Aufhebungsvertrag

Landgericht Hechingen von 2005 oder früher war anders

Bereits im Jahre 2005 wurde ein Berater eines Strukturvertriebes durch das Landgericht Hechingen verurteilt es zu unterlassen, Kunden zur Kündigung oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen, einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu bezahlen, und dem Vertrieb Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden er zur Kündigung oder Einschränkung bestehende Verträge bewegt hat.

Weiterhin wurde er verurteilt, einen weiteren Betrag von 15.000 € zu zahlen.

Hintergrund ist, dass der Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreter / Vermögensberater tätig war. Das Vertragsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag. In diesen wurde ein befristetes Wettbewerbsverbot, Unterlassungspflicht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aufgenommen.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Berater mindestens einen Kunden zur Kündigung bestehender Verträge zu bewegen versucht hat.

Auch hatte das Gericht gegen die Regelungen im Aufhebungsvertrag keine Bedenken. Schließlich soll es vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ausführliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt gegeben haben.

Die Vertragsstrafe hatte der Berater zu zahlen. Da er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, war die Vertragsstrafe verwirkt.

Das Gericht setzte die Strafe jedoch herab.

50.000 € waren dem Gericht zu viel. Es hätte daher gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe vorgenommen.

Bei einem anderen Verstoß hatte das Gericht eine Vertragsstrafe von 15.000 €, also im beantragten Umfang, ausgeurteilt. Hier hielt es die Vertragsstrafe für angemessen. Der Berater hatte einen Kunden zur Kündigung von mit einer Partnergesellschaft der Klägerin geschlossenen Verträgen veranlasst.

Urteil vom Landgericht Hechingen vom 15.07.2005 Aktenzeichen 5 O 138/04 KfH

OLG Stuttgart 2006

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem älteren Urteil aus dem Jahre 2006 über eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das OLG hatte die Regelung für wirksam gehalten.

Die Klägerin hatte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Zahlung von Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstößen in Höhe von 30.000 € verlangt. Außerdem stritt man sich um eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.

Die Wettbewerbsabrede war in diesem Fall zeitlich nicht begrenzt. Das OLG sah darin eine Überschreitung des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher Hinsicht um das notwendige Maß.

Das Oberlandesgericht nahm eine geltungserhaltene Reduktion vor und reduzierte die Wettbewerbsabrede auf zwei Jahre.

„Anzunehmen ist, dass zwei Jahre nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit die Verbindungen zu früheren Mitarbeitern und Kunden sich so gelockert haben, dass der Beklagte wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, zumal die Klägerin gegen wettbewerbswidrige Abwerbungen früher durch § 1 UWG geschützt war und nunmehr durch § 4 Nr. 10 UWG geschützt ist.

Mithin war in diesem Fall das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgelaufen.

Erstinstanzlich sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von 30.000 € zahlen. Dies scheiterte jedoch daran, dass nach einer Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar war. Die Berufung hatte sich nicht gegen die Vertragsstrafenzahlung gewehrt.

Kein Heimspiel beim 15. Senat

Heute beim Oberlandesgericht Karlsruhe. 15. Senat.

Auf dem Prüfstein: Ein Aufhebungsvertrag eines Strukturvertriebs, insbesondere die Vertragstrafenregelung und das Wettbewerbsverbot.

Und zuvor gab eine  „höfliche“ Erinnerung des Klägervertreters an die bisherige Rechtsprechung des 15. Senats. Dieser soll vor einiger Zeit die Klauseln für gutgeheißen haben und entsprechend ausgeurteilt haben.

Diesmal sollte es anders kommen. Inzwischen konnte dem 15. Senat eine Fülle von Entscheidungen präsentiert werden, die genau diese Klauseln für unwirksam hielten. Und eine Entscheidung des BGH, der ebenfalls in diese Kerbe schlug.

So wurde die Klägerseite schon vor der Verhandlung angehalten, auf ihre Vertragsstrafe von 30.000 € zu verzichten – was sie dann auch durch Berufungsrücknahme tat. 

In der Verhandlung machte der 15. Senat dann schnell klar, was er von dem Rest der Wettbewerbsklauseln hält. In intensiven Worten fielen Worte wie unangemessene Benachteiligung, unklarer Inhalt (welche Kunden und welche Vertragsunternehmen waren gemeint), fehlende Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, und vor allem der „weitreichende“ Eingriff in die Berufsfreiheit des Handelsvertreters. Die fehlende Befristung sah das Gericht als weniger problematisch an. Schließlich sei es eh kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzt.

Der von der Klägerseite erhoffte „Heim“-Vorteil war dahin. Auf die Frage, warum denn der 15. Senat zuvor eine andere Auffassung vertrat, sagte man, dass sich der Anwalt damals gegen den Inhalt der Wettbewerbsregelung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Nun denn – dies war jetzt in der Tat anders.

Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe im Aufhebungsvertrag unwirksam

Am 17.07.2012 entschied das Landgericht Leipzig in einem Beschluss, dass ein Wettbewerbsverbot, verknüpft mit einer erheblichen Vertragsstrafe, unwirksam ist.

