Die (Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Des Öfteren wurde hier bereits über die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, genauer gesagt die Uneinheitlichkeit, gesprochen.

Die Rechtsprechung ist in vielen Fällen nicht einmal in ein und demselben Gericht einheitlich. Selbst beim Oberlandesgericht, der zweithöchsten Instanz unter dem Bundesgerichtshof, und selbst dort im selben Hause, ist man sich bei Grundsatzfragen „uneinig“.

Dabei ist es das erklärte Ziel in der Gesetzgebung, die Rechtsprechungen einheitlich gestalten zu wollen. Nur diese sorgt für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Das Landgericht Stuttgart beschäftigt sich im Augenblick in mehreren Verfahren mit der Frage, ob es bei einem Rechtsstreit der OVB gegen ehemalige Handelsvertreter zuständig ist.

Auf die Problematik der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Handelsvertreterangelegenheiten wurde hier schon des Öfteren berichtet.

Kurz gesagt: Wenn ein Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten weniger als 1.000,00 € Provisionen im Durchschnitt verdient hat und wenn er ein sog. Einfirmenvertreter ist (d.h., er darf nur für ein Unternehmen arbeiten), ist das Arbeitsgericht zuständig.

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, tendierte in einem Verfahren zunächst dazu, den OVB-Mitarbeiter als freien Handelsvertreter zu qualifizieren, nunmehr jedoch dazu, diesen als Einfirmenvertreter anzusehen. In einem anderen Verfahren entschied das Landgericht Stuttgart kurzerhand, die Akte müsse nicht vom Landgericht Stuttgart, sondern vom Landgericht Köln bearbeitet werden. In Köln ist die OVB ansässig. Es gibt im Vertrag eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung. Das Landgericht Stuttgart hielt diese für maßgeblich.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass das eine Verfahren direkt vor dem Landgericht Stuttgart, das andere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, das nächste vor dem Arbeitsgericht Köln und das weitere vor dem Landgericht Köln entschieden werden muss.

Verbot von Abschlusscourtagen?

Versicherungsvermittlern sollen in Zukunft nur noch 18 Promille für die Vermittlung einer Lebensversicherung erhalten? Oder sollen Provisionen ganz gestrichen werden?

Den Provisionsteufel an die Wand, bzw. „online“ gemalt, hat Pfefferminzia.de, wenn dort die Unternehmensberatung Zeb die Konsequenzen einer Kürzung der Provisionen im LV-Bereich beschreibt.

Die Verbraucherzentrale drängt auf das Provisionsverbot, nach englischen Beispiel, stößt damit aber hier auf große Widerstände. Dass tatsächlich Provisionen auch in Zukunft mehr gedeckelt werden, dürfte jedoch wahrscheinlich sein. Doch auch ohne gesetzliche Regelung hat es praktisch schon weite Einschränkungen gegeben.

Wie sich eine 18-Promille-Regelung in der vertrieblichen Praxis umsetzen lässt, ist unklar. Soll denn der Vertrieb einschließlich des dort tätigen Versicherungsvertreters insgesamt nur 18 Promille erhalten sollen? Dies wäre allerdings ein tiefer Einschnitt.

Beispielsweise haben Vermögensberater der DVAG bis zum Jahre 2007  für die Vermittlung einer Lebensversicherung teilweise bis 24 Promille, ab 2008 (ab Änderung der VVG) bis zu 22 Promille im Mittel erhalten. Im Mittel deshalb, weil die tatsächliche Höhe von der Strukturhöhe abhängig ist. Ein Direktionsleiter beispielsweise würde 140 % erhalten. Andere größere Vertriebe zahlen ähnliche Sätze, die jeweils auch von der Strukturhöhe abhängig sind. Auch die anderen Vertriebe haben ihre Provisionen nach den gesetzlichen Änderungen bereits angepasst. Als Einsteiger erhält man aktuell (2017) bei der OVB z.B. für die Vermittlung einer klass. Riesterrente 2,15 Promille, in der höchsten Stufe 30 Promille.

Eine feste Grenze von max. 18 Promille, sowohl als Provision für den Vertrieb als auch für den Vermittler insgesamt, würde dieses Gefüge stark durcheinander wirbeln. Wenn die Regelung nur für den Vermittler gelten soll, nicht für den Vertrieb, dürften die Auswirkungen für den Versicherungsvertreter im Vertrieb gering sein.

Früh über die Zuständigkeit entscheiden

Das Landgericht Stuttgart regt an, möglichst frühzeitig über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden.

Fraglich ist, ob in einem Verfahren der OVB gegen einen ehemaligen Mitarbeiter das Land- oder das Arbeitsgericht zuständig ist.

Gemäß §5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,- € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Zu prüfen war also, ob der Vermögensberater, der für die OVB tätig war gemäß Vertrages ein solcher Ein-Firmen-Vertreter ist. Dabei tendierte das Gericht dazu, aufgrund der Bestimmung in Nummer 1 des Zusatzvertrages mit dem BGH davon auszugehen, dass der Beklagte als Ein-Firmen-Vertreter eingestuft werden kann.

Das Gericht wies darauf hin, dass der BGH dargelegt habe, dass ein Gericht sich frühzeitig über die Frage der Rechtswegzuständigkeit entscheiden sollte. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27.09.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZP 42/08 festgelegt.

LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt

Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:

a)

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)

Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer

c)

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)

Jahresprämien

e)

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.

Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.

Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Wer darf sich Partner nennen

Nicht selten soll in Firmenauftritt eine bestimmte Größe dargestellt werden, wenn man sich mit einem oder mehreren Kollegen zusammenschließen will.

Dabei gibt es eine Vielzahl von Erscheinungsformen, wie z.B. Bürogemeinschaft, Kanzlei, Sozietät oder Partner.

Letzteres wirft einige Probleme auf.

Den Zusatz „Partner“ dürfen nämlich nur Freiberufler verwenden. So steht es in §1 PartnerschaftsgesellschaftsG. Angehörige freier Berufe üben kein Handelsgewerbe aus. Dies sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen, Anwälte, Steuerberater usw.

Makler, Versicherungsvertreter oder -Berater fallen darunter nicht.

Lediglich Gesellschaften, die vor Einführung des PartnerschaftsgesellschaftsG im Jahre 1995 enstanden sind und sich bereits zu diesem Zeitpunkt Partner genannt hatten, dürfen dies weiterführen. Diese genießen einen gewissen Bestandsschutz.

Das AGH Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 02.12.2011 unter dem Aktenzeichen 2 AGH 9 – 12/11 entschieden, dass Gesellschaften in einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft die Zusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ nicht führen dürfen, soweit sie nach Inkrafttreten des PartnerschaftsgesellschaftsG gegründet wurden. Dies gilt auch für einen möglichen Auftritt im Internet!