bearbeitet werden. In Köln ist die OVB ansässig. Es gibt im Vertrag eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung. Das Landgericht Stuttgart hielt diese für maßgeblich.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass das eine Verfahren direkt vor dem Landgericht Stuttgart, das andere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, das nächste vor dem Arbeitsgericht Köln und das weitere vor dem Landgericht Köln entschieden werden muss.