Ein Wettbewerbsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz von Informationen und Kenntnisse, die zuvor erworben wurden, oder dem Schutz von Stammkunden oder Dauermandanten, die der Gesellschaft zuzuordnen sind, dient. Es muss räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt sein.

Gegen all dies hat das vor dem Landgericht Leipzig zu beurteilende Wettbewerbsverbot verstoßen.

Da es sich hier nur um einen vorläufigen Beschluss handelt, und noch kein Urteil gefällt ist, handelt es sich auch nur um eine bisher vorläufige Entscheidung.

Diese schlägt jedoch in die gleiche Kerbe, wie schon einige andere Urteile, die hier zitiert wurden.

Vertragsstrafe und Wettbewerbsverbot in Aufhebungsvertrag unwirksam

Am 19.07.2012 musste das Landgericht Bautzen über Kündigungen zweier Handelsvertreter im Finanzdienstleistungsbereich sowie deren Rechtsfolgen entscheiden.

Beide waren langfristig an einen Strukturvertrieb gebunden. Der eine schied mit Aufhebungsvertrag aus und unterwarf sich der Verpflichtung, weder Mitarbeiter noch Kunden abzuwerben und im Falle des Verstoßes pauschal eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € zu zahlen.

Diesem warf man vor, er habe Mitarbeiter abgeworben.

Der andere Handelsvertreter soll vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits für die Konkurrenz vermittelnd tätig geworden sein.

Das Landgericht Bautzen verkündete am 19.07.2012, dass es tatsächlich von einer vermittelnden Tätigkeit des einen Handelsvertreters ausgeht und deshalb müsse dieser es noch bis Ende 09/2012 es unterlassen, für den Konkurrenten zu arbeiten.

Der Strukturvertrieb beantragte auch die Erteilung einer Auskunft darüber, welche Anlagen oder Versicherungen der Handelsvertreter für die Konkurrenz vermittelt hatte. Einen Beweis für den verbotenen Wettbewerbs konnte das Gericht jedoch nicht erkennen, so dass dieser Antrag scheiterte.

Von dem anderen Handelsvertreter, der im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeschieden war, verlangte der Vertrieb die Zahlung der Vertragsstrafe. Auch damit ist der Vertrieb vor dem Landgericht Bautzen gescheitert.

Dazu das Landgericht Bautzen:

Die nachvertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes und der Vertragsstrafe mit dem Beklagten zu 1) ist jeweils unwirksam (§§ 138, 242, 307 Abs. 2 Nr. 1BGB).

a)
Die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar …

b)
… vertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von Berufsausübenden die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aufgeben, sind unter Berücksichtigung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheut nur dann mit den guten Sitten zu vereinbaren, wenn und soweit für den Schutz eines berechtigten Interesses des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten dienen und die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des verpflichteten nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig beschränken …

Da das Verbot der Eigennutzung geworbener Kunden schwerwiegend in die Berufsausübung des Handelsvertreters eingreift, dessen Kundenstamm die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit ist, muss dieser Eingriff durch schutzwürdige Interessen des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten gerechtfertigt sein (Vergleiche Oberlandesgericht Naumburg vom 17.02.2005 4 U 171/04). Hier besteht bereits keine zeitliche Einschränkung. Dies ist ohne weitere Prüfung den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar. Selbst das gesetzliche Leitbild geht – während der höhere Beschränkungen zulassenden vertraglichen Bindung – von einer allenfalls zulässigen Dauer von zwei Jahren aus …

c)
… denn das Wettbewerbsverbot ist auch sachlich oder räumlich nicht eingegrenzt. Insoweit ist die bedeutende Marktposition der Klägerin zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hätte mit einer eigenständigen Tätigkeit – vor allem in einer gewissen Entfernung zum alten Vertrag – damit kaum eine Chance.

Bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel damit zeitlich, räumlich und gegenständlich denkbar umfassend. Insoweit gibt es kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis der Klägerin (Vergleiche zutreffend Oberlandesgericht München vom 01.10.2009 Aktenzeichen 23 U 2947/09).

Mit der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entfallen auch die weiteren Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) …

d)
Die Höhe der Vertragsstrafe stellt bereits für sich eine unangemessene Benachteiligung dar.

Gemessen an diesen Kriterien stellt die hier vorgesehen Vertragsstrafe von 15.000,00 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel lässt jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen. Selbst für leichteste Verstöße sieht sie eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € vor. Diese steht auch zu den zu erwartenden Schäden in keiner Relation. So geht es um – eher geringe – Prämienverluste. Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Kaskadeneffekts, wonach mit Abwerbungen auch weitere Hierarchieebenen Nachteile erleiden, handelt es sich ebenfalls um Beträge im untersten vierstelligen Bereich. Dies steht – auch unter Berücksichtigung eines gewissen Abschreckungseffekts – zu der Höhe von 15.000,00 € je Verstoß außer Verhältnis.

Eine Herabsetzung der formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht (Vergleiche Bundesgerichtshof vom 17.05.1991 Aktenzeichen V ZR 140/90, Oberlandesgericht München vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 O 5643/09, jeweils zitiert nach Juris.

e)
Gleiches gilt für den Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges. Damit können exorbitante Vertragsstrafen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro für mehrere – nach den vorherigen Ausführungen verhältnismäßig geringfügige – Verstöße entstehen.

Urteil des Landgerichts Bautzen vom 19.07.2012, Aktenzeichen 3 O 227/11 (noch nicht rechtskräftig)

Typischer Aufhebungsvertrag

Dies ist ein typischer Aufhebungsvertrag, den ein Strukturvertrieb dem einen oder anderen anbietet. Da dieser keine „härteren“ Vertragsstrafen enthält, halten wir diesen Vertrag immer noch für die „sanfte Version“. Es kann nämlich auch schlimmer kommen. Die nicht so sanfte Version werden wir auch  bald darstellen.

Hier der Inhalt:

A U F H E B U N G S V E R T R A G

zwischen

der Firma …

(nachfolgend kurz … genannt)

und

…..
..berater-Nr.:

1)    Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Agenturverhältnis, dass auf dem Vermögensberatervertrag vom ……. beruht, in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des …….. sein Ende gefunden hat.

2)    ……….. erhält nach Maßgabe seines Provisionssatzes bzw. Supervisionssatzes  alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen für die Geschäfte, die er bzw. die ihm unterstellten Vermögensberater noch bis zum Tag der Beendigung des Agenturvertrages bei der … eingereicht haben. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien bei der Regelung, die im Vermögensberatervertrag für den Fall der Kündigung des Vermögensberatervertrages getroffen wurde.

Sollte das für …….. geführte Vertreterkonto künftig einen Sollsaldo ausweisen, wird er diesen auf erste Anforderung unverzüglich ausgleichen. Die zum …….. bestehenden Salden auf dem Diskonto über 0, EUR Soll/Haben und auf dem Rückstellungskonto über ………. EUR Haben werden von …….. anerkannt

3)    Ansprüche, die über die in Textziffer 2 genannten hinausgehen, sind ausgeschlossen.

4)    …….. verpflichtet sich,

a)    weder persönlich noch durch Einschalten von Dritten, Mitarbeiter der … abzuwerben oder sie zu einer Konkurrenztätigkeit zu bewegen oder dies zu versuchen,

b)     weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter, Kunden, die mit Partnergesellschaften  der … Verträge abgeschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen,

c)    es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der … zusammenzuarbeiten, die noch vertraglich an die … gebunden sind,

d)    es zu unterlassen, sich negativ über die … und/oder dessen Mitarbeitern zu äußern.

5)    …….  verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt 4 niedergelegten Unterlassungspflichten unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € an die DVAG  zu zahlen.


Aktiengesellschaft…

OLG Naumburg : Vermögensberater muss nicht Schadenersatz leisten

Am 17.02.2005 wies das Oberlandesgericht Naumburg eine Klage eines Strukturvertriebs ab. Der Vertrieb  verlangte Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter nachvertraglicher Wettbewerbsverletzungen eines Vermögensberaters – aus einem Aufhebungsvertrag.

Der Vertrieb war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Halle gescheitert. Teilweise war die Klage unzulässig und teilweise unbegründet.

Unzulässig war sie deshalb, weil die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt waren. Bei einem Unterlassensantrag müsse die Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet werden, dass sich der Beklagte erschöpfend verteidigen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung geschaffen werden können. Dies sei vorliegend ohne namentliche Nennung der Partnergesellschaften der Klägerin nicht möglich.

Außerdem war die Klage unbegründet, da die im Aufhebungsvertrag der Parteien geschlossene nachvertragliche Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB sittenwidrig und demzufolge unwirksam sei. Die Bewegungsfreiheit des Vermögensberaters sei in der Vermögensberatungsbranche unangemessen eingeschränkt.

Hintergrund war übrigens nicht die Prüfung eines Vermögensberatervertrages, sondern eines Aufhebungsvertrages. „Die Klausel in dem Aufhebungsvertrag verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht gegen §§ 138, 242 BGB. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen an Artikel 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Es bestehen bereits Bedenken gegen die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes. Dies soll lebenslang gelten.“ (Übrigens finden wir das noch heute oft in den Aufhebungsverträgen wieder!).

„Dies stellt bereits allein eine unangemessene Beschränkung des Beklagten in seiner Berufsfreiheit dar.“

„Das Wettbewerbsverbot ist nicht zeitlich befristet, sondern auch sachlich und unbegrenzt, da es bundesweit alle Formen von Finanzdienstleistungen erfasst. Für die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbotes spricht weiter, dass der Beklagte gezwungen ist, sich immer wieder über die aktuellen Partnergesellschaften der Klägerin informieren zu müssen, da sich deren Bestand ändern kann.“

Der Vertrieb hatte eingewandt, dass der Beklagte aus vertraglichen Gründen nur das zu beachten habe, was er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eh zu beachten hatte. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Schließlich gibt es keinen Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Auch kann sich der Vertrieb nicht auf die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft berufen. Diese sind nämlich nicht bindend.

Auch aus § 90 HGB ergibt sich nicht, dass die Klausel wirksam ist. Schließlich würde danach ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten nur dann nicht vorliegen, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solcher Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